Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücktrittsrecht. Vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht. Betriebsübergang. Erlöschen eines vertraglichen Rücktrittsrechts
Leitsatz (redaktionell)
Eine Leistungsbewirkung nach § 362 Abs. 1 BGB erfordert keine Vereinbarung über einen gewünschten Leistungserfolg. Allein die reale Leistungsbewirkung ist rechtlich bedeutsam.
Normenkette
BGB § 613a Abs. 1, § 362 Abs. 1; UmwG § 2
Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 30.09.2002; Aktenzeichen 11 Ca 219/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom30.09.2002 – Az.: 11 Ca 219/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am 05.06.1955 geborene Kläger stand in der Zeit vom 01.12.1980 bis zum 30.06.1992 in einem Arbeitsverhältnis mit der K.-AG als Techniker. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der K.-AG.
Am 09.06.1992 schloss er mit der K.-AG nachstehenden Aufhebungsvertrag:
”1. Sie scheiden am 30.06.1992 aus organisatorischen Gründen aus der K.-AG H., aus und beginnen zum 01.07.1992 ihre Tätigkeit als Techniker bei der K.-Beteiligungsgesellschaft K. GmbH, K..
2. Durch den Wechsel zur unserer Beteiligungsgesellschaft K. bleiben ihre Ansprüche/Anwartschaften aus der Not- und Altershilfe unberührt. Ihe Beschäftigungszeit bei der K. gilt als anrechenbare Dienstzeit im Sinne der Not- und Altershilfe.
3. Alle von der Beschäftigungszeit abhängigen Tarifleistungen bleiben in vollem Umfang erhalten.
4. Wir sichern ihnen zu, dass Sie ein Wiedereintrittsrecht zur K.AG , H., haben, falls K. von anderen Eigentümern übernommen oder aufgelöst würde bzw. die Produktlinie eingestellt wird. Auch bei einem Rückzug der Geschäftsaktivitäten aus dem Raum H./W. wird die Wiedereingliederung bei K.-AG H. wohlwollend geprüft.
Sehr geehrter Herr H…, wir freuen uns, dass Sie in der K.-Gruppe verbleiben und wünschen Ihnen viel Freude in Ihrem neuen Arbeitsgebiet…” – Abl. 16 in der Akte 11 Ca 219/02 –.
Am gleichen Tage schloss der Kläger einen Anstellungsvertrag mit der K.-GmbH mit Sitz in K. (im Folgenden: K.-GmbH). Hierbei handelt es sich um eine Ausgründung; der Betrieb dieser Firma war bis dahin eine Betriebsabteilung der K.-AG.
Gemäß § 14 des Anschlussvertrages wurde dem Kläger die Vordienstzeit bei der …-AG vom 01.12.1980 bis zum 30.06.1992 auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet – Abl. 12 ff der vorbezeichneten Akte –.
Am 07.06.1996 schlossen die K.-AG und die K.-GmbH einen Verschmelzungsvertrag mit Wirkung vom 01.07.1996 mit dem Inhalt, wonach das Vermögen der K.-GmbH als Ganzes auf die K.-AG übertragen wurde. Die Beklagte wies mit Schreiben an den Kläger vom 01.07.1996 – Abl. 72 der erstinstanzlichen Akte – darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.07.1996 gemäß § 613 BGB auf die K.-AG übergegangen sei.
Es ist streitig, ob dem Kläger dieses Schreiben zeitnah zugegangen ist; der Kläger behauptet, erst am 29.04.00 hiervon erfahren zu haben.
Mit Wirkung vom 01.01.1997 wurden die Aktivitäten des Bereichs Energie- und Umwelttechnik der K.-AG in eine neu gegründete selbständige GmbH ausgegliedert, die wiederum als „K. GmbH” firmierte. Der Kläger wurde hierüber – erst – mit Schreiben vom September 1996 informiert – Abl. 73 –.
Die neu gegründete K.-GmbH und der dort gebildete Betriebsrat vereinbarten am 05.08.1999 einen Interessenausgleich hinsichtlich der Verlagerung der Produktlinie „Industrieanlagenbau” zur Produktionsstätte in Krefeld. Am gleichen Tage vereinbarten die Betriebspartner einen Sozialplan.
Am 28.01.01 veräußerte die neu gegründete K.-GmbH den Krefelder Betriebsteil mit 280 Arbeitnehmern und den H. Betriebsteil mit weiteren 35 Arbeitnehmern an die Firma K. (sog. Asset-Deal). Die verbleibenden Gesellschaftsanteile der neu gegründeten K.-GmbH wurden sodann an eine Firma WPI veräußert (sog. Share-Deal). Die Firma WPI verkaufte die Anteile später an die Firma e. Technoservice KG.
Seit dem 01.12.1980 war der Kläger ununterbrochen im H. Betrieb tätig. Mit Schreiben vom 18.02.00 verlangte er von der Beklagten seine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis gemäß der Zusicherung vom 09.06.1992. Die Beklagte lehnte ab. Der Kläger erhob deswegen unter dem Aktenzeichen 5 Ca 124/00 vor dem Arbeitsgericht Mannheim Klage, nahm diese aber im Kammertermin vom 28.09.00 zurück.
Am 19.12.2001 wurde über das Vermögen der e. Technoservice KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte noch am gleichen Tage das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.03.2002.
Mit der vorliegende Klage vom 23.04.2002 verlangt der Kläger von der Beklagten seine Beschäftigung als Techniker mit der Gehaltsgruppe T 5 (Gehaltshöhe zuletzt monatlich EUR 3.785,09) und hilfsweise die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von EUR 43.847,30, sowie die Feststellung einer darüber hinausgehenden Schadenersatzpflicht. Erstinstanzlich hat der Kläger neben der Beklagten auch die T. KG (ehemals Beklagte Ziffer 2), sowie dessen Geschäftsführ...