Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 20.10.1993; Aktenzeichen 3 Ca 141/93)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil desArbeitsgerichts Mannheim vom20. Oktober 1993 – 3 Ca 141/93 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere DM 1.587,80 brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 1. April 1993 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf ein 13. Monatseinkommen für das Jahr 1992 in Höhe von restlichen DM 2.054,80 brutto (Gesamtanspruch: DM 4.086,25 brutto). Nach teilweisem erstinstanzlichen Obsiegen des Klägers ist in der Berufungsinstanz noch über weitere DM 1.587,80 brutto zu entscheiden.

Der Kläger war bei der Beklagten in deren Bauunternehmung vom 23. April 1990 bis zum 2. April 1993 als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Im Jahre 1992 betrug sein Stundenlohn DM 23,35 brutto.

Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. In ihrem Betrieb existiert ein Betriebsrat.

Die Beklagte gewährt ihren Arbeitnehmern – in der Regel ca. 50 Angestellten und ca. 350 gewerblichen Arbeitnehmern – herkömmlich Sonderleistungen in Form von Urlaubsgeld und Zahlungen zum Jahresende. Bereits in den 80er Jahren – in den Einzelheiten wurde die jeweilige Handhabung nicht aufgeklärt – ging die Beklagte zu unterschiedlichen Leistungen im Bereich der Angestellten einerseits und der gewerblichen Arbeitnehmer andererseits über. Zuletzt galt folgendes: Die gewerblichen Arbeitnehmer bekommen zusätzliches Urlaubsgeld entsprechend den geltenden – allgemeinverbindlichen – tariflichen Bestimmungen für den Bereich des Baugewerbes. Ein 13. Monatseinkommen wird entsprechend einer Betriebsvereinbarung vom 12. November 1990 (vgl. Aktenblatt 32–35) gewährt. Soweit im Streitfall in erster Linie von Interesse, lautet diese Betriebsvereinbarung folgendermaßen:

„§ 2 Anspruch auf die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens

1. Gewerbliche Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mit der Firma … vor dem 01.10. des laufenden Kalenderjahres begonnen hat, haben Anspruch auf Zahlung eines Teils eines 13. Monatseinkommens.

2. Die Berechnung der Anspruchsmonate erfolgt wie folgt: 1/12tel × 12 bei Eintritt vor dem 1. Dezember des Vorjahres 1/12tel × 11 bei Eintritt im Dezember des Vorjahres 1/12tel je vollen Beschäftigungsmonat bei Eintritt vor dem 01. Oktober des laufenden Kalenderjahres und nach dem 31.12. des Vorjahres.”

㤠4 Berechnung des Teils eines 13. Monatseinkommens

1. Der Teil eines 13. Monatseinkommens ist wie folgt zu berechnen:

  1. im Jahre 1990

    × 133 Stunden × Anspruchsmonate: 12 = Teil eines 13. Monatseinkommens

  2. im Jahre 1991

    × 156 Stunden × Anspruchsmonate: 12 = Teil eines 13. Monatseinkommens

  3. im Jahre 1992

    × 175 Stunden × Anspruchsmonate: 12 = Teil eines 13. Monatseinkommens

2. Von dem nach Nr. 1 berechneten Teil eines 13. Monatseinkommens werden Tage „fehlt unentschuldigt” pro Tag mit 2 Stunden des Verrechnungssatzes in Abzug gebracht.

Übrige Fehltage oder Tage wo die tägliche Arbeitszeit nicht eingehalten wurde werden in Abstimmung mit dem Betriebsrat mit 1/2 bis 2 Stunden pro Tag × dem Verrechnungssatz in Abzug gebracht.

Bei der Berechnung der Fehltage werden Kranktage vom 01.11. des Vorjahres bis zum 31.10. des laufenden Jahres erst wenn sie 10 Tage überschreiten mit den vorgenannten Werten in Abzug gebracht.”

Demgegenüber erhalten die Angestellten seit 1991 einheitlich – eine Betriebsvereinbarung ist insoweit nicht zustandegekommen – Leistungen, die von der Beklagten in einem Schreiben vom 29. Januar 1991 (vgl. Aktenblatt 92/93) u.a. wie folgt niedergelegt worden sind:

„Neuregelung des 13. Monatseinkommens und des zusätzlichen Urlaubsgeldes ab dem 1. Januar 1991

2. Die Gewährung eines 13. Monatseinkommens wurde neu geregelt.

Danach haben Angestellte, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des laufenden Jahres (Stichtag) mindestens 12 Monate ununterbrochen in ungekündigter Stellung besteht, einen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen. Es beträgt ab dem 01. Januar 1991 90% und am dem 01. Januar 1992 100 % des Grundgehaltes für den Monat November des jeweiligen Jahres.

3. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt für jeden Urlaubstag, für den der Urlaubsanspruch nach dem 31. Dezember 1990 erworben wird, nach vollendetem 18. Lebensjahr DM 40,00 und vor vollendetem 18. Lebensjahr DM 25,00.”

Der Kläger war im Jahre 1992 an 44 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Aus diesem Grunde hat die Beklagte § 4 Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung vom 12. November 1990 folgendermaßen angewendet: Sie hat für 44 krankheitsbedingte Ausfalltage jeweils zwei Stunden mal Berechnungsfaktor anspruchsmindernd berücksichtigt und deshalb an den Kläger als gekürztes 13. Monatseinkommen DM 2.031,45 brutto ausbezahlt. Für die gemäß der Betriebsvereinbarung im Jahr 1992 zu erbringenden Leistungen hat die Beklagte in formloser Abänderung und Ergänzung des § 4 Ziffer 2 mit dem Betriebsrat folgenden Abzugsmodus vereinbart: Kein Abzug bei einer Kra...

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