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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 19.01.1996 - 19 Sa 87/95

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Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 22.06.1995; Aktenzeichen 5 Ca 26/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.12.1996; Aktenzeichen 1 AZR 290/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 22.06.1995 – AZ.: 5 Ca 26/95 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von DM 21.140,– zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung. Hilfsweise macht der Kläger eine Abfindung nach § 113 BetrVG geltend.

Der 1956 geborene, verheiratete Kläger, der ein unterhaltsberechtigtes Kind hat, ist in dem Betrieb der Beklagten seit 1981 als Kundendiensttechniker bei einem Durchschnittsgehalt von DM 6.040,– brutto monatlich beschäftigt. Der Betrieb der Beklagten war in den Betriebsbereich „Lastkontrollsysteme für die Anwendung bei Strom, Gas und Wasser” (im folgenden LAKS) mit sechs Mitarbeitern, in den Bereich „Systemtechnik” mit drei Mitarbeitern und in den Bereich „Vertrieb und Projektierung von Trendanlagen (digitale Reglerstationen)” (im folgenden DDC) mit neun Mitarbeitern unterteilt. Es bestand außerdem eine allgemeine kaufmännische Verwaltung mit fünf Mitarbeitern.

Die Betriebsräume der Beklagten befanden sich in Stutensee-Blankenloch auf einem Industriegelände. Auf diesem Gelände befanden sich ebenfalls der Betrieb der Muttergesellschaft der Beklagten, der Fa. IWK-Regler- und Kompensatoren GmbH (im folgenden Fa. IWK-Regler) sowie die Betriebe weiterer, teils zum IWK-Konzern gehöriger Unternehmen. Eine dort befindliche, von einer Catering-Firma betriebene Kantine wurde von den Mitarbeitern aller auf dem Indus...

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