Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkurrenztätigkeit während Freistellung. Vergütungsanrechnung
Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Arbeitnehmer während einer vereinbarten unwiderruflichen Freistellung unter Verrechnung von Urlaubsansprüchen unter Verstoß gegen § 241 Abs. II BGB für ein Konkurrenzunternehmen als Arbeitnehmer tätig, finden § 60, 61 HGB keine Anwendung, Schadenersatzansprüche können sich nur aus § 280 BGB ergeben.
2. Er behält mangels anderer Vereinbarung seinen Vergütungsanspruch gegen den bisherigen Arbeitgeber.
Normenkette
BGB §§ 611, 280, 241 Abs. 2, §§ 285, 615, 313; HGB § 61
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 22.03.2011; Aktenzeichen 5 Ca 147/10) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg vom 22.03.2011, Az. 5 Ca 147/10 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch um die Verpflichtung des Beklagten, seine bei der Fa. A. GmbH erhaltene Vergütung für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010 in Höhe von insgesamt EUR 13.829,29 an die Klägerin auf Grund von behauptetem wettbewerbswidrigen Verhalten herauszugeben, zumindest sich aber die dort erzielte Vergütung auf seine Ansprüche gegenüber der Klägerin anrechnen zu lassen.
Der Beklagte war bei der Klägerin als Produktionsmanager und technischer Leiter beschäftigt.
Die Parteien hatten in einem vorausgegangenen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Freiburg. Kammern Offenburg zum Aktenzeichen 5 Ca 592/09 den folgenden Vergleich geschlossen:
- „Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung vom 02.10.2009 aus betrieblichen Gründen zum 31.01.2010. Verschuldensvorwürfe gegenüber dem Kläger sind mit der Kündigung nicht verbunden
- Der Kläger wird bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung und unter Anrechnung restlicher oder noch entstehender Urlaubsansprüche und eventueller Freizeitausgleichsansprüche. Die Beklagte bezahlt an den Kläger eine monatliche Vergütung ab dem 01.10.2009 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses in Höhe von EUR 6.200,00 brutto, soweit die Ansprüche nicht auf die Krankenkasse übergegangen sind.
- Die Beklagte bezahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Sozialabfindung entsprechend § 9, 10 KSchG, § 24, 34 EStG in Höhe von EUR 18.000,00 brutto.”
Der Beklagte steht spätestens seit dem 01.12.09 – folglich zwei Monate vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin – zugleich in Diensten der A 2 GmbH, M.straße, B., einem führenden Wettbewerber der Klägerin. Die Klägerin erfuhr davon am 15.01.2010 und erklärte daraufhin mit Schreiben vom 18.01.2010 die fristlose Kündigung.
Das Arbeitsgericht Freiburg, Kammern Offenburg hat aber auf die entsprechende Klage des Beklagten festgestellt, dass diese außerordentliche und fristlose Kündigung unwirksam ist und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Kammern Freiburg hat die hiergegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 23.02.11 (AZ: 10 Sa 62/10) zurückgewiesen.
Der Beklagte bezog bei der A 2 GmbH eine Vergütung von EUR 6.000,00 brutto monatlich.
Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, der Beklagte habe gegen das auch in der Freistellungsphase bestehende Wettbewerbsverbot verstoßen und sei im Hinblick auf die § 60, 61 HGB verpflichtet, über den Umfang der Konkurrenztätigkeit Auskunft zu erteilen und das aus der Konkurrenztätigkeit erlangte an sie auszukehren.
Auf Grund dieses Vortrags erließ das Arbeitsgericht im vorliegenden Verfahren am 10.09.2010 ein Teilurteil. Darin wurde der Beklagte rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin Auskunft zu erteilen darüber, welche finanziellen Leistungen er aus seinem Arbeitsverhältnis mit der A. GmbH, M.straße, B. in der Zeit vom 01.12.2009 bis zum 31.01.2010 bezogen hat.
Nach erteilter Auskunft bezifferte die Klägerin die Zahlungsansprüche und begehrte die Herausgabe der Vergütung des Beklagten für den Zeitraum Dezember 2009 und Januar 2010 einschließlich der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Sie hat dann vor dem Arbeitsgericht weiter vorgetragen, dass der Beklagte durch die Tätigkeit bei der Fa. A 2 GmbH das ihn treffende Wettbewerbsverbot verletzt habe. Für diese Fälle sei anerkannt, dass sich Ansprüche des Arbeitgebers aus § 61 HGB ergeben könnten. Allerdings sei diese Vorschrift für Fälle wie den vorliegenden zu eng. Gerade bei einem Angestellten, der wie der Beklagte für einen Konkurrenten gegen Festgehalt tätig werde, sei eine genaue Zuordnung der Konkurrenztätigkeit zu bestimmten Geschäften unmöglich. Daher müsse Folgendes gelten: Hätte der Angestellte das Wettbewerbsverbot eingehalten, wäre ihm die Vergütung nicht zugeflossen. Eine Rückabwicklung des wettbewerbswidrigen Verhaltens könne also nur erreicht werden, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet sei, das gesamte bezogene Entgeltbrutto einschli...