Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschlussbefristung. Verlängerung der Arbeitszeit. Wunsch der Arbeitnehmerin. Verlängerungsabrede. Anschlussverbot. Sachgrundlose Befristung
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden bei Vertragsschluss die bisherigen Vertragsbedingungen verändert, so liegt keine wirksame sachgrundlos gerechtfertigte Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 TzBfG vor, sondern vielmehr der Neuabschluss eines Vertrags, der ohne sachlichen Grund nicht zulässig ist.
2. Das Anschlussverbot des § 14 Abs 2 TzBfG greift nicht ein, wenn die Änderung der Vertragsbedingungen für den Arbeitnehmer unzweifelhaft günstiger ist. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall zu beweisen, dass die Änderung der Vertragsbedingung für den Arbeitnehmer günstiger ist.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2, §§ 8-9
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 13.12.2005; Aktenzeichen 31 Ca 9684/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.12.2005 (Az.: 31 Ca 9684/05) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2006.
Die Klägerin ist seit dem 01.09.2004 bei der Beklagten, einem D.-unternehmen, als Verkäuferin/Kassiererin beschäftigt. Im ersten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 24.08.2004 wurde das Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund vom 01.09.2004 bis zum 31.08.2005 befristet. In diesem Arbeitsvertrag wurde eine Beschäftigung in der Verkaufsstelle S.-H.straße … bei einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden und einer Vergütung von 1.029,20 EUR brutto (Tarifgehalt nach Gehaltsgruppe II, 6. Tätigkeits-/Berufsjahr) vereinbart. In Ziff, 1 des Anstellungsvertrages ist die Bestimmung enthalten, dass die Firma berechtigt ist, die Arbeitnehmerin in einer anderen Verkaufsstelle einzusetzen. Am 11.07.2005 schlossen die Parteien einen weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag vom 01.09.2005 bis zum 31.08.2006. Laut diesem Vertrag wird die Klägerin in der Verkaufsstelle S.-A.-K.Platz mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich und einer Vergütung von 1.588,80 EUR brutto (Tarifgehalt nach Gehaltsgruppe II, 6. Tätigkeits-/Berufsjahr) eingesetzt. Wie im ersten Arbeitsvertrag wurde auch im zweiten Formulararbeitsvertrag in Ziffer 2 eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Im Übrigen sind die Vertragstexte der beiden schriftlichen Arbeitsverträge identisch.
Die Klägerin hält die Befristung des letzten Vertrages für unwirksam.
Die Klägerin hat in der ersten Instanz beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede im Anstellungsvertrag vom 11.07.2005 mit Ablauf des 31.08.2006 enden wird.
Die Beklagte hat in der ersten Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die vereinbarte Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam ist.
Das Arbeitsgericht hat im am 13.12.2005 verkündeten Urteil der Feststellungsklage entsprochen. Zur Begründung führt das Urteil insbesondere an, dass die Befristungsvereinbarung vom 11.07.2005 gegen das Anschlussverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verstoße. Eine Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG liege nicht vor. Die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 auf 30 Stunden stelle einen Neuabschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages dar. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses der Beklagten am 16.12.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 11.01.2006 eingelegte und ausgeführte Berufung der Beklagten. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte insbesondere vor, dass die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit dem nachweisbaren Wunsch der Klägerin entsprochen habe. Schon im Bewerbungsfragebogen vom 17.08.2004 habe die Klägerin eine Vollzeitbeschäftigung gewünscht. Während ihrer Beschäftigung im ersten Vertragsjahr habe die Klägerin ihre Vorgesetzte mehrfach um eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit gebeten, da sie dringend auf mehr Geld angewiesen sei. Zuletzt habe die Klägerin Anfang Juli 2005 in einem Gespräch mit ihrer Vorgesetzten um eine Weiterbeschäftigung in Vollzeit gebeten. Die Vorgesetzte habe dann festgestellt, dass in einer anderen Verkaufsstelle ein Arbeitsplatz mit 30 Wochenstunden frei geworden sei. Die Initiative zur Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit sei deshalb von der Klägerin gekommen. In einem solchen Fall sei der Schutzzweck des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht verletzt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten im zweiten Rechtszug wird auf den in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 10.01.2006 verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt des angefochtene Urteil und trägt insbesondere vor, dass d...