Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 27.07.1999; Aktenzeichen 6 Ca 582/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 27.07.1999 – Az.: 6 Ca 582/98 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Überbrückungsbeihilfe gemäß Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – TV Soziale Sicherung – (TV SozSich).

Der 1946 geborene Kläger war in der Zeit vom 02.06.1965 bis Januar 1972 und 01.11.1973 bis 31.03.1998 als Fernmeldetechniker bei den französischen Stationierungsstreitkräften in B. beschäftigt. Er verdiente zuletzt DM 6.891,00 brutto.

Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme die Tarifverträge für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – TV AL II (frz) – und demzufolge der o.a. Tarifvertrag Anwendung. Im Zusammenhang mit dem Rückzug der französischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und dem damit verbundenen Abbau auch der zivilen Einrichtungen endete das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und den französischen Streitkräften gemäß Aufhebungsvertrag am 31.03.1998.

Nach dem Ausscheiden gründete der Kläger als Alleingesellschafter die A. … durch notarielle Urkunde, der ein entsprechender Gesellschaftsvertrag (ABl. 14) zugrundelag. Der Kläger bestellte sich zugleich namens der Gesellschaft zum Alleingeschäftsführer, der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war. Namens der Gesellschaft schloss er mit sich einen Gesellschafter-Geschäftsführervertrag (ABl. 16 ff.), in dem es u. a. heißt:

„§ 1…

(1) Der Gesellschaftsführer wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 27.04.1998 bestellt. Er beginnt seine Tätigkeit ab 01.04.1998.

§ 4 Vertretung und Geschäftsführung

(1) Der Geschäftsführer vertritt die GmbH gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte. Er ist alleinvertretungs- und alleingeschäftsführungsberechtigt.

§ 5 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen und ist vom Geschäftsführer in diesem Rahmen frei und eigenverantwortlich zu gestalten.

§ 8 Vergütung

(1) Der Geschäftsführer erhält eine monatliche feste Vergütung in Höhe von DM 3.500,– brutto, fällig jeweils am Monatsende.

§ 9 Urlaub

(1) Dem Geschäftsführer steht ein Erholungsurlaub von 30 Werktagen (Arbeitstagen) für das Kalenderjahr zu.

(2) Ist es betrieblich notwendig, dass der Geschäftsführer einen Teil oder den ganzen Jahresurlaub bis zum 30.03. des Folgejahres nicht nehmen kann, so hat er Anspruch auf zusätzliche anteilige Vergütung gemäß § 9 Abs. 1 dieses Vertrages. Der Vergütungsanspruch ist durch entsprechende Erklärung des Geschäftsführers spätestens bis zum 30.04. des entsprechenden Jahres fällig.

…”

Mit Schreiben vom 29.07.1998, welches 2 Tage später bei der Beklagten einging, beantragte der Kläger Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich. Nachdem die Beklagte dieses Begehren abgelehnt hatte, erhob der Kläger am 23.11.1998 vorliegende Klage, mit der er eine monatliche Überbrückungsbeihilfe für das Jahr 1998 in Höhe von DM 3.339,00 geltend macht. Er nimmt für sich in Anspruch, dass eine anderweitige Beschäftigung i. S. des TV SozSich auch bei einer selbständigen Tätigkeit vorliege, da maßgeblich allein sei, dass eine Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in einen Arbeitsprozess stattgefunden habe. Mit der Gründung der GmbH habe er seine Fähigkeiten im Tele-Kommunikationsbereich genutzt, um eine drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Da er insgesamt mehr als 25 Jahre bei den französischen Stationierungsstreitkräften gearbeitet habe und das 50. Lebensjahr vollendet sei, stehe ihm die Überbrückungsbeihilfe ohne zeitliche Begrenzung zu.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 1998 eine Überbrückungsbeihilfe i.H.v. DM 26.712,– brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.01.1999 zu bezahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für das Jahr 1999 sowie die folgenden Jahre an den Kläger eine Überbrückungsbeihilfe gem. §§ 4 Ziff. 1 a, 5 TV SozSich vom 15.04.1971 zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und diese damit begründet, dass mit dem Begriff des Arbeitsentgelts aus anderweitiger Beschäftigung lediglich Arbeitsentgelte aus unselbständiger sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit gemeint sein können.

Mit seinem Urteil vom 27.07.1999 hat das Arbeitsgericht Karlsruhe der Klage in Ziffer 1 des Antrages stattgegeben, aber hinsichtlich der Feststellung diese auf den Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 30.04.2003 beschränkt.

In den Gründen, auf die der Einzelheiten wegen verwiesen wird, hat es den Anspruch für teilweise begründet angesehen. Der Kläger habe einen Anspruch gemäß § 7 Ziff. 1 Buchstabe a) TV SozSich auf insgesamt...

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