Entscheidungsstichwort (Thema)
Weihnachtsgratifikation. Freiwilligkeitsvorbehalt. Ungleichbehandlung gekündigter oder befristeter Arbeitsverhältnisse
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber kann bei der freiwilligen Gewährung einer Gratifikation zu Weihnachten danach differenzieren, ob das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag überhaupt noch oder noch ungekündigt besteht. Dies muss dem Arbeitnehmer nicht frühzeitig offen gelegt werden.
Normenkette
TzBfG § 4 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 01.09.2005; Aktenzeichen 1 Ca 27/05) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 01.09.2005 – 1 Ca 27/05 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von der Beklagten eine Sonderzahlung i. H. eines Bruttomonatsverdienstes, d. h. in Höhe von Euro 3.025,00 brutto.
Der Kläger war als Angestellter bei der Beklagten, die Messeveranstaltungen organisiert und ca. 35 Arbeitnehmer beschäftigt, aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages (vgl. Vor. A. Bl. 5 ff) im Zeitraum vom 01.09.2003 bis 31.12.2004 beschäftigt. Die Nichtverlängerung des Vertrages wurde dem Kläger spätestens am 08.11.2005 durch den Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt. Am 15.11.2004 erfuhr der Kläger nach entsprechender Erkundigung vom Buchhalter der Beklagten, dass als Sonderzahlung an die Mitarbeiter 1/12 des Jahreseinkommens ausbezahlt würden, der Kläger jedoch von einer derartigen Zahlung auszunehmen sei. Deshalb richtete der Kläger am selben Tage ein Schreiben (vgl. Vor. A. Bl. 12) an den Geschäftsführer der Beklagten, mit welchem er die Ausnahme von der Sonderzahlung beanstandet und um Offenlegung der Gründe hierfür nachsucht.
Der Kläger, dem zugleich mit dem Gehalt für November 2003 4/12 eines Monatseinkommens als Sonderzahlung überwiesen worden waren, erhielt die mit den Novemberbezügen 2004 – Ende November – an die übrigen Arbeitnehmer ausbezahlte Sonderzahlung nicht. Mit Anwaltsschreiben vom 03.12.2004 ließ er die Zahlung nochmals geltend machen. Die Beklagte ließ ihrerseits unter dem 09.12.2004 durch ihren späteren Prozessbevollmächtigten wissen, dass der Anspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen werde.
§ 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien „Gratifikation”) lautet:
- ”Werden dem Angestellten Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) gewährt, wird hierdurch ein Rechtsanspruch auf Weitergewährung in den folgenden Kalenderjahren nicht begründet. Der Arbeitgeber behält sich vor, jedes neu zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Sonderzahlung gewährt wird.
- Der Angestellte ist verpflichtet, die Sonderzahlung zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 30.06. des Folgejahres aus Gründen endet, die der Angestellte zu vertreten hat oder aufgrund eigener Kündigung ausscheidet. Beträgt die Sonderzahlung weniger als 100,00 Euro entfällt die Verpflichtung zur Rückzahlung, hat sie mehr als 100,00 Euro aber weniger als ein volles Monatsgehalt betragen, besteht die Rückzahlungsverpflichtung nur bei einer Beendigung bis zum 31.03. des Folgejahres.”
Mit seiner sodann erhobenen Klage hat der Kläger u. a. den Standpunkt vertreten, eine Ausnahme des Klägers von der betrieblichen Sonderzahlung stelle eine nach § 4 Abs. 2 TzBfG verbotene Schlechterstellung des Klägers dar. Die Beklagte ist dem gestellten Anspruch auch im Prozeß entgegengetreten und hat sich u. a. darauf berufen, dass der Kläger von der Sonderzahlung habe ausgenommen werden dürfen, weil sein Ausscheiden zum Auszahlungszeitpunkt bereits festgestanden habe. Aus diesem Grund sei der Kläger tatsächlich auch vom Leistungsbezug ausgenommen worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Bei der von der Beklagten Ende November 2004 gewährten Sonderzahlung habe es sich um eine Gratifikation gehandelt. Da das Ausscheiden des Klägers zum Auszahlungszeitpunkt bereits festgestanden habe, habe der motivierende Zweck der Sonderzahlung in seinem Fall nicht mehr erreicht werden können. Deshalb habe die Beklagte den Kläger zu Recht von der Sonderzahlung ausgenommen. Die Differenzierung dahingehend, ob das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag der Sonderzahlung überhaupt noch oder ungekündigt bestehe, sei von der Rechtsprechung anerkannt. Im Übrigen wird zur näheren Sachdarstellung auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 01.09.2005 Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er wiederholt und ergänzt seine erstinstanzlichen Ausführungen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass mit der Sonderzahlung im vorliegenden Falle nicht die künftige Betriebstreue belohnt, sondern die Leistung der Vergangenheit nachträglich habe entlohnt werden sollen. Seitens des Arbeitsgerichts sei unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger im Jahr 2003 mit den Novemberbezügen entsprechend seiner viermonatigen Beschäftigungsdauer eine anteilige Sonderzahlung erhalten habe. Auch habe das Arbeitsgericht unberüc...