Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 24.11.1994; Aktenzeichen 3 Ca 65/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 24.11.1994 (Az. 3 Ca 65/93) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, welcher Zeitpunkt für die Berechnung der Altersrente des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung maßgebend ist.
Der am 09.02.1936 geborene Kläger war seit dem 01.03.1964 als Angestellter im sogenannten hauptberuflichen akquisitorischen Außendienst der Beklagten (HAAD) tätig. Das Arbeitsverhältnis ist inzwischen mit dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand beendet worden. Seine Vergütung setzte sich bis zu einer Vereinbarung vom 01.12.1987 (Bl. 257 d. A.) aus einem Festgehalt und Provisionen, die den weitaus größten Teil ausmachten, zusammen. Gemäß jener Vereinbarung erhielt er dann keine Provisionen mehr, sondern nur eine feste Vergütung, die sich zuletzt auf DM 6.572,– brutto im Monat (vierzehnmal gezahlt) belief.
Das Einstellungsschreiben vom 02.03.1964 (Bl. 41 d. A.) und die späteren Arbeitsverträge (zuletzt Vertrag vom 11./13.12.1984, Bl. 8 ff. d. A.) enthielten keine Vereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung. Eine solche erbringt die Beklagte im Wege einer Gesamtzusage, für deren Erfüllung sie sich zunächst ausschließlich einer rechtlich selbständigen Pensionskasse bediente, deren Mitglieder die Arbeitnehmer der Beklagten durch Beitritt werden konnten.
Nach der bei Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien geltenden Satzung der Pensionskasse vom 21.07.1958 (Bl. 120 ff. d. A.) und auch zunächst nach den später beschlossenen Änderungen (Satzungen Stand 1965 und Stand 1.5.1975, Anlagen E 1 und E 11 im Anlagenband) hatten die Mitglieder drei Prozent ihres Gehaltes als Beitrag zu entrichten. Für Mitglieder, die „im Außendienst … als Beratungssteilenleiter” tätig waren, bzw. gemäß der 1983/1984 durchgeführten Satzungsänderung (Anlage E 37 im Anlagenband) für Mitglieder „im akquisitorischen Außendienst” galt ein nach dem Eintrittsalter gestaffelter Beitragssatz zwischen sieben und zehn Prozent. Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien, die generell insoweit vom hauptamtlichen akquisitorischen Aussendienst sprechen, fiel der Kläger jeweils unter diese Bestimmungen.
Tatsächlich bezahlten die Arbeitnehmer, die nicht im Außendienst arbeiteten, keine Beiträge. Diese wurden vielmehr von der Beklagten übernommen, die die Beiträge auch pauschal versteuerte. Darüber hinaus erbrachte die Beklagte jährlich an die Pensionskasse einen Beitrag bis zur Höhe des geschäftsplanmäßig erforderlichen Deckungskapitals, soweit dieses durch die Beiträge der Mitglieder nicht erreicht wurde.
Die faktische Beitragsfreiheit der nicht im Außendienst tätigen Arbeitnehmer führte dazu, daß diese alle (rund viertausend) der Pensionskasse beitraten. Von den rund einhundertachtzig Mitarbeitern des hauptberuflichen Außendienstes, die satzungsgemäß zu einem höheren Beitrag verpflichtet waren und diesen auch tatsächlich zu erbringen hatten, waren letztlich nur rund achtzig Mitglieder der Pensionskasse (vgl. die Aufstellung Bl. 135 d. A.).
Der Kläger wurde am 01.03.1965 auf seinen Antrag Mitglied der Pensionskasse und bezahlte zunächst satzungsgemäß einen Beitrag in Höhe von neun Prozent seines monatlichen Festgehaltes von damals DM 600,–. Nachdem sein Vergütungsgefüge am 01.05.1975 geändert und das Festgehalt durch Leistungszulagen auf DM 3000,– brutto angehoben worden war, hatte er einen Monatsbeitrag von DM 270,– zu entrichten. Dieser erschien dem Kläger zu hoch. Er kündigte deshalb seine Mitgliedschaft in der Pensionskasse mit Schreiben vom 28.07.1975 (Bl. 45 d. A.). Die von ihm selbst bis zum 30.04.1975 gezahlten Beiträge in Höhe von DM 7.335,– wurden ihm erstattet. Dabei erklärte der Kläger schriftlich (Bl. 46 d. A.), „nach dem Empfang dieses Betrages keine Ansprüche mehr gegen die Pensionskasse” zu haben. Am 08.05.1984 stellte der Kläger den Antrag (Bl. 48 d. A.), wieder in die Pensionskasse aufgenommen zu werden. Dies wurde jedoch abgelehnt.
Mit Wirkung zum 01.01.1985 setzte die Beklagte eine besondere „Versorgungsordnung für Mitarbeiter des hauptberuflichen akquisitorischen Außendienstes” in Kraft (Bl. 130 ff. d. A.), auf deren Grundlage dem Kläger mit Schreiben vom 06.05.1985 (Bl. 17 d. A.) eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurde. Diese richtet sich gemäß der Versorgungsordnung inhaltlich nach den Leistungsbestimmungen in der Satzung der Pensionskasse. Als Beginn der Mitgliedschaft des Klägers im Sinne dieser Satzung, die für die Höhe der Altersrente von Bedeutungist, nannte die Beklagte im Schreiben vom 06.05.1985 den 01.01.1985.
Die Satzung der Pensionskasse wurde dahingehend geändert, daß die Mitglieder keine Beiträge mehr zu erbringen hatten, sondern die Beklagte und die weiteren an der Pensionskasse beteiligten Un...