Verfahrensgang

ArbG Reutlingen (Urteil vom 21.03.2001; Aktenzeichen 5 Ca 518/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.01.2002; Aktenzeichen 6 AZR 508/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom21.03.2001 – 5 Ca 518/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der am 27.11.2000 eingereichten Klage vertritt der Kläger die Ansicht, die mit seiner Höhergruppierung einhergehende Verminderung des Bruttoverdienstes müsse durch Gewährung der nächsthöheren Stufe der Grundvergütung ausgeglichen werden.

Der Kläger, geboren am 27.12.1949, ein Diplom-Ingenieur, ist seit 01.05.1988 bei der beklagten Stadt, Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband, angestellt. Die Geltung des BAT (VKA) ist einzelvertraglich vereinbart (VA-Bl. 46/47). Zuletzt war der Kläger als Sachgebietsleiter im Stadtplanungsamt beschäftigt. Er war in VergGr. II (Fallgr. 1) des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen) vom 15.06.1972 eingruppiert und erhielt Grundvergütung nach Stufe 11.

Außerdem bezog er – unter anderem –

  1. die monatliche Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote I a.a.O.,
  2. die Allgemeine Zulage nach § 2 Abs. 1, 2 lit. c des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17.05.1982 (VKA),

    sowie

  3. die Technikerzulage nach § 3 Abs. 1 des vorgenannten Tarifvertrages.

Mit Wirkung zum 01.08.2000 wurde ihm auf seine Bewerbung hin die Aufgabe des Leiters der Abteilung Verkehrsplanung bei dem vorgenannten Amt übertragen und er nach VergGr. Ib der Anlage 1a (VKA) zum BAT höhergruppiert. Die beklagte Stadt ermittelte den Garantiebetrag nach § 27 Abschn. A Abs. 2 BAT, rechnete diesen der bisherigen Grundvergütung hinzu und gelangte so zur Stufe 9 als „Mindestvergütung” aus VergGr. Ib (vgl. im einzelnen VA-Bl. 15) [ab dem 01.12.2000 erhält der Kläger Grundvergütung nach Stufe 10; zum 01.12.2002 wird sie nach Stufe 11 bemessen werden].

Da die Vergütungsgruppenzulage und die Technikerzulage in VergGr. Ib nicht gewährt werden, und die sogenannte Allgemeine Zulage in dieser Vergütungsgruppe (lediglich) 78,75 DM beträgt, ergab sich zum 01.08.2000 aus der Sicht des Klägers folgende Gegenüberstellung:

VergGr. II, Stufe 11

= 6.472,93 DM

VeraGr. Ib. Stufe 9

= 6.901,01 DM

VergGr.-Zulage

323,51 DM

0,00 DM

Allgemeine Zulage

209,56 DM

78,57 DM

Techniker-Zulage

45,00 DM

0,00 DM

7.051,00 DM

6.979,58 DM

Differenz:

71,42 DM.

Das hat der Kläger nicht für rechtens gehalten und gemeint, er habe ab 01.08.2000 Anspruch auf Grundvergütung nach Stufe 10 und ab 01.12.2000 nach Stufe 11 aus VergGr. Ib.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger restliche Vergütung für den Zeitraum 01.08.2000 bis einschließlich 31.01.2001 in Höhe von DM 1.307,02 brutto nebst Zinsen p. a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG hieraus seit 01.02.2001 zu zahlen;
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Grundvergütung gemäß Vergütungsgruppe Ib BAT (VKA), Lebensalterstufe 11, ab 01.02.2001 zu zahlen.

Die beklagte Stadt hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, für das Klagbegehren fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine tarifrechtliche Grundlage sei für den erhobenen Anspruch nicht vorhanden. Gleichfalls könne von einer im Sinne des Klagbegehrens schließbaren Tariflücke nicht ausgegangen werden.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagbegehren weiter. Er stellt erneut seine Ansicht zur Überprüfung, die tarifliche Regelung sei, gegebenenfalls im Wege lückenfüllender Ergänzung, im Sinne seines Klagbegehrens zu verstehen.

Der Kläger beantragt,

Das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen, Az.: 5 Ca 518/00 vom 21.03.01 wird abgeändert.

  1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger restliche Vergütung für den Zeitraum 01.08.00 bis einschließlich 31.01.01 in Höhe von DM 1.307,02 brutto nebst Zinsen per annum in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 1 DÜG hieraus seit 01.02.01 zu zahlen;
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Grundvergütung gem. Vergütungsgruppe Ib BAT (VKA), Lebensaltersstufe 11, ab 01.02.01 zu zahlen.

Die beklagte Stadt beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt mit ergänzenden Erwägungen auch die vom Arbeitsgericht gegebene Begründung.

Ergänzend wird auf die von den Parteien im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt mündlich vorgetragen ist, die zu den Akten gegebenen Unterlagen, sie bildeten den Gegenstand der mündlichen Verhandlung, und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nicht begründet. Der erhobene Anspruch besteht nicht, deshalb hat das Arbeitsgericht die Klage mit Recht abgewiesen.

(1) Zahlungsklage:

I.

Wie bereits das Arbeitsgericht erörtert hat, bestehen keine Sachentscheidungshindernisse, zumal der Entscheidungsausspruch ohne weiteres („schlicht”) auf Verurteilung zur Zahlung des Hau...

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