Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiger kirchlicher Rechtsträger

 

Leitsatz (amtlich)

Ein „sonstiger kirchlicher Rechtsträger” iSd Art 2 Abs. 2 Satz 1 GrO ist dann gegeben, wenn mit der katholischen Kirche sowohl eine inhaltliche Übereinstimmung als auch eine organisatorische Zuordnung besteht.

 

Normenkette

GrO (Grundordnung des kirchlichen Dienstes der katholischen Kirche im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Art. 2 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Heilbronn (Urteil vom 18.11.1998; Aktenzeichen 7 Ca 402/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.07.2001; Aktenzeichen 6 AZR 138/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Heilbronn – Kammern Crailsheim – vom 18.11.98 – Az.: 402/98 – wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn – Kammern Crailsheim – vom 18.11.98 – Az.: 402/98 – abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten für den Zeitraum von Januar 1996 bis Februar 1999 eine höhere Vergütung als Schadenersatz geltend.

Der am 27.08.1962 geborene und verheiratete Kläger ist beim Beklagten seit dem 16.08.1993 als pädagogischer Mitarbeiter im … beschäftigt. Der beklagte Verein betreibt im Bereich der … eine Vielzahl von Bildungseinrichtungen. Die Satzung des beklagten Vereins wurde in der Vergangenheit mehrfach geändert. Die für den maßgeblichen Zeitraum geltenden Satzungen vom September 1989 (Bl. 50–53 d. Berufungsakte) und vom 13.07.1996 (Bl. 54–57 d. Berufungsakte), auf die Bezug genommen wird, legen fest, dass der beklagte Verein im Geiste … jedem Bildungsfähigen und Bildungswilligen eine seinen Anlagen entsprechende Bildung ermöglichen und das … durch Bildungsangebote und Beratung in Bildungsfragen unterstützen will. Die für jedermann offenen Bildungsangebote verstehen sich als Teil der Erwachsenenbildung in katholischer Trägerschaft im Sinne des Erwachsenenbildungsgesetzes in Baden-Württemberg (§ 2 der Satzungen). Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren sechs Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, davon zwei Mitglieder aus einem Vorschlag des Diözesanvorstandes des …. Die Mitglieder müssen dem … angehören (§ 8 der Satzungen).

Die Parteien schlossen am 30.08.1995 einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 9–16 der erstinstanzl. Akte). Nach diesem Vertrag erhielt der Kläger eine Vergütung nach E 8 des Vergütungsgruppenverzeichnisses des … vom 01.05.1995 (Bl. 53–55 d. erstinstanzl. Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Arbeitsvertrag verwiesen.

Die deutsche Bischofskonferenz beschloss am 22.09.1993 eine „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse” (im Folgenden: GrO). Diese GrO trat in der … am 01.01.1994 in Kraft. Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Bestimmungen lauten folgendermaßen:

Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Diese Grundordnung gilt für Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei den Dienststellen, Einrichtungen und sonstigen selbständig geführten Stellen – nachfolgend als Einrichtung(en) bezeichnet –

  1. der Diözesen,
  2. der Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,
  3. der Verbände von Kirchengemeinden,
  4. der Diözesancaritasverbände und deren Gliederungen, soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts sind,
  5. der sonstigen öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts.

(2) Diese Grundordnung ist auch anzuwenden im Bereich der sonstigen kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen, unbeschadet ihrer Rechtsform sowie des Verbandes der … und des … Die vorgenannten Rechtsträger sind gehalten, die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich zu übernehmen.

Artikel 3 Begründung des Arbeitsverhältnisses

(1) Der kirchliche Dienstgeber muß bei der Einstellung darauf achten, daß eine Mitarbeiterin und ein Mitarbeiter die Eigenart des kirchlichen Dienstes bejahen. Er muß auch prüfen, ob die Bewerberin und der Bewerber geeignet und befähigt sind, die vorgesehene Aufgabe so zu erfüllen, daß sie der Stellung der Einrichtung in der Kirche und der übertragenen Funktion gerecht werden.

(2) Der kirchliche Dienstgeber kann pastorale, katechetische sowie in der Regel erzieherische und leitende Aufgaben nur einer Person übertragen, die der katholischen Kirche angehört.

(4) Für keinen Dienst in der Kirche geeignet ist, wer sich kirchenfeindlich betätigt oder aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.

Artikel 7 Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen

(1) Das Verhandlungsgleichgewicht ihrer abhängig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Abschluß und Gestaltung der Arbeitsverträge sichert die katholische Kirche durch das ihr verfassungsmäßig gewährleistete Recht, ein eigenes Arbeitsrechts-Regelungsverfahren zu schaffen. Rechtsnormen für den Inhalt der Arbeitsv...

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