Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Beinigungsfrau bei Tätigkeit in einem Hallenbad
Leitsatz (amtlich)
Eine Reinigungsfrau, die mindestens in der Hälfte ihrer Arbeitszeit mit der Grund- und Unterhaltsreinigung von Toiletten, Urinalbecken, Duschbereichen und Umkleidekabinen in einem von täglich mehr als 700 Badegästen besuchten städtischen Hallenbad beschäftigt ist, verrichtet Reinigungsarbeiten, die mit einer über das bei sonstigen Reinigungsarbeiten übliche Maß hinausgehenden Arbeitsbeanspruchung verbunden sind. Sie verrichtet deshalb Arbeiten nach der Lohngruppe 1, Fallgruppe 2.1 im Lohngruppenverzeichnis der Anlage zum Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G. Nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit ist sie deshalb in die Lohngruppe 2 und nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohngruppe in die Lohngruppe 2 a einzugruppieren.
Normenkette
Tarifverträge:
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 21.02.1995; Aktenzeichen 1 Ca 470/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der beklagten Stadt gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 21.02.1995, Az. 1 Ca 470/94, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Partejen streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.
Diese ist seit dem 01.08.1986 als Reinigungsfrau bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) und die diesen ergänzenden Tarifverträge, darunter der Rahmentarifvertrag zu § 20 Absatz 1 BMT-G II und der Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G für Gemeindearbeiter/innen in Baden-Württemberg nebst dem in dessen Anlage enthaltenden Lohngruppenverzeichnis, Anwendung.
Die Klägerin arbeitet in einem öffentlichen Hallenbad der beklagten Stadt, das einen in den Monaten Mai bis September jeden Jahres zusätzlich benutzten Freibereich hat, und nimmt dort folgende Tätigkeiten wahr:
- Die Klägerin führt dreimal wöchentlich mit einem regelmäßigen Zeitaufwand von zwölf Stunden pro Woche die Grundreinigung von 26 Toiletten, 6 Urinalbecken und 7 Duschbereichen durch.
- Sie erledigt die tägliche Unterhaltsreinigung in dem unter Ziffer 1 genannten Bereich wofür sie wöchentlich zehn Stunden benötigt.
- Sie führt einmal pro Woche mit einem Zeitaufwand von vier Stunden die Grundreinigung der Umkleidekabinen (Fliesen) durch.
- Hinzu kommt die Grundreinigung der Eingangshalle (Fliesen) mit drei Stunden pro Woche, sowie die Fensterreinigung mit regelmäßig vier Stunden pro Woche.
- Die restlichen 5,5 Stunden pro Woche wendet sie für sonstige Arbeiten auf.
- In den Monaten Mai bis September sind mit den Zeitanteilen wie oben unter Ziffer 1 und 2 dargelegt, 31 Toiletten, 12 Urinale und 2 Duschräume zu reinigen.
Das Bad wird täglich im Durchschnitt von 723 Badegästen besucht.
Die Klägerin erhält von der Beklagten Lohn nach der Lohngruppe 1 a der Anlage zum Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G (BzLT Nr. 5 G), der für Arbeiter der Lohngruppe 1 Fallgruppe 1 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser „Lohn- u. Fallgruppe” gilt. Sie ist jedoch der Meinung, sie übe Reinigungsarbeiten aus, die mit einer über das bei Arbeiten nach Lohngruppe 1 Fallgruppe 1 übliche Maß hinausgehenden Arbeitsbeanspruchung verbunden seien. Die Beklagte wäre deshalb verpflichtet gewesen, sie in die Lohngruppe 1 Fallgruppe 2.1 einzugruppieren, nach dreijähriger Bewährung sodann in die Lohngruppe 2 Fallgruppe 2 und nach weiteren vier Jahren Tätigkeit ab August 1993 letztlich in die Lohngruppe 2 a.
Mit Schreiben der Gewerkschaft ÖTV vom 26.10.1993 (Bl. 6 d. A.) ließ die Klägerin deshalb für die Monate Mai bis Juli 1993 Lohn nach der Lohngruppe 2 und für die Zeit ab August 1993 nach der Lohngruppe 2 a geltend machen. Nachdem die Beklagte diese Forderung abgelehnt hatte, erhob die Klägerin eine entsprechende Klage zum Arbeitsgericht. Sie hat vorgetragen, ihre Tätigkeit entspreche der in der Lohngruppe 1 Fallgruppe 2.1 beispielhaft aufgeführten Reinigung öffentlicher Toilettenanlagen oder großer betrieblicher Sanitärbereiche. Zumindest sei sie damit vergleichbar. Die über das übliche Maß hinausgehende Arbeitsbeanspruchung beruhe auf der starken Verschmutzung der Toiletten, Duschräume und Umkleidekabinen. Ferner habe sie bei sehr hohen Raumtemperaturen von 28-30 Grad Celsius sowie ständiger hoher Luftfeuchtigkeit oftmals im Wasser stehend zu arbeiten. Eine gesteigerte Arbeitsbelastung sei auch durch den Einsatz von großen Scheuermaschinen, Hochdruckreinigern mit hoher Druckleistung sowie von Reinigungskonzentraten und Desinfektionsmitteln gegeben, die dazu führten, daß sie säurefeste Schutzkleidung, Handschuhe, kniehohe Gummistiefel sowie eine Nasenschutzmaske und eine Schutzbrille tragen müsse.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Mai bis einschließlich Juli 1993 nach Lohngruppe 2 der Anlage zum Bezirkslohntarifvertrag N...