Verfahrensgang
ArbG Lörrach (Urteil vom 09.11.1998; Aktenzeichen 3 Ca 153/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach, Kammern Radolfzell, vom 09.11.1998 – 3 Ca 153/98 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der ordentlichen, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 27.03.1998 zum 30.09.1998 und die Zahlung des Gehaltes für Oktober 1998.
Der am 27.10.1942 geborene Kläger ist bei der Beklagten, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Metall – und Elektroindustrie Südwest ist, seit 01.06.1987 als außertariflicher Angestellter mit einem Jahresgehalt von DM 184.710,– auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 22.05.1987 (ABl 18–21) zuletzt als Leiter der Abt. – Europäische Programme – tätig.
In § 4 Ziff. 4.4 des Manteltarifvertrages 1990 in der Fassung vom 08.05.1990/11.12.1996 (nachfolgend MTV), abgeschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Südwest und der Industriegewerkschaft Metall, heißt es:
Einem Beschäftigten, der das 53., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb mindestens 3 Jahre angehört, kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für eine Änderungskündigung.
In der Satzung der IG-Metall heißt es in § 3:
…
4. Die Beitrittserklärung hat bei den Vertrauensleuten oder der Verwaltungsstelle zu erfolgen, in deren Wirkungsbereich der Antragsteller bzw. die Antragstellerin wohnt oder arbeitet. …
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, für den der 1. Beitrag entrichtet wird.
…
5. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in der Verwaltungsstelle aus, in deren Wirkungsbereich es arbeitet. Über die Aufnahme entscheidet die Ortsverwaltung dieser Verwaltungsstelle …
Die Aufnahme in die IG Metall kann durch Beschluß der zuständigen Ortsverwaltung verweigert oder innerhalb von 3 Monaten rückgängig gemacht werden, wenn dies im Interesse der IG Metall notwendig erscheint. ….
Mit Schreiben vom 02.03.1998 (ABl 66 u. 67) informierte die Beklagte den Betriebsrat über die Abteilung Europäische Programme. Dort heißt es u. a.:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe Sie gemeinsam mit Herrn Dr. … am Freitag, den 26.02. über die beabsichtigte Schließung der Abt. „Europäische Programme” (EPO) unterrichtet und möchte die wichtigsten Informationen nochmals schriftlich darlegen.
1. Die Geschäftsleitung hat im Oktober 1997 die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Aktivitäten, die in der Abt. „Europäische Programm” durchgeführt werden, aufzugeben.
2. Dr. … hatte die Aufgabe übernommen, die bestehenden Vertragsverpflichtungen und die wirtschaftlichen Ergebnisse zu überprüfen. Er hat die Entscheidung der GF Ende Februar 1998 bestätigt.
3. Folgende Mitarbeiter sind von der Entscheidung betroffen:
…
Mit Schreiben vom 20.03.1998 (ABl 69–73) an den Betriebsrat, auf das Bezug genommen wird, teilte die Beklagte mit, daß u. a. um Zustimmung zur Kündigung des Mitarbeiters … zum 30.09.1998 gebeten werde und begründete diese unternehmerische Entscheidung und die personellen Konsequenzen im einzelnen. Am 24.03.1998 hörte der Betriebsrat den Kläger zur beabsichtigten Kündigung an. Im Zuammenhang damit forderte der Kläger ein Beitrittsformular beim Betriebsratsvorsitzenden, dem Zeugen … der zugleich Vertrauensmann der IG Metall ist, an und erhielt auch ein solches. Das Beitrittsformular wurde vom Kläger ausgefüllt, zurückgegeben und vom Zeugen … an die IG Metall, Ortsverwaltung Singen, weitergeleitet, wobei der genaue zeitliche Ablauf zwischen den Parteien umstritten ist. Eine ausdrückliche Aufnahmeerklärung der IG Metall ging dem Kläger nicht zu. Vielmehr wurde ihm der Mitgliedsausweis von der IG Metall (wahrscheinlich im Juni 1998) übersandt.
Mit Schreiben vom 27.03.1998 (ABl 9) kündigte die Beklagte dem Kläger ordentlich zum 30.09.1998. In dem Kündigungsschreiben heißt es:
Kündigung Ihres Angestelltenverhältnisses Sehr geehrter Herr …
wie bereits besprochen, kündigen wir Ihr Anstellungsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen wegen Schließung der Abteilung „Europäische Programme” fristgerecht zum 30.09.1998. Wir möchten Ihnen bestätigen, daß die Kündigung nicht durch irgendwelche Motive, die in Ihrer Person oder Ihrem Verhalten liegen, sondern einzig und allein durch die Entscheidung der Geschäftsleitung begründet ist, das o.g. Arbeitsgebiet aufzugeben. Eine andere gleichwertige Position ist in unserem Unternehmen nicht vorhanden.
Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß zur Kündigung angehört. Er hat ihr widersprochen, weil er von einer falschen Voraussetzung ausging, daß das SEC ein eigenständiges Arbeitsgebiet „Stadtmarketing” einrichten wird. Dies ist nicht beabsichtigt. Es bleibt aber bei unserem Angebot, daß Sie in der Zeit der Kündigungsfrist – im Sinne eines Sponsorings unseres Unternehm...