Entscheidungsstichwort (Thema)
Überprüfbarkeit von Entscheidungen paritätisch besetzter Bewertungs- und Prüfungsausschüsse des betrieblichen Vorschlagswesens
Leitsatz (amtlich)
1. Die Entscheidungen von – im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens gebildeten, paritätisch besetzten – Bewertungs- oder Prüfungsausschüssen, die die Funktion von Schiedsgutachtern einnehmen, sind nur beschränkt überprüfbar.
2. Die von solchen Gremien getroffenen Bewertungsentscheidungen können nur dann gerichtlich korrigiert werden wenn sie offensichtlich unrichtig und/oder willkürlich sind.
3. Die Darlegungs- und Beweislast für die offenbare Unrichtigkeit oder Willkür trägt diejenige Partei, welche sie behauptet.
Normenkette
BGB § 317 ff.
Verfahrensgang
ArbG Pforzheim (Urteil vom 20.11.2001; Aktenzeichen 1 Ca 387/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom20.11.2001 – Az.: 1 Ca 387/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Prämierung eines von ihm eingereichten betrieblichen Verbesserungsvorschlages (im folgenden VV). Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der …, welches insbesondere … herstellt. Der Kläger war bei ihr von August 1996 bis November 2000 als Montierer in der Niederlassung … im Leistungslohn beschäftigt und mit der Fertigung von … betraut.
Als der Kläger die Arbeit in der Sonderabteilung … – Kostenstelle 5299 – aufnahm, wurden dort ca. 230 … pro Schicht gefertigt. Dabei wurde zunächst der … im … montiert, dieser anschließend separat abgelegt und in einem zusätzlichen Arbeitsgang durch eine weitere Person auf Dichtheit geprüft, um sodann in einem Container abgelegt zu werden.
Im Oktober 1999 schlug der Kläger vor, durch eine rechtwinklige Anordnung der Montagetische und der Dichtprüfvorrichtung die Arbeitsgänge Montage und Dichtprüfen gleichzeitig von einer Person ausführen zu lassen. Dieser Vorschlag wurde auch von dem zuständigen Meister befürwortet. Durch die geänderte Arbeitsplatzanordnung konnte die Fertigung nach Angaben des Klägers auf 363, nach Angaben der Beklagten auf 357 … pro Schicht erhöht werden.
Der Kläger reichte daraufhin unter der Nummer 6835 einen Verbesserungsvorschlag ein.
In den Betrieben der Beklagten, darunter auch im Werk …, wird eine von der Geschäftsleitung der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene „Betriebs Vereinbarung Betriebliches Vorschlagswesen” (im folgenden kurz BV-BVW vom 18.03.1991) nebst „Prämienrichtlinien für Verbesserungsvorschläge mit errechenbarem und nicht errechenbarem Nutzen” (Anlage A2, ArbG Akte Bl. 8-34) angewendet. Darin ist unter anderem bestimmt:
1. … 2. …
3. Definition des Verbesserungsvorschlages (VV)
Verbesserungsvorschläge sind Anregungen, durch die ein Ablauf oder ein bestehender Zustand in unserem Unternehmen verbessert werden soll… Es ist nicht erforderlich, dass die vorgeschlagene Maßnahme an sich neu ist. Lediglich Anwendungsbereich oder Anwendungszweck müssen neu sein. Verbesserungsvorschläge können z. B. betreffen
- …
- Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeit, Verbesserung der Arbeitsbedingungen.
- Vereinfachung von Konstruktionen, Verbesserung und bessere Nutzung von Fertigungsmitteln und Einrichtungen,
- Verbesserungen im Arbeitsablauf, z. B. durch Senkung von Rüst- und Fertigungszeiten, Verkürzung von Transportzeiten und Transportwegen, Reduzierung von Stillstands- und Wartezeiten, Einführung von Arbeitserleichterungen,…
Kein Verbesserungsvorschlag liegt vor, wenn
1. … 2. … 3. …
4. Die (Wieder) Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes gefordert wird,
5. … 6. …
4. Einreichen und Bearbeiten eines Verbesserungsvorschlages (VV)…
5. Organe des Betrieblichen Vorschlagswesens (BVW)
5.1. Beauftragter für das Betriebliche Vorschlagswesen (BVW)…
5.2 Gutachter…
5.3 Prämienausschuss.
Als Prämienausschuss wird ein zentraler Ausschuss für alle inländischen Werke der Fa. … mit Sitz in … gebildet.
Der Prämienausschuss ist paritätisch besetzt.
Ihm gehören als ständige Mitglieder an:
- Zwei Firmenvertreter mit Stimmrecht oder deren Stellvertreter.
- Zwei Arbeitnehmervertreter mit Stimmrecht oder deren Stellvertreter.
- Der BVW-Beauftragte ohne Stimmrecht als Vorsitzender…
Der Ausschuss wird vom BVW-Beauftragten einberufen. Der Prämienausschuss tritt vierteljährlich einmal oder nach Bedarf zusammen.
…
5.4 Aufgaben des Prämienausschusses
Der Prämienausschuss hat die Aufgabe, die vom BVW-Beauftragten bearbeiteten Verbesserungsvorschläge daraufhin zu prüfen, ob die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung beachtet wurden. Danach entscheidet er über die vom BVW-Beauftragten vorgeschlagene Prämie.
Der Ausschuss kann in besonders begründeten Fällen einen Gutachter aus einer Fachabteilung hinzuziehen. Der Gutachter hat kein Stimmrecht.
Der Ausschuss soll keine Gutachter einladen, die bereits ein Gutachten über den zur Entscheidung anst...