Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang. Anspruch auf Verschaffung eines Kraftfahrzeugs zu reduzierten Konditionen. Werksangehörigenrabatt
Leitsatz (redaktionell)
Stellt eine Betriebsübernehmerin i.S.v. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB selbst keine Automobile mehr her, so kann sie ihre Belegschaft an einem auf Automobilerwerb gerichteten Firmenangehörigengeschäft nicht teilnehmen lassen. Ob ein derartiger Anspruch nach § 613a Abs. 1 BGB überhaupt übergangsfähig ist, bleibt unentschieden.
Normenkette
BGB § 613a Abs. 1, §§ 133, 157, 242
Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Urteil vom 19.12.2002; Aktenzeichen 3 Ca 306/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 19.12.2002 – 3 Ca 306/01 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, ihn hinsichtlich der Verschaffung eines Pkw des Herstellers D.-C., einschließlich der Erbringung von Zusatzleistungen, so zu stellen wie einen bei der D.-C. AG beschäftigten Arbeitnehmer.
Der Kläger begann zum 01.12.1988 bei der Firma D.-B. AG ein Arbeitsverhältnis als Programmierer. Per 01.01.1990 ging dieses Arbeitsverhältnis auf die damals innerhalb des Konzerns gegründete D. S. GmbH über. Im Zuge verschiedener Umstrukturierungen und Umbenennungen innerhalb der D. S. Gruppe fanden weitere Arbeitgeberwechsel statt, bis schließlich das Arbeitsverhältnis des Klägers Ende 2001 wieder bei der D. S. GmbH angesiedelt war. Diese wurde per 01.01.2001 in T-S. I. GmbH und nachfolgend, im Dezember 2002, in die Beklagte umfirmiert. Im Jahr 2000, zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt (wahrscheinlich Frühjahr des Jahres), hatte sich die D.-C. AG von 50,1 % ihrer Anteile an der D. S. GmbH getrennt und diese an eine Tochter der D. T. AG veräußert. Dadurch schied die D. S. GmbH einschließlich ihrer Tochtergesellschaften aus dem D.-C.-Konzern aus und gehört statt dessen zum Konzern der D. T. AG.
Für Arbeitnehmer der D.-C. AG (früher D.-B. AG) besteht bzw. bestand in zurückliegender Zeit die Möglichkeit der Teilnahme am sog. Werksangehörigen- oder auch Firmenangehörigengeschäft. Bekanntermaßen bedeutet dies den käuflichen Erwerb von Pkw aus der Produktpalette des Autoherstellers gegen Preisnachlaß. Hinzu kommen weitere Leistungen wie kostenlose Wartung und Erwerb von preisreduzierten Ersatzteilen sowie Rückkauf des Fahrzeugs. Zusätzlich zu diesem klassischen Werksangehörigengeschäft wurde seitens D.-C. – nach dem Vorbringen des Klägers Ende 1992, nach der Behauptung der Beklagten erst seit 1997 – die Überlassung eines sog. „Miet Car” eingeführt. Es handelt sich um eine Dauermiete, bei welcher von D.-C. produzierte Fahrzeuge zu Vorzugskonditionen überlassen werden. Es gibt bzw. gab zwar Richtlinien zum Firmenangehörigengeschäft (vgl. etwa Anl. B 1, Bl. 52 der erstinstanzl. Akten), insoweit aber keine schriftlichen Verlautbarungen über etwaige Ansprüche der Mitarbeiter.
Auch Arbeitnehmer, die zur D. S. GmbH – bzw. ihren Töchtern – übergeleitet worden waren, also auch der Kläger, konnten zunächst noch am Werksangehörigengeschäft teilnehmen. Hierzu war im Interessenausgleich/Sozialplan für die Gründung eines rechtlich selbständigen Systemhauses (D. S. GmbH) gemäß einer Konzernbetriebsvereinbarung vom 05.10.1989 geregelt: ”III … 8. Hinsichtlich des Werksangehörigengeschäfts gilt für ehemalige Mitarbeiter der D.-B. AG, der M.-B. AG und der M. folgendes: Ehemalige Mitarbeiter der D.-B. AG und der M. B. AG werden im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten wie Mitarbeiter der D.-B. AG behandelt …”. Auch die Überlassung eines sog. „Miet Car” erfolgte ab Beginn dieser Leistung unter Einschluß der zur D. S. GmbH übergewechselten Arbeitnehmer. Zur Durchführung des Werksangehörigengeschäfts erhielten die D. – bzw. später T-S.-Mitarbeiter eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Firmenzugehörigkeit, desweiteren wurde die Versteuerung des geldwerten Vorteils des Werksangehörigengeschäfts bei der Gehaltsabrechnung vorgenommen.
Nach dem Ausscheiden der D. S. GmbH aus dem D.-C.-Konzern wurde zunehmend erkennbar, daß D.-C. die auf die D. S. Gruppe bzw. T-S. ergegangenen Arbeitnehmer nicht mehr am Werksangehörigengeschäft teilnehmen lassen wollte. Vereinzelt wurden Bestellungen von Arbeitnehmern nicht mehr ausgeführt. Schließlich hatte D.-C. Anfang des Jahres 2002 offiziell gegenüber der betroffenen Arbeitnehmerschaft verlautbaren lassen, daß nur noch einmal in diesem Jahr eine Teilnahmeberechtigung am Werksangehörigengeschäft bestehe. Insoweit war auch der Kläger betroffen. Während seine bisherigen Bestellungen, auch noch 2002, ausgeführt worden waren, wurde eine Bestellung vom Juli 2002 mit Auslieferungstermin ca. Juli 2003 storniert. Der bei diesem Kauf vom Kläger erzielbare Rabatt hätte sich auf Euro 4.048,45 belaufen (vgl. die erstinstanzlichen Akten, Bl. 196/197).
Der Kläger, der wegen...