Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 27.08.1998; Aktenzeichen 5 Ca 224/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim/Heidelberg vom 27.08.1998 – 5 Ca 224/98 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.03.1998 hinaus unbefristet fortbesteht. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger als wissenschaftlichen Mitarbeiter nach Vergütungsgruppe BAT II a weiterzubeschäftigen.
II. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.1998.
Der Kläger ist Zoologe. Er wird vom beklagten Land seit dem 01.10.1990 auf der Basis jeweils befristet abgeschlossener Arbeitsverträge beim Zoologischen Institut der … als wissenschaftlicher Angestellter beschäftigt. Die Verträge bestimmen jeweils die Geltung des BAT nebst der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge.
Für die bis einschließlich 31.03.1997 laufenden – insgesamt elf – Arbeitsverträge ist als Befristungsgrund angegeben: „… weil der Angestellte mit Dienstleistungen beschäftigt wird, die auch der beruflichen Aus-, Fort-, oder Weiterbildung des/der Angst. dienen (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG)”. Demgegenüber wurde der Kläger mit zwei weiteren Verträgen vom 09.05.1997 sowie vom 16.09.1997 befristet für den Zeitraum vom 01.04.1997 bis 30.09.1997 und vom 01.10.1997 bis 31.03.1998 beschäftigt „nach § 1 des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung vom 26.04.1985 …”. Zusätzlich ist in den zuletzt genannten Verträgen geregelt: „Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: Von den in SR 2 y BAT enthaltenen Regelungen für Zeitangestellte gilt Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2 y BAT nicht.”
Das Aufgabengebiet des Klägers ist jeweils bezeichnet mit: „Wissenschaftliche Dienstleistungen i. S. d. § 52 Universitätsgesetz, insbes. Durchführung von Exkursionen, Hauptpraktikum „Tierreich” sowie Fortführung von Protein- und DNA-Untersuchungen an Wirbellosen.”
Während der aufgezeigten Beschäftigungszeit hat der Kläger sich als Wissenschaftler qualifiziert; er wurde am 01.04.1991 promoviert, desweiteren habilitiert, und zwar am 09.07.1997.
Das Arbeitsgericht hat die auf verschiedene Überlegungen gestützte Auffassung des Klägers, daß die (zuletzt) per 31.03.1998 vorgenommene Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien rechtsunwirksam sei, nicht geteilt. Die auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses über den 31.03.1998 hinaus sowie auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen (als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Vergütungsgruppe II a BAT) gerichtete Klage wurde abgewiesen.
Mit dem für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.1997 abgeschlossenen Arbeitsvertrag sowie dem Verlängerungsvertrag für den Zeitraum vom 01.10.1997 bis 31.03.1998 sei rechtswirksam von § 1 Abs. 1 BeschFG Gebrauch gemacht worden. Zur näheren Sachdarstellung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 27.08.1998 Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel unverändert weiter. Er macht insbesondere geltend, daß das Arbeitsgericht zu Unrecht die gegenüber § 1 Abs. 1 BeschFG bestehende Sperre nach Maßgabe des Absatzes 3 der Bestimmung nicht habe durchgreifen lassen. Richtigerweise seien die Voraussetzungen des Anschlußverbotes gem. § 1 Abs. 3 BeschFG aber zu bejahen, denn der Kläger habe am 01.04.1997 bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden. Dies ergebe sich daraus, daß die auf § 57 b Abs. 2 (Nr. 1) HRG gestützten vorausgegangenen Befristungen die 5-jährige Höchstgrenze gem. § 57 c Abs. 2 HRG überschritten hätten. Das sei auch unter Berücksichtigung der am 01.04.1991 abgeschlossenen Promotion sp. am 31.03.1996 der Fall gewesen.
Außerdem weist der Kläger darauf hin, daß er über den 31.03.1997 hinaus wissenschaftlicher Mitarbeiter i. S. der Bestimmungen der HRG ist. Aus diesem Umstand folge, daß eine Befristungsmöglichkeit auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 BeschFG von vornherein ausgeschlossen gewesen sei. In diesem Zusammenhang trägt der Kläger unter anderem vor, daß er – entsprechend den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG – überwiegend aus Mitteln Dritter vergütet und der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt werde, und zwar bereits seit 1992.
Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung habe keine Wahlmöglichkeit zwischen der Befristung nach HRG oder nach BeschFG bestanden, vielmehr sei gegen die vorrangigen Regelungen gem. HRG verstoßen worden.
Der Kläger beantragt:
- Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten über den 31.03.1998 hinaus unbefristet fortbesteht.
- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den Ablauf des 31.03.1998 weiter als wissenschaftlichen Mitarbeiter nach der Vergütungsgrupp...