Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 13.09.1993; Aktenzeichen 8 Ca 137/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 01.06.1995; Aktenzeichen 6 AZR 912/94)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil desArbeitsgerichts Mannheim, Kammern Heidelberg, vom13. September 1993 – 8 Ca 137/93 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.642,21 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 22. Dezember 1992 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte/Widerklägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des Klägers wegen versehentlicher Vergütungsüberzahlung.

Die Beklagte war bis zum 30. Juni 1992 in dem vom Kläger getragenen Kreiskrankenhaus … als Assistenzärztin beschäftigt. Einzelvertraglich war die Geltung des BAT vereinbart.

Bei der mittels EDV erstellten Abrechnung für September 1991 erfolgte eine Überzahlung der Beklagten in Höhe von DM 15.225,00 brutto. Diese kam durch einen Eingabefehler der Buchhaltung des Klägers zustande: Für zwei im Juli 1991 geleistete Bereitschaftsdienste auf dem Notarztwagen standen der Beklagten DM 525,00 brutto (2 × DM 262,50 brutto) zu. Der als Vergütung einzusetzende Betrag wurde jedoch mit dem Multiplikator 30 hinterlegt, so daß DM 15.750,00 abgerechnet worden sind, und zwar unter der Position „NAW-Bereitschaft”. Der sich aus der Abrechnung für September 1991 insgesamt ergebende Bruttoverdienst betrug DM 23.475,68 (vgl. die Abrechnung Aktenblatt 5).

Die erfolgte Überzahlung wurde anläßlich einer Überprüfung des Rechnungswesens des Klägers durch die zuständige Gemeindeprüfungsanstalt festgestellt, die im Zeitraum vom 28. April 1992 bis 10. Juli 1992 stattgefunden hat. Am 30. Juni 1992 wurde mit der Beklagten, u.a. in Anwesenheit des Verwaltungsleiters des Kreiskrankenhauses, wegen der Überzahlung ein Gespräch geführt, dessen Inhalt im einzelnen streitig ist. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung aufgefordert. Mit Schreiben vom 17. Juli 1992 (vgl. Aktenblatt 91–93), adressiert an den in der Angelegenheit bereits eingeschalteten Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, machte der Kläger sodann einen Rückforderungsanspruch in Höhe von DM 15.225,00 geltend.

Der von der Beklagten zuviel erlangte Nettobetrag macht DM 6.074,14 aus. Der Kläger hat sich in der Folge auf die Rückforderung dieses Betrages beschränkt. Er hat DM 4.431,93 von den Bezügen der Beklagten einbehalten, weitere DM 1.642,21 hat er beim Arbeitsgericht eingeklagt. Die Beklagte hat ihrerseits im Wege der Widerklage Zahlung des Abzugsbetrages verlangt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Der Kläger habe die maßgebliche tarifliche Ausschlußfrist gemäß § 70 Abs. 1 BAT versäumt.

Zur näheren Sachdarstellung wird auf das erstinstanzliche Urteil vom 13. September 1993 Bezug genommen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger weiterhin den geltend gemachten Rückerstattungsanspruch. Er ist der Auffassung, daß ihm eine etwaige Versäumung der einschlägigen tariflichen Ausschlußfrist jedenfalls im Ergebnis nicht entgegengehalten werden könne. Denn zum einen komme es nicht darauf an, ob die Überzahlung verschuldet sei, was allerdings auch nicht zutreffe. Zum anderen dürfe die Handhabung des § 70 BAT nicht rechtsmißbräuchlich erfolgen. Letzteres wäre aber der Fall, wollte man der Beklagten die Berufung auf die Nichteinhaltung der Ausschlußfrist zubilligen. Denn die Beklagte habe selbst eingeräumt, die Überzahlung erkannt zu haben. Es müsse in Anbetracht der Höhe des überzahlten Betrages angenommen werden, daß die Beklagte in die ihr erteilte Gehaltsabrechnung für September 1991 näher eingesehen habe. Dann könne ihr bei der eindeutigen Zuordnung der Überzahlung als „NAW-Bereitschaft” der vorhandene Abrechnungsfehler nicht entgangen sein.

Der Kläger behauptet weiter, daß die Beklagte gelegentlich des mit ihr am 30. Juni 1992 geführten Gesprächs zugesagt habe, den überzahlten Betrag in monatlichen Raten zurückzuzahlen. Sie habe damit ein Schuldanerkenntnis abgegeben.

Der Kläger beantragt:

  1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des am 13. September 1993 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mannheim (8 Ca 137/93) verurteilt, 1.642,21 DM nebst 4% Zinsen seit dem 22.12.1992 an den Kläger zu zahlen.

    Die Widerklage wird abgewiesen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte macht geltend, sie habe die Überzahlung gutgläubig als ihr zustehend entgegengenommen. Aufgefallen sei lediglich das unerwartet hohe Guthaben auf dem Bankkonto. Sie habe ihre Feststellung damit in Verbindung gebracht, daß eine Nachzahlung für eine Unzahl geleisteter Mehrarbeitsstunden erfolgt sein müsse. Der Anlaß für diese Annahme sei wiederum gewesen, daß wegen der seinerzeit von der Ärzteschaft allgemein geforderten Vergütung für Mehrarbeit Verhandlungen mit der Krankenhausverwaltung geführt worden s...

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