Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 25.05.1994; Aktenzeichen 24 Ca 11778/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.08.1996; Aktenzeichen 5 AZR 1021/94)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Stuttgart vom25.05.1994 – 24 Ca 11778/93 – wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das unter Nr. 1 genannte Urteil abgeändert soweit es die Beklagte zur Zahlung eines DM 631,68 übersteigenden Betrags verurteilt hat.

Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt 285/291, die Beklagte trägt 6/291 der Kosten des Rechtsstreits, soweit der Kostenpunkt nicht durch den gerichtlichen Teil-Vergleich vom 12.10.1994 geregelt ist.

4. Die Revision wird im Umfang der Klagabweisung zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht mit der am 09.11.1993 eingereichten Klage die „Differenz” zwischen der ihr – behaupteterweise – zustehenden „100 % – West” Vergütung und dem ihr von der beklagten Gewerkschaft … gezahlten Monatsgehalt für den Zeitraum vom 01.04.1991 bis 30.09.1992.

Die Klägerin vertritt ferner die Ansicht, ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit habe nicht 40, sondern lediglich 38,5 Stunden betragen. Mit dem am 25.03.1994 (Aktenblatt 232) eingereichten Klägerweiterungsschriftsatz beansprucht sie deshalb für den Zeitraum vom 01.11.1990 bis 30.09.1992 für jede Woche die Bezahlung von 1,5 Überstunden (auf der Grundlage einer Vergütung von „100 % – West”).

Die Klägerin, geb. 03.05.1965, wohnhaft in …, ist seit 01.11.1990 als Verwaltungsangestellte in der Kreisverwaltung … der Beklagten beschäftigt. Nach deren Satzung (§ 32, vgl. im einzelnen Aktenblatt 32) sind die Arbeitsbedingungen für ihre hier interessierenden Arbeitnehmer durch mit dem Gesamtbetriebsrat auszuhandelnde kollektive Verträge zu regeln. Hier von Belang handelt es sich dabei um den Vertrag über Allgemeine Arbeitsbedingungen vom 31.10.1985 mit Änderungen (vgl. Aktenblatt 33; künftig = AAB). Danach (§ 10 Abs. 1) beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit ab 01.04.1990 38,5 Stunden und sind hinsichtlich der Überstunden Einzelheiten geregelt, wegen deren auf Aktenblatt 37 und 38 verwiesen wird.

Nach § 5 Abs. 1 AAB richtet sich die Vergütung dieser Mitarbeiter nach der Regelung für Beschäftigte der Beklagten. Das war ein „kollektiver Vertrag” aus dem Jahr 1983 mit Änderungen (Aktenblatt 64 ff; künftig = VergRL). Die Beklagte ist davon ausgegangen AAB und VergRL gälten nicht für Mitarbeiter aus dem Beitrittsgebiet, die dort beschäftigt sind. Sie kündigte beide Vereinbarungen mit am 30.09.1990 beim Gesamtbetriebsrat eingegangenem Schreiben fristlos, vorsorglich ordentlich, und zwar – hier von Interesse – die VergRL zum 31.03.1991, die Arbeitszeitregelung der AAB zum 30.06.1992.

Der Beirat der Beklagten beschloß am 21.01.1991 allgemeine Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter im Beitrittsgebiet (künftig: AAB-NL) – sie sehen eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden vor – und eine Vergütungsregelung (künftig: VergRL-NL), nach der in der gleichen Vergütungsgruppe 50 % der „West”-Vergütung bezahlt wurde (vgl. Aktenblatt 85 ff).

Die von den Parteien am 25.01.1991 über ihren Vertrag errichtete Urkunde (Aktenblatt 18 ff) verweist auf die jeweils geltenden AAB-NL und gruppiert die Klägerin (mit Wirkung ab 01.11.1990) in die Vergütungsgruppe 3 Stufe 1 der jeweiligen VergRL-NL ein. Durch Vertrag vom 24.03.1992 wurde sie rückwirkend ab 01.02.1991 in Vergütungsgruppe 4 Stufe 1 (Aktenblatt 21) und durch Vereinbarung vom 09.07.1992 (Aktenblatt 22) mit Wirkung ab 01.05.1992 in Vergütungsgruppe 5 Stufe 2 eingereiht.

Der bei der … gebildete Gesamtbetriebsrat hat demgegenüber das Ziel verfolgt, die Geltung der AAB und der VergRL – in den hier wesentlichen Punkten – ohne Abstriche für die Mitarbeiter im Beitrittsgebiet zu erwirken. In dem zwischen den Betriebsparteien hierwegen geführten Beschlußverfahren hat das BAG (Beschluß vom 28.04.1992 – 1 ABR 68/91 –) ausgesprochen, seit 03.10.1990 hätten AAB und VergRL Geltung (auch) im Beitrittsgebiet Geltung und die außerordentliche Kündigung dieser Verträge sei – als solche – unwirksam. Den Antrag des Gesamtbetriebsrats, die Nachwirkung über den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist hinaus festzustellen, hat das BAG abgewiesen.

Durch Beschluß des Beirats vom 24.11.1992, wurde für die Streitsache von Bedeutung geregelt: Die Vergütung wird ab 01.10.1992 auf 85 % – 01.04.1993: 92,5 %; 01.11.1993: 100 % – der Beträge der jeweiligen Vergütungstabelle der VergRL (= „West”) angehoben. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt ab 01.01.1993 – ebenfalls – 38,5 Stunden (Aktenblatt 123 ff).

Unter dem 21.10.1993 haben die Betriebsparteien eine Vereinbarung getroffen (Aktenblatt 207 ff), wonach für die Mitarbeiter im Beitrittsgebiet für den Klagzeitraum die dort bezeichneten Vergütungstabellen gelten (Aktenblatt 209/211). Diese Vereinbarung bildet die Anlage der „Niederschrift über die Verhandlungen zur Konfliktbeilegung über das S...

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