Entscheidungsstichwort (Thema)

Verträgliche Befristung eines Arbeitsverhältniss Präklusion eines Urteils in einem Kündigungsschutzprozeß für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer vereinbarten Befristun

 

Leitsatz (amtlich)

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht verpflichtete sich das beklagte Land vergleichsweise, den Kläger bis zum Abschluß des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen. Danach kündigte es am 06.03.1995 das Arbeitsverhältnis aus Gründen im Verhalten des Klägers fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.06.1995. Am 30.03.1995 entschied das Arbeitsgericht, daß die vereinbarte Befristung unwirksam sei. Der Klage, mit der sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung vom 06.03.1995 wandte, gab das Arbeitsgericht am 20.07.1995 statt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig, bevor das Landesarbeitsgericht über die Berufung entschied, die der Arbeitgeber gegen das die Unwirksamkeit der Befristungsabrede feststellende Urteil des Arbeitsgerichts einlegte.

Die Befristung des Arbeitsvertrages war vereinbart worden, weil im Staatshaushaltsplan des beklagten Landes ein Sonderprogramm „Naturschutzgebietsausweisung” ausgewiesen worden war.

 

Normenkette

BGB § 620; KSchG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 03.03.1995; Aktenzeichen 3 Ca 604/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.08.1997; Aktenzeichen 7 AZR 619/96)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts freiburg vom 30.03.1995, Az. 3 Ca 60.4/94, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer vertraglich vereinbarten Befristung am 31.12.1994 endete.

Der Kläger ist Jurist mit beiden Staatsexamina. Am 20.07.1992 schloß er mit dem beklagten Land einen Arbeitsvertrag (Bl. 8, 9 d. A.), durch den er ab dem 01.08.1992 beim Regierungspräsidium … als Angestellter mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe II a BAT eingestellt wurde. Gemäß § 1 Ziffer 4 des Vertrages erfolgte die Einstellung nach der Sonderregelung 2 y zum Bundesangestelltentarifvertrag „auf bestimmte Zeit” und zwar als „Zeitangestellter für die Zeit bis zum 31.12.1994”. Gemäß § 2 des Vertrages bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für Angestellte des Landes geltenden Fassung.

Nach der Darlegung des beklagten Landes war Grundlage des Arbeitsvertrages ein „Sonderprogramm Naturschutzgebietsausweisungen” der Naturschutzverwaltung des Landes, das auf einem Erlaß des Umweltministeriums vom 23.11.1989 beruht (vgl. dessen Schr. v. 21.12.1989, Bl. 39, 40 d. A.).

Für dieses wurden im Nachtrag zum Staatshaushaltsplan 1989/90 (siehe Bl. 43, 44 d. A.) und im Doppelhaushalt für die Jahre 1991 und 1992 (siehe Bl. 45, 46 d. A.) Mittel ausgebracht. In den Erläuterungen zum Nachtragshaushalt 89/90 hieß es dazu, der Mehrbetrag sei, soweit er die verstärkte Ausweisung von Naturschutzgebieten betreffe, für bis zum 31.12.1994 befristete Arbeitsverträge mit acht Angestellten bestimmt. In den Erläuterungen zum Staatshaushaltsplan 1991/92 ist vermerkt, veranschlagt sei „der Personalaufwand für” acht „Zeitvertragsangestellte zur Durchführung des Sonderprogamms Naturschutzgebietsausweisung… mit längstens bis zum 31.12.1994 befristeten Arbeitsverträgen” bei Eingruppierung in die Vergütungsgruppen II a/I b BAT. Auch der Staatshaushaltsplan 1993/94 (Bl. 85 d. A.) enthielt wieder Mittel für das Sonderprogramm „Naturschutzgebietsausweisung” und zwar, wie aus den Erläuterungen hervorgeht, für zwölf befristet beschäftigte Angestellte bis zur Dauer von fünf Jahren bei Eingruppierung in die Vergütungsgruppen II a / I b BAT. Nach der Interpretation des Regierungspräsidiums … und des Umweltministeriums (vgl. Schreiben vom 08.07.1993, Bl. 96 d. A.) bedeutet dies, daß damit jeweils individuelle Zeitverträge bis zur Dauer von fünf Jahren abgeschlossen werden konnten.

Etwa Mitte des Jahres 1994 ergingen, wie das beklagte Land vortrug, „Verlautbarungen”, das Programm über den 31.12.1994 hinaus weiterzuführen. Gemäß dem Gesamtkonzept „Naturschutz und Landschaftspflege” des Landes ist angestrebt (vgl. Auszüge aus einer Broschüre des Umweltministeriums, Bl. 80 ff. d. A.), „dem Naturschutz auf etwa 10 % der Landesfläche einen Vorrangeinzuräumen”, worin „die bereits ausgewiesenen und zukünftig noch auszuweisenden Naturschutzgebiete … enthalten” sind. Ziel des Landes ist es, „im Jahre 2000 3 % der Landesfläche als Naturschutzgebiete auszuweisen” (so das Schreiben des Umweltministeriums an die Regierungspräsidien vom 28.08.1990, Bl. 83, 84 d. A.). Dieses Ziel wurde schließlich Gegenstand einer Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums vom 18.03.1996 (GABl S. 323, s. Bl. 193 d. A.), die dafür vorsieht, ein „mehrjähriges Arbeitsprogramm aufzustellen”.

Nachdem der Kläger am 17.11...

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