Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 09.01.1997; Aktenzeichen 5 Ca 258/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.03.1999; Aktenzeichen 2 AZR 19/98)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg vom09.01.1997 – AZ 5 Ca 258/96– wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte betreibt eine Fachklinik für innere Medizin und Neurologie. Die Klägerin wurde von ihr zum 01.01.1996 als Logopädin in Teilzeit angestellt. Die Beklagte kündigte dies Arbeitsverhältnis; unter dem 15.05.1996 zum 31.05.1996. Diese Kündigung hält die Klägerin nach § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz für unwirksam.

Dieser Streit beruht auf folgenden weiteren Umständen:

Die Klägerin gebar am 20.12.1994 ein Kind. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bei der Geriatrischen Rehabilitationsklinik in Sinsheim beschäftigt. Dort hatte die Klägerin Erziehungsurlaub in Anspruch genommen. Das Arbeitsverhältnis mit dieser früheren Arbeitgeberin endete am 31.12.1995. Gegenüber der Beklagten erklärte die Klägerin vor ihrer Einstellung, daß sie ihren Erziehungsurlaub abgebrochen und ihre Stelle bei der bisherigen Arbeitgeberin gekündigt habe.

Gegenüber der Beklagten beantragte die Klägerin nach ihrer Einstellung zum 01.01.1996 am 25.03.1996 und nochmals am 01.04.1996 Erziehungsurlaub ab dem 01.05.1996. Die Beklagte lehnte den beantragten Erziehungsurlaub ab und sprach stattdessen die Kündigung vom 15.05.1996 aus, welche Streitgegenstand ist.

Diese Kündigung hält die Klägerin wegen Verstosses gegen § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz für unwirksam.

Die Beklagte verneint ein Recht der Klägerin auf weiteren Erziehungsurlaub. Dies habe nur gegenüber der früheren Arbeitgeberin bestanden. Sinn des § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz sei es nämlich, einem Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz auch für die Zeit der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubes zu gewährleisten; aber nicht, einen Arbeitnehmer zu schützen, der seinen gesicherten Arbeitsplatz freiwillig aufgegeben habe, um bei einem anderen Arbeitgeber eine neue Arbeitsstelle anzutreten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen.

Es meint: Das Gesetz verbiete, (da es insgesamt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz einen dreimaligen Antrag auf Erziehungsurlaub gestattet, einen erneuten Antritt nach einem Arbeitsplatzwechsel nicht. Es handelt sich nicht um eine gesetzliche Regelungslücke, vielmehr läßt § 16 Abs. 1 Satz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz gerade offen, gegen welchen Arbeitgeber sich der Antrag auf Erziehungsurlaub richte. Das Verlangen nach Erziehungsurlaub sei eine einseitige Gestaltungserklärung des Arbeitnehmers; einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht.

Hiergegen wendet sich die Beklagte aus Rechtsgründen, auf deren Darstellung verwiesen wird, mit ihrer Berufung, mit der sie demgemäß beantragt:

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim-Kammern Heidelberg– vom 09.01.1997, AZ: 5 Ca 258/96–aufgehoben.
  2. Die Klage wird abgewiesen.

    Fürsorglich:

    Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 15.06.1996 zum 19.12.1997 endet.

Die Klägerin beantragt die

Zurückweisung der Berufung.

Auch auf ihre Ausführungen wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden.

§ 15 BErzGG sagt nichts darüber aus, ob der Erziehungsurlaub nur in dem Arbeitsverhältnis genommen werden darf, welches zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes besteht. Für diese Auffassung der Beklagten sprechen zwar die von ihr vorgetragenen vernünftigen Gründe. Dem Gesetzeswortlaut sind sie aber nicht zu entnehmen.

Da die Beklagte mit ihrer Berufung unterlegen ist, muß deren Kosten tragen.

Die Revision gegen dieses Urteil war zuzulassen, weil der vorliegende Streitfall weder im Gesetz geregelt noch bisher höchstgerichtlich entschieden ist, solcher Entscheidung aber bedarf.

 

Unterschriften

gez. Basedau, gez. Spanrunft, gez. Geller

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1005488

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