Verfahrensgang

ArbG Reutlingen (Urteil vom 10.12.1985; Aktenzeichen 1 Ca 350/85)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.10.1988; Aktenzeichen 3 AZR 295/87)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 10.12.1985 – 1 Ca 350/85 – abgeändert.

2. Es wird zur Konkurstabelle festgestellt, daß die Forderung des Klägers gegen die Gemeinschuldnerin, die Firma …, aus nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Kläger übergegangenen Forderungen der Begünstigten aus betrieblicher Altersversorgung insgesamt einen Betrag in Höhe von DM 1 249 643,97 ausmacht.

3. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht im wesentlichen Streit darüber, mit welchem Prozentsatz kapitalisierte Ansprüche auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung und aus unverfallbar gewordenen Versorgungsanwartschaften, die der Kläger/Berufungskläger als Träger der Insolvenzsicherung nach Konkurseröffnung bzw. bei Eintritt des Versorgungsfalles erfüllen muß, abzuzinsen sind.

Der Beklagte/Berufungsbeklagte ist Konkursverwalter in dem am 11.10.1982 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der Firma …. Vor Konkurseröffnung gewährte dieses Unternehmen betriebliche Altersversorgungen teils über eine Unterstützungskasse, teils aus unmittelbaren Versorgungszusagen. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatte das Unternehmen 87 Versorgungsempfänger. 113 seiner Arbeitnehmer hatten eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erlangt.

Der Kläger/Berufungskläger ist Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung gemäß § 14 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Er muß bereits fällige Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, die ein Arbeitgeber nach Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen nicht mehr gewährt, ebenso erfüllen, wie nach Konkurseröffnung erst künftig fällig werdende, hinsichtlich deren im Zeitpunkt der Konkurseröffnung eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft besteht. Dies gilt auch im Falle der Gemeinschuldnerin.

Der Kläger hat die auf ihn kraft Gesetzes übergegangenen Ansprüche der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin mit einem Gesamtbetrag von DM 1 249 643,97 als Konkursforderung gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 6. KO zur Konkurstabelle angemeldet. Bei der Schätzung dieses Kapitalwerts der von ihm im Falle der Gemeinschuldnerin zu tragenden Versorgungslast ist der Kläger von einem Rechnungszinsfuß von 5,5 % ausgegangen. Der Beklagte hat die Forderung in Höhe von DM 1 077 801,97 anerkannt. Einen solchen Kapitalwert der Versorgungslasten hat der Beklagte unter Zugrundelegung eines Rechnungszinsfußes von 6 % ermittelt. Im übrigen (= DM 171 842,–) hat er die Forderung bestritten.

Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Feststellung einer auf ihn übergegangenen Forderung in Höhe des Betrages, den er zur Konkurstabelle angemeldet hat. Er hat die Auffassung vertreten, der nach § 69 KO maßgebende Barwert der auf ihn übergegangenen Versorgungsverpflichtungen sei nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, die auch die biometrischen Grundlagen berücksichtigten, unter Zugrundelegung eines Rechnungszinsfußes von 5,5 % zu ermitteln. Der Kläger stützt sich hierbei einmal auf ein versicherungsmathematisches Gutachten des Gutachterbüros Prof. Dr. …, Dr. … vom 27.07.1984, wegen dessen Inhalts im einzelnen auf ABl. 19 bis 28 verwiesen wird. Dieses Gutachten beruhe auf den neuen „Richttafeln von Dr. …”, welche den Änderungen in den biometrischen Grundlagen Rechnung trügen, die sich seit dem Jahre 1948 ergeben hätten, als die in den vergangenen dreieinhalb Jahrzehnten fast ausschließlich angewandten „Richttafeln für die Pensionsversicherung” von Dr. …/Dr. … erschienen seien, auf welche sich das versicherungsmathematische Gutachten von Dipl.-Math. … vom 19.04.1985 stütze, in dem der vom Beklagten anerkannte Betrag berechnet worden sei. Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, die Anwendung eines Rechnungszinsfußes von 5,5 % ergebe sich aus einer Rechtsanalogie. Schließlich hat er sich insoweit auf ein Gewohnheitsrecht berufen.

Der Kläger hat beantragt:

Es wird zur Konkurstabelle festgestellt, daß die Forderung des Klägers gegen die Gemeinschuldnerin, die Fa. …, aus nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Kläger übergegangener Forderungen der Begünstigten aus betrieblicher Altersversorgung insgesamt einen Betrag in Höhe von DM 1 249 643,97 ausmacht.

Der Beklagte hat beantragt:

Klageabweisung.

Der Beklagte hat erwidert, maßgeblich für die Ermittlung des Schätzwerts, den die übergegangenen Versorgungspflichten im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatten, seien die „Richttafeln für die Pensionsversicherung”. Danach sei von einem Rechnungszinsfuß von 6 % auszugehen. Der Gutachter, auf den sich der Kläger stützt, sei auftragsgemäß von dem Rechnungszinsfuß von 5,5 % und den „Richttafeln von Dr. …” ausgegangen. Inhalt des Gutachtens sei demgemäß nicht die Frage, ob dieser Zinssatz und ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge