Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung eines tatsächlich nicht bestehenden Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Liegt zwischen den Parteien in Wahrheit kein Arbeitsverhältnis (mehr) vor, geht eine von einer Partei vorsorglich ausgesprochene Kündigung ins Leere. Eine gegen eine solche (tatsächlich erklärte) Kündigung erhobene Klage ist als unbegründet abzuweisen. Greift ein Kläger eine Erklärung, selbst wenn es eine Willenserklärung ist, an, ohne dass es sich dabei um eine Kündigungserklärung handelt, mangelt es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

 

Normenkette

BGB §§ 623, 133, 145

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 28.03.2002; Aktenzeichen 11 Ca 11214/01)

 

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28. März 2002 – Az.: 11 Ca 11214/01 – wird auf Kosten des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

2.Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage der Beendigung eines vom Kläger behaupteten Arbeitsverhältnisses und dessen Fortbestand. Darüber hinaus verlangt der Kläger für drei Monate Arbeitsentgelt.

Der am 2. April 1963 geborene Kläger ist xxxxxxxxxx Anwalt und in Deutschland promoviert worden. Er stand seit dem 1. April 1995 als Arbeitnehmer in den Diensten der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin und wurde in der Rechtsabteilung beschäftigt. Sein Jahresverdienst belief sich auf 150.000,00 DM. Nach der Aufgabenbeschreibung (ABl. 51/52) war der Kläger verantwortlich für die umfassende Verteidigung in sämtlichen Produkthaftungsfällen aus dem Fahrzeuggeschäft des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Seine Tätigkeit umfasste weiterhin die Begleitung und Betreuung von ausgewählten schwierigen Rechtsstreiten auf anderen Gebieten vor allem in den xxxx. Während seiner Beschäftigung als Arbeitnehmer hatte der Kläger die Kernarbeitszeiten einzuhalten. Während seiner Beschäftigung als angestellter Anwalt hat der Kläger Entscheidungsvorschläge vom 2. Oktober 1997 und 28. Januar 1998 zur Einführung eines Support- und Koordinierungssystems erarbeitet. Der Kläger bzw. eine von ihm allein gehaltene zypriotische Kapitalgesellschaft für freiberufliche Dienstleistungen und die xxxxxxxxxxxx xxxxxx xxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx (zukünftig xxxxx) schlossen am 11. Februar 1998 einen Vertrag über die Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen für die xxxxxxxxxxxxxxxx und als Anlage A dazu eine Gewinnbeteiligungsvereinbarung. Der Kläger sollte seine Dienste der xxxxxxxxxxx Anwaltskanzlei in Rechnung stellen, welche die Kosten der Beklagten weiter berechnete. Die Vereinbarung sollte enden, wenn die Vereinbarung zwischen der xxxxxxxxxxxxxx Anwaltskanzlei und der Beklagten beendet werde oder die Beklagte den Kläger nicht weiter ermächtige, Dienstleistungen zu tätigen. Die Beklagte und die xxxxxxxxxxxxxxx schlossen am 23. Februar 1998 eine Vereinbarung zum Zwecke eines externen Koordinationssystems zur Bewältigung von Fragen der Produkthaftung.

Unter Ziffer 5 „Stellenbesetzung der Anwälte” war in dieser Vereinbarung bestimmt:

„Das xxxxxx xxxxxxxxxx soll von xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx geführt werden, der seine bestehende Anwaltspraxis so einrichten wird, dass sie allen unter dem Koordinationsprogramm auftretenden Angelegenheiten oberste Priorität einräumt.

Darüber hinaus soll xxxxxx ein „xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx” bestimmen, um die rechtlichen Leistungen, die von xxxxxxxxxxxx in Bezug auf das Koordinationsprogramm benötigt werden, erbringen zu können. Die Mitglieder dieses Teams sollen qualifizierte Berufsträger sein, inbegriffen Anwälte mit deutschen Sprachkenntnissen. xxxxxxxxxxxx soll über die Zusammensetzung dieses Teams sowie über die Verteilung von Aufgaben zwischen den einzelnen Anwälten jederzeit informiert gehalten werden. xxxxxxxxxxx behält sich das Recht vor, jederzeit von ihr für nötig gehaltene Personaländerungen zu verlangen. xxxxxx soll sich nach besten Kräften bemühen, von xxxxxxxxxxxx geforderte Personaländerungen umzusetzen.

Ein xxxxxxxxxxxxx Anwalt, der Mitglied des xxxxxxxxxxx Koordinations-Teams ist, soll xxxxxxxxxxxx an ihrem Hauptsitz auf dauerhafter Basis zur Verfügung gestellt werden. xxxxxxxxxxxxx bestimmt einseitig welcher Anwalt des Teams diese Position übernehmen soll. xxxxxx soll mit diesem Anwalt eine entsprechende Vereinbarung hinsichtlich der Vergütung seiner Leistungen abschließen. xxxxxxxxxxxxx bestimmt, dass xxxxxxxxxxxxxxxx der Anwalt aus dem Team für diesen Zweck sein soll.

Nachdem der Kläger sich Anfang 1998 mehrfach anderweitig beworben und mit einem xxxxxxxxxxxxx Metallunternehmen einen Arbeitsvertrag unterschrieben hatte, der nicht vollzogen wurde, schlossen die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits am 9. März 1998 eine Aufhebungsvereinbarung das Arbeitsverhältnis betreffend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zum 15. März 1998 aufgelöst werden sollte. In der Folgezeit wurde zwischen der xxxxxxxxxxxxx Anwaltskanzlei und einer Firma xxxxxxxxxxxxx, welche in xxxx...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?