Entscheidungsstichwort (Thema)

Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers bei geringer wertiger arbeitsvertraglicher Tätigkeit im Entleihbetrieb. Vergütungsanspruch eines als PC-Technikers im Verleihbetrieb angestellten und als solcher auch überlassenen Leiharbeitnehmers bei Tätigkeiten zur Markteinführung im Entleihbetrieb

 

Leitsatz (amtlich)

Nimmt ein Leiharbeitnehmer beim Entleiher (arbeitsvertragskonform) Tätigkeiten wahr, die weniger qualifiziert sind als die im Arbeitsvertrag mit dem Verleiher vereinbarte Funktion, richtet sich der Vergütungsanspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG nicht nur nach der beim Entleiher wahrgenommenen Tätigkeit, sondern auch nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Funktion. Der Leiharbeitnehmer ist mit einem Arbeitnehmer zu vergleichen, der im Betrieb des Entleihers die im Arbeitsvertrag vereinbarte Funktion innehat.

 

Normenkette

AÜG § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Entscheidung vom 17.05.2013; Aktenzeichen 3 Ca 493/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.10.2015; Aktenzeichen 5 AZR 604/14)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 17.05.2013 (3 Ca 493/12) teilweise wie folgt abgeändert:

    1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.590,33 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.12.2012 zu zahlen.
    2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 1/5, der Beklagte zu 4/5.
  2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 1/9, der Beklagte zu 8/9.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Der Kläger macht equal-pay-Ansprüche gem. § 10 Abs. 4 AÜG geltend. Insgesamt fordert er für den Zeitraum 07.10.2009 bis 29.08.2010 restliche Lohnzahlungen in Höhe von 6.306,45 Euro brutto. Diese gliedern sich wie folgt auf:

- 10/09: 126 Arbeitsstunden x 4,17 Euro brutto = 525,42 Euro brutto ./. 13,55 Euro brutto (Zuschlagszahlungen) = 511,87 Euro brutto

- 11/09: (140 Arbeitsstunden + 7 Urlaubsstunden) x 4,17 Euro brutto = 612,99 Euro brutto ./. 137,32 Euro brutto = 475,67 Euro brutto

- 12/09: (119 Arbeitsstunden + 35 Urlaubsstunden + 7,29 Feiertagsstunden) x 4,17 Euro brutto = 672,58 Euro brutto . /. 63,29 Euro brutto = 609,29 Euro brutto

- 01/10: (105 Arbeitsstunden + 28 Urlaubsstunden + 16,43 Feiertagsstunden) x 4,17 Euro brutto = 623,12 Euro brutto ./. 38,29 Euro brutto = 584,83 Euro brutto

- 02/10: (112 Arbeitsstunden + 28 Stunden EFZ) x 4,17 Euro brutto = 583,80 Euro brutto ./. 51,52 Euro brutto = 532,28 Euro brutto

- 03/10: 161 Arbeitsstunden x 4,17 Euro brutto = 671,37 Euro brutto ./. 138,99 Euro brutto = 532,38 Euro brutto

- 04/10: (140 Arbeitsstunden + 14,24 Feiertagsstunden) x 4,17 Euro brutto = 643,18 Euro brutto ./. 53,40 Euro brutto = 589,78 Euro brutto

- 05/10: (133 Arbeitsstunden + 13,59 Feiertagsstunden) x 4,17 Euro brutto = 611,28 Euro brutto ./. 54,44 Euro brutto = 556,84 Euro brutto

- 06/10: (140 Arbeitsstunden + 7 Urlaubsstunden + 6,31 Feiertagsstunden) x 4,17 Euro brutto = 639,30 Euro brutto ./. 35,11 Euro brutto = 604,19 Euro brutto

- 07/10: 154 Arbeitsstunden x 4,65 Euro brutto = 716,10 Euro brutto ./. 56,53 Euro brutto = 659,57 Euro brutto

- 08/10: 154 Arbeitsstunden x 4,65 Euro brutto = 716,10 Euro brutto ./. 66,55 Euro brutto = 649,55 Euro brutto.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand vom 26.08.2009 bis zum 15.11.2010. Der Beklagte stellte den Kläger als PC-Techniker zur Überlassung an andere Unternehmen ein. Er verfügt über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.

Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 24.08.2009 verwies auf die "Tarifverträge" der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und des Arbeitgeberverbands Mittelständischer Personaldienstleister (AMP). In Nr. 1 des Arbeitsvertrags hieß es u.a.:

"Der Mitarbeiter wird als PC-Techniker eingestellt. Die Beschreibung der zu leistenden Tätigkeitenfindet sich in Anlage 1 zu diesem Vertrag.

...

Besondere Leistungsmerkmale und ggf. hierfür erforderliche berufliche Qualifikationen richten sich nach den jeweils zu besetzenden Arbeitsplätzen in den Entleihbetrieben. Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten werden im Rahmen der Einsatzanweisung schriftlich vereinbart.

U. ist gem. Ziffer 2.4.2 MTV berechtigt, dem Mitarbeiter eine Tätigkeit zu übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen ist, wobei der Mitarbeiter gleichwohl entsprechend seiner bisherigen tarifvertraglichen Eingruppierung zu vergüten ist.

..."

Die Nr. 6.1 des Arbeitsvertrags lautete:

"Die Vergütung richtet sich nach dem für den Mitarbeiter jeweils maßgeblichen ERTV und ETV. Entsprechend der festgelegten Entgeltgruppe 3 erhält der Mitarbeiter pro Stunde 8,36 Euro brutto."

Ab 01.01.2010 betrug der Stundenlohn West für die Entgeltgruppe 3 8,66 Euro. Der Beklagte zahlte dem Kläger einen Stundenlohn einschließlich einer "AT-Zulage" in Höhe von 8,36 Euro brutto zzgl. Überst...

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