Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 18.01.1990; Aktenzeichen 3 Ca 407/89)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.04.1992; Aktenzeichen 6 AZR 610/90)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 1990 – 3 Ca 407/89 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere DM 487,06 brutto nebst 4 % Zins aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 1.1.1989 und weitere DM 634,97 brutto nebst 4 % Zins aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 1.10.1989 zu bezahlen.

Im übrigen verbleibt es bei der Klageabweisung.

2. Soweit es bei der Klageabweisung verbleibt, wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des 1. Rechtszuges tragen der Kläger 2/45, die Beklagte 43/45, von den Kosten des 2. Rechtszuges der Kläger 1/15, die Beklagte 14/15.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der jetzt 56 Jahre alte (… 1934 geboren) Kläger steht seit 1960 in einem Arbeitsverhältnis zu der beklagten Stadt. Er war als Omnibusfahrer bei den städtischen Verkehrsbetrieben beschäftigt, bis er aufgrund eines Herzinfarktes seit dem 5.9.1983 fahrdienstuntauglich wurde. Seitdem arbeitet er als Installateur. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen des BMT-G und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung des Klägers.

Bis zum Eintritt der Fahrdienstuntauglichkeit war der Kläger als Omnibusfahrer in die Lohngruppe F 1 Stufe 10 eingruppiert. Er erhielt zuletzt den Monatstabellenlohn von DM 2.516,50, den Fahrdienstzuschlag gemäß § 5 des Bezirkslohntarifvertrages Nr. 4 F vom 23.2.1979 (Bl. 25–27 und 54–57) von 13 % der Stufe 1 des Monatstabellenlohns, mithin von DM 281,73, sowie den sogenannten Einmannzuschlag gemäß § 3 des Bezirkszusatztarifvertrages Nr. 3 vom 23.2.1979 (Bl. 28–30 und 51–53), der damals 7 % des Monatstabellenlohns der Stufe 1 betrug. Da der Kläger bei Eintritt der unverschuldeten Fahrdienstuntauglichkeit bereits älter als 45 Jahre und mehr als 15 Jahre im Fahrdienst beschäftigt war, nahm er an der Lohnstandssicherung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 1 zum BMT-G „Sondervereinbarung gemäß § 2 lit. a) BMT-G für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben” teil. Danach erhält der betroffene Arbeiter den „jeweiligen” Monatstabellenlohn der Lohngruppe, in der er vor Eintritt in der Fahrdienstuntauglichkeit eingruppiert war. Hinsichtlich des Fahrdienstzuschlages verweist § 16 Abs. 3 der Sondervereinbarung auf bezirkliche Vereinbarungen. Für den Kommunalbereich Baden-Württemberg bestimmte hierzu der Bezirkszusatzvertrag Nr. 3 vom 23.2.1979 im § 2 Abs. 2 (Bl. 51–53), daß der Fahrdienstzuschlag in voller Höhe weiter zu zahlen sei. Aufgrund dieser Regelungen erhielt der Kläger nach seiner Fahrrdienstuntauglichkeit den Monatstabellenlohn und den Fahrdienstzuschlag.

Durch Tarifvertrag vom 4.9.1987 wurde der Bezirkszusatztarifvertrag (BZTV 3) Nr. 3 mit Wirkung zum 1.10.1987 geändert (Bl. 59–61) § 2 BZTV 3, der die Lohnstandssicherung bei Fahrdienstuntauglichkeit regelt, sah in Abs. 2 nunmehr vor, daß neben dem Monatstabellenlohn und dem Fahrdienstzuschlag:

„…

b) der Einmannzuschlag in Höhe des Durchschnittsbetrages der in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten vor dem Eintritt der Fahrdienstuntauglichkeit insgesamt bezogenen Einmannzuzuschläge gezahlt (wird)”

(§ 2 Nr. 1 lit a) ÄnderungsTV). Weiter wurde der Einmannzuschlag nach § 3 BZTV 3 durch § 2 Nr. 2 ÄndTV von 7 % auf 4,5 % reduziert. Die anderen 2,5 % wurden in den Monatstabellenlohn einbezogen. Dementsprechend erhielt § 3 Abs. 1 Unterabsatz 2 BZTV 3 folgende Fassung:

„Im übrigen ist dem Einmannzuschlag durch Herreinnahme eines Teiles des bis 31.12.1978 und eines weiteren Teiles der bis zum 30. September 1987 vereinbarten Einmannzuschlages in den Monatstabellenlohn Rechnung getragen.”

Eingefügt worden waren dabei durch den ÄndTV die Worte „und des weiteren Teiles der bis zum 30. September 1987”.

Die Beklagte zahlte dem Kläger daraufhin ab November 1987 einen Monatstabellenlohn von DM 2.853,– und einen Fahrdienstzuschlag von 320,49 DM. Der Monatstabellenlohn entsprach dabei demjenigen der aktiv tätigen Fahrer der Lohngruppe F 1 Stufe 10, schloß also den Anteil von 2,5 % des Einmannzuschlages ein.

Zum 1.3.1988 trat eine allgemeine lineare Tariflohnerhöhung von 2,4 % ein. Ab April 1988 erhielt der Kläger darauf den Monatstabellenlohn der Lohngruppe F 1 Stufe 10 von DM 2.921,47 sowie den Fahrdienstzuschlag von DM 328,18.

Die beklagte Stadt ist der Auffassung, daß dem Kläger der in den Monatstabellenlohn eingearbeitete Teil des Einmannzuschlages nicht zustehe, und daher auch nur ein entsprechend gekürzter Fahrdienstzuschlag weil nur der zum Zeitpunkt des Eintrittes der Fahrdienstuntauglichkeit bestehende Monatstabellenlohn gesichert sei. Sie hat deswegen mit der Lohnabrechnung Juni 1988 für die Monate Oktober 1987 bis Mai 1988 einen Betrag von DM 616,44 einbehalten und zugleich von diesem Zeitpunkt an d...

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