Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 02.02.2001; Aktenzeichen 7 Ca 329/00) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichtes Mannheim vom02.02.2001 – Az.: 7 Ca 329/00 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt mit behördlicher Erlaubnis Arbeitnehmerüberlassung. Der Kläger schloss mit der Beklagten am 02.06.1999 einen schriftlichen Arbeitsvertrag als Kommunikationselektroniker. Demgemäß setzte die Beklagte den Kläger bei verschiedenen Entleihern im näheren Umkreis von Mannheim, dem Betriebssitz der Beklagten, ein, nämlich im September in Heilbronn und Mannheim, im Oktober in Bellheim/Pfalz und sodann ununterbrochen bis Ende Juli 2000 in Bruchsal. Neben dem vereinbarten Stundenlohn in Höhe von DM 17,50 brutto gewährte sie ihm sogenannten Verpflegungsmehraufwand (im Folgenden: VMA) und sogenannten Fahrtkostenzuschuss (im Folgenden: FKZ) wie folgt:
Monat |
VMA |
FKZ |
09/99 |
210,00 |
175,00 |
10/99 |
40,00 |
200,00 + |
|
100,00 |
150,00 |
11/99 |
168,00 |
630,00 |
12/99 |
152,00 |
520,00 |
01/00 |
104,00 |
390,00 |
02/00 |
420,00 |
378,00 |
03/00 |
440,00 |
414,00 |
04/00 |
280,00 |
252,00 |
05/00 |
320,00 |
306,00 |
06/00 |
340,00 |
306,00 |
07/00 |
340,00 |
324,00 |
Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 12.07.2000, der Beklagten noch vor dem 15.07.2000 zugegangen, verlangte der Kläger von der Beklagten die Entschädigung seines finanziellen Aufwandes für die Benutzung seines privateigenen Fahrzeuges in Höhe von DM 0,70 pro gefahrenen Kilometer zwischen dem Betriebssitz der Beklagten und den wechselnden Einsatzorten unter Abzug geleisteter Fahrtkostenerstattung in Höhe von DM 4.111,00.
Demgemäß hat er vor dem Arbeitsgericht beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 11.854,60 nebst 9,26 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt unter Berufung auf § 3.7 der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitsordnung, wonach der Weg zwischen Wohnsitz des Klägers, bzw. Sitz der Beklagten und dem Beschäftigungsort nicht als im Auftrag der Beklagten zurückgelegt gelte; im übrigen sei die einzelvertraglich vereinbarte 3-monatige Verfallfrist vor Geltendmachung der Forderung verstrichen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 02.02.2001 dem Kläger einen Teilbetrag in Höhe von DM 24,00 netto für die Monate April bis Juli zugesprochen und im übrigen die Klage an der Verfallfrist scheitern lassen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger, soweit die Klage abgewiesen wurde, seine Forderung weiter. Er trägt vor, der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB sei gesetzlicher Natur und müsse daher gar nicht innerhalb der 3-monatigen Ausschlussfrist von § 10 des Anstellungsvertrages geltend gemacht werden, weil diese sich lediglich auf Ansprüche „aus dem Arbeitsverhältnis” beziehe.
Der Kläger beantragt:
- Das Urteil des Arbeitsgerichtes Mannheim vom 02.02.2001 – Az.: 7 Ca 329/00 – wird abgeändert.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu bezahlen DM 11.830,60 nebst 9,26 % Zinsen hieraus ab dem 21.10.2000.
Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze erster und zweiter Instanz, insbesondere auf den Anstellungsvertrag vom 02.06.1999 – Abl. 6 ff der Akte 7 Ca 329/99 – und die Arbeitsordnung der Beklagten – Abl. 25 ff a. a. O. – verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.
a.
Ausweislich des schriftlichen Regelwerkes haben die Parteien sich nicht positiv auf einen Fahrtkostenerstattungsanspruch geeinigt. § 4 des Anstellungsvertrages vom 02.06.1999 sieht neben dem Stundenlohn in Höhe von DM 17,50 brutto zwar einen Anspruch auf Aufwandserstattung für „FMA” und für Fahrtkosten (hier bezeichnet als „FA”) vor, aber ein bezifferter Betrag hierfür ist nicht eingesetzt worden. Vielmehr weist § 4 auf § 3 der ebenfalls einzelvertraglich vereinbarten Arbeitsordnung hin. Nach § 3.3 der Arbeitsordnung besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung für Verpflegungsmehraufwand nur dann, wenn der Arbeitnehmer für mindestens acht Stunden von seinem Wohnsitz abwesend ist. Der Kläger behauptet dies nicht. Gemäß 3.4 der Arbeitsordnung besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung („FA”), wenn der Arbeitnehmer am Einsatzort übernachtet. Auch zu diesen Voraussetzungen hat der Kläger nichts vorgetragen. Schließlich ist § 3.7 der Arbeitsordnung von Bedeutung, der folgenden Wortlaut hat:
„Ohne Berücksichtigung, ob Aufwandserstattungen gezahlt werden oder nicht, gilt der Weg zwischen dem Wohnsitz des Mitarbeiters oder dem Ort des Sitzes der (Beklagten) und dem Beschäftigungsort als Weg von und zur Arbeitstätte. Er wird nicht zu einem Weg, den der Mitarbeiter im Auftrag der (Beklagten) zurücklegte.”
Beide Sätze sind auslegungsbedürftig.
Der erste Satz verweist darauf, dass üblicher Weise der Weg zwischen dem Sitz des Arbeitgebers und dem Beschäftigungsort nicht...