Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Mindestgesamtversorgung. Unterbrochene Arbeitsverhältnisse
Leitsatz (redaktionell)
1. § 38 Abs. 3 der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP-Satzung) setzt voraus, dass ein Arbeitnehmer während der letzten zehn dem Versicherungsfall vorangegangenen Jahre ohne Unterbrechung vollbeschäftigt und bei der Anstalt oder einer Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert war. § 38 Abs. 4 VAP-Satzung dehnt diesen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse aus.
2. § 38 Abs. 3 VAP-Satzung verlangt eine ununterbrochene Beschäftigung von zehn Jahren. Dies schließt die Zusammenrechnung nicht nahtlos aufeinander folgender Arbeitsverhältnisse aus.
3. § 38 Abs. 3 und 4 VAP-Satzung verstoßen weder gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen des Geschlechts aus Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, Art. 119 EGV.
Normenkette
BetrAVG § 1; BGB § 620; GG Art. 3 Abs. 1; Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost § 38
Verfahrensgang
ArbG Ulm (Urteil vom 13.08.2002; Aktenzeichen 5 Ca 132/02) |
Nachgehend
Tenor
1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 13.08.2002 – Aktenzeichen 5 Ca 132/02 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Mindestgesamtversorgung nach § 38 III, IV Satzung der Versorgungsanstalt der … (im Folgenden …-Satzung) gegen die Beklagte zusteht.
Die Klägerin, geboren am 21.11.1949, arbeitete seit dem 26.05.1983 bis zu ihrer Dienstunfähigkeit im Jahre 2002 als … bei der Beklagten mit einer Arbeitszeit von zuletzt 38,5 Wochenstunden. Sie hatte anfangs zahlreiche befristete Verträge mit der Beklagten, welche sich jedoch nur mit größeren zeitlichen Lücken aneinander reihten. Seit dem 10.10.1991 erfolgte die Beschäftigung im Rahmen von weiteren befristeten Verträgen mit nunmehr kürzeren Unterbrechungen. Die Anstellungen erfolgten zum Zweck der Urlaubs- und Krankheitsvertretung verschiedener Mitarbeiter der Beklagten.
Im Einzelnen stellen sich die Beschäftigungszeiten der Klägerin wie folgt dar:
10.10.1991 bis 02.01.1993 |
Beschäftigung aufgrund des Arbeitsvertrags vom 16.10.1991 und den Änderungsverträgen vom 04.11.1991, 02.12.1991, 03.11.1992, 01.12.1992 und vom 12.01.1993 |
03.01.1993 bis 17.01.1993 |
beschäftigungsfrei |
18.01.1993 bis 07.05.1993 |
Beschäftigung aufgrund des Arbeitsvertrags vom 28.01.1993 und der Verlängerungen vom 26.02.1993 und 28.04.1993 |
08.05.1993 bis 16.05.1993 |
beschäftigungsfrei |
17.05.1993 bis 12.06.1993 |
Beschäftigung aufgrund des Arbeitsvertrags vom 19.05.1993 |
13.06.1993 bis 27.06.1993 |
beschäftigungsfrei |
28.06.1993 bis 28.07.1993 |
Beschäftigung aufgrund Arbeitsvertrags vom 07.07.1993 und der Verlängerung vom 03.08.1993 |
29.07.1993 bis 11.08.1993 |
beschäftigungsfrei |
12.08.1993 unbefristet |
Beschäftigung unbefristet bis zur Dienstunfähigkeit |
Mit der unbefristeten Einstellung am 12.08.1993 wurde die Klägerin auch bei der Versorgungsanstalt der … (im Folgenden …) angemeldet. Später wurde sie dort auf den 10.10.1991 rückwirkend versichert.
Grundlage dafür war § 24 des Tarifvertrags für die Arbeiter der … i.v.m. dem Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer der … (nachfolgend …).
Die entscheidungserheblichen Normen des … lauten wie folgt:
Ӥ 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) der …, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für die Angestellten der … vom 21. März 1961 oder des Tarifvertrags für die Arbeiter der … vom 06. Januar 1955 fallen.
§ 3 Voraussetzungen zur Versicherung bei der Versorgungsanstalt der ….
Der Arbeitnehmer ist bei der … nach Maßgabe der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu versichern, wenn
- er das 17. Lebensjahr vollendet hat,
- er von Beginn der Pflicht zur Versicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit nach der Satzung der … erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind,
- er in einem Arbeitsverhältnis steht, in dem er nicht nur im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 SGB IV – geringfügig beschäftigt ist.
§ 4
Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung
(1) Ein Arbeitnehmer kann nicht versichert werden, wenn sein Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht länger als 6 Monate dauert. Wird das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitraum hinaus verlängert oder fortgesetzt, ist der Arbeitnehmer bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu versichern.”
Die Satzung der … enthält unter anderem die folgenden Vorschriften:
Ӥ 35
Wartezeit
(1) Die Wartezeit ist nach einer Versicherungszeit von mindesten fünf Jahren erfüllt ….
§ 36
Versicherungsfall
(1) Versicherungsfall triff ein, wenn
…
g) der Versicherte berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlich...