Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Lehrer
Leitsatz (redaktionell)
Bei dem Fach Textverarbeitung handelt es sich nicht um ein wissenschaftliches Fach.
Normenkette
BAT §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 11.09.2001; Aktenzeichen 5 Ca 126/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kn. Offenburg – vom 11.09.2001 – Az.: 5 Ca 126/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die am 4.10.1951 geborene Klägerin ist seit 1.10.1973 bei dem … als … beschäftigt. Die Klägerin hat ihre Schulausbildung mit der mittleren Reife abgeschlossen und einen 4 – semestrigen Ausbildungslehrgang für Turn- und Sportlehrer an der … absolviert. Der unter dem 8. Oktober 1973 abgeschlossene Arbeitsvertrag (vgl. ABl. 8 in 5 Ca 126/01) nimmt Bezug auf den BAT, die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 I BAT) und Vorschriften für beamtete Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst.
Bereits in den Jahren 1964 bis 1969 wurden für das … im Rahmen eines sogenannten „5 Jahresplanes” Nichtpädagogen als Sportlehrer und Sportlehrerinnen ausgebildet, um den Ausbildungsbedürfnissen des … gerecht zu werden. Diesen Sportlehrern wurde in den 70er und Anfang der 80er Jahre ermöglicht eine Zusatzqualifikation in einem technischen Fach mit Lehrbefähigung zu erwerben und damit auch die Beamtenlaufbahn einzuschlagen, …
Mit Wirkung vom 1.3.1978 wurde die Klägerin unter Bezugnahme auf die Richtlinien des Finanzministeriums über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes vom 03.06.1975 – Nr. III E 33/1 – 160/74/) Kl – (GABl. S. 807) in Vergütungsgruppe IV b (vier b) eingruppiert (vgl. Schreiben vom 23.30.78 Abl. 87 in 5 Ca 126/01).
Im Jahre 1992 schloß die Klägerin eine Weiterbildung für das Unterrichtsfach „Textverarbeitung” ab und erhielt eine Unterrichtserlaubnis für dieses Fach. Seit dem Schuljahr 1996/97 unterrichtet die Klägerin ausschließlich das Fach Textverarbeitung und Büroorganisation an der … der … und am … Der Mehrbelastung im Fach Textverarbeitung wird inzwischen durch eine Deputatsermäßigung um zwei Stunden/Woche Rechnung getragen.
Mit Schreiben vom 27.7.1998 (ABl. 15 in 5 Ca 126/01 beantragte die Klägerin ihre Höhergruppierung in Vergütungsgruppe IV a BAT. Das Oberschulamt lehnte mit Schreiben vom 11.9.1998 (ABl. 16 in 5 Ca 126/01 eine Höhergruppierung unter Bezugnahme auf die aktuell geltenden Richtlinien (im folgenden RiL) ab.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe bereits bei Anwendung der Lehrereingruppierungsrichtlinien Anspruch auf Vergütungsgruppe IV a BAT, da das Fach Textverarbeitung wegen der gestellten Anforderungen zumindest wie ein wissenschaftliches zu behandeln sei. Außerdem gebiete der Grundsatz der Gleichbehandlung ihre Höhergruppierung. Die in den Jahren 1964 bis 1969 eingestellten Sportlehrer seien entweder verbeamtet oder soweit sie weiter Angestellte geblieben seien, seit ca. 10 Jahren in Vergütungsgruppe BAT IV a eingruppiert (ABl. 8).
Im übrigen habe sich ihr Tätigkeitsfeld mittlerweile derart verändert, daß es mit den Einstellungsvoraussetzungen als Sportlehrerin nicht mehr vergleichbar sei und sich das … wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Höhergruppierung nicht länger verschließen könne. Durch die für das Fach Textverarbeitung ungleich aufwendigere Unterrichtsvorbereitung, die Korrektur von Klassenarbeiten, erforderliche Fortbildungen und die Wahrnehmung von Aufgaben in Zusammenhang mit Prüfungen belaufe sich ihre Mehrbelastung gegenüber Ein-Fach-Sportlehrern auf ca. 37 Stunden monatlich.
Die Klägerin hat beantragt:
- Es wird festgestellt, dass das … verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.08.1998 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT zu vergüten.
- Es wird festgestellt, dass das … verpflichtet ist, die jeweiligen Nettodifferenzbeträge zwischen der Vergütungsgruppe IV b BAT und der Vergütungsgruppe IV a BAT ab Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen.
- Hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass das … … verpflichtet ist, die Vergütung der Klägerin auf Grundlage der geänderten Leistung ab dem 01.08.1998 anzupassen.
Das … hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das … ist der Auffassung, daß bei unterschiedlicher Ausbildung schon per se eine unterschiedliche Eingruppierung gerechtfertigt sei. Ein Vergleich zwischen angestellten und beamteten technischen Lehrern sei nicht zulässig.
Eine wesentliche Veränderung der Geschäftsgrundlage liege nicht vor. Außerdem sei es der Wunsch der Klägerin gewesen, ausschließlich im Fach Textverarbeitung eingesetzt zu werden, da sie ausweislich eines ärztlichen Attestes vom 14.4.1999 aus gesundheitlichen Gründen das Fach Sport nicht mehr unterrichten solle. Die zeitliche Mehrbelastung sei von der Klägerin weit überzogen in Ansatz gebracht und sei durch die gewährte Deputatsreduzierung angemessen berücks...