Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 06.04.2000; Aktenzeichen 3 Ca 393/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.02.2002; Aktenzeichen 8 AZR 232/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 06.04.2000 – 3 Ca 393/99 – abgeändert:

Die Klage wird in Höhe von DM 1.899,07 nebst Zinsen hieraus abgewiesen.

2. Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.

Diese war seit 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Mitarbeiterin in der Notrufzentrale bis zum 31. August 1999 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden unstreitig die Mantel- und Lohntarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg Anwendung.

Mit Zeugnis vom 12. Juni 1997 (ABl. 8) wurde der Klägerin von der IHK Pfalz der erfolgreiche Abschluß der Prüfung zur „Geprüften Werkschutzfachkraft” bescheinigt.

Die Klägerin erhielt zuletzt einen Stundenlohn in Höhe von DM 15,48 brutto. Sie macht geltend, daß sie bis zum 30.06.1999 DM 16,77 und für die Zeit ab 01.07.1999 DM 17,11 an tariflichem Stundenlohn zu beanspruchen habe.

Der Tarifvertrag hat für die Zeit ab 01.07.1999 – soweit von Interesse – folgenden Wortlaut:

„Der Stundengrundlohn beträgt für

a) Separatwachdienst

a 1) Separatwachmänner/frauen ohne Werkschutzlehrgänge

DM 13,02

a 2) Separatwachmänner/frauen mit Werkschutzlehrgang I

DM 13,30

a 3) Separatwachmänner/-frauen mit Werkschutzlehrgang II

DM 13,59

b) Separatwachmänner/-frauen in Notrufzentralen

DM 15,82

c) Separatwachmänner/-frauen mit Abschluß IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft, die vom Arbeitgeber an einem Objekt eingesetzt werden, für das der Arbeitgeber die IHK-Ausbildung voraussetzt

DM 17,11

…”

Für die Monate Mai und Juni machte die Klägerin diese Ansprüche per Anwaltsschreiben vom 27.07.1999 (ABl. 9) geltend. Mit der am 13.09.1999 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Differenzbeträge für die Monate Mai, Juni und Juli 1999 in Höhe von DM 871,55 und mit der Klageerweiterung vom 29.09.1999 den Differenzbetrag für August 1999 in Höhe von DM 1.097,06, jeweils zzgl. Zinsen. Diese Ansprüche leitet sie aus der Tatsache ab, daß sie als IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft in einer Notrufzentrale eingesetzt sei. Die Richtlinien für Gefahrenmeldeanlagen bei Wach- und Sicherheitsunternehmen des Verbandes der Schadensversicherer e.V. (ABl. 33 ff) sähen als Verpflichtung der Arbeitgeber vor, daß in Notrufzentralen nur Personen zu beschäftigen seien, die über die Qualifikation einer IHK-geprüften Werkschutzfachkraft oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation verfügten. Deshalb sei von auch eine solche Zusatzqualifikation verlangt worden. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag in Höhe von DM 871,55 brutto für die Monate Mai, Juni und Juli nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag in Höhe von DM 1.097,06 brutto für den Monat August nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hält die Klägerin für richtig eingruppiert. Diese habe nur und ausschließlich in der Notrufzentrale gearbeitet. Hierfür sei nach dem Lohntarifvertrag ein Stundenlohn von DM 15,82 vorgesehen, den die Klägerin auch erhalten habe. Sie sei nicht an einem Objekt eingesetzt, für das der Arbeitgeber die IHK-Ausbildung voraussetze. Vor Ableistung der Prüfung zur Werkschutzfachkraft habe die Klägerin jahrelang in der Notrufzentrale gearbeitet, ohne diese Ausbildung zu besitzen. Man habe die Klägerin lediglich die Ausbildung machen lassen, um sie ggf. einmal bei einem fremden Objekt einsetzen zu können. Hierzu sei es indessen nie gekommen. Die Richtlinien des Schadensversicherers seien Soll-Vorschriften, die weder Vorschrift noch Gesetz seien und kein Muß für den Verwender darstellten. Maßgeblich für die Ansprüche der Klägerin sei der Tarifvertrag und keine Richtlinien des Schadensversicherers.

Mit Urteil vom 06.04.2000 hat das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich der Hauptanträge stattgegeben, im übrigen – vermutlich die Zinsen betreffend – abgewiesen und den Streitwert auf DM 1.968,61 festgesetzt.

Gegen dieses der Beklagten am 08.05.2000 zugestellte Urteil hat diese am 06.06.2000 Berufung eingelegt und am 05.07.2000 begründet. Sie verfolgt ihre Rechtsmeinung weiter. Die Klägerin sei tarifgerecht entlohnt worden. Die von der Klägerin reklamierte Vergütungsgruppe setze voraus, daß die Klägerin als IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft eingesetzt werde, die vom Arbeitgeber an einem Objekt eingesetzt werde, für das der Arbeitgeber diese Ausbildung voraussetze. Dies sei nicht gegeben. Die Klägerin sei auch vor Abschluß ihrer Zusatzausbildung in der Notrufzentrale eingesetzt gewesen. Diese Qualifikat...

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