Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 24.07.1996; Aktenzeichen 1 Ca 9086/95) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Stuttgart vom24.07.1996 – 1 Ca 9086/95 wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.07.1996 – 1 Ca 9086/95 – abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen noch ein Arbeitsverhältnis besteht und ob der Beklagte dem Kläger Vergütung für die Monate Juni bis September 1995 schuldet
Der am 18.04.1947 geborene Kläger ist verheiratet; er ist 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er trat zum 01.10.1979 als Arbeitnehmer in die Dienste der … GmbH. Bei dieser handelt es sich um eine Familiengesellschaft, an der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages mit dem Kläger dessen Mutter … mit 34,39 %, Frau … und Herr … zusammen mit 51,18 % beteiligt waren. Die restlichen 14,43 % waren eigene Anteile. Geschäftsführer der Gesellschaft war seit 01.09.1978 Herr … Nach dem Vertrag vom 04.07.1979 (ABl. 5 ff.) hatte der Kläger Kunden und Händler im süddeutschen Raum zu betreuen. Die jeweils gültigen Tarifverträge für die Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden sollten kraft Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Der Kläger wurde in die Tarifgruppe K 6 eingruppiert. Im Jahr 1981 wechselte der Kläger in die Disposition.
Am 22.05.1985 verstarb die Mutter des Klägers; ihre Gesellschaftsanteile gingen im Wege der Erbfolge in Höhe von 34,34 % auf den Kläger über. Mit Einbringungsvertrag vom 23.12.1986 brachte die … GmbH zum 01.01.1987 ihr Betriebsvermögen in die … GmbH & Co. KG ein. Diese Gesellschaft bestand bis dahin aus der … Verwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin und der … GmbH als einziger Kommanditistin. Die … Verwaltungsgesellschaft mbH war eine hundertprozentige Tochter der … GmbH. Einzige stimmberechtigte Gesellschafterin in der Gesellschaftsversammlung der … Verwaltungsgesellschaft mbH war die … GmbH. Herr … blieb Geschäftsführer der … GmbH; er war darüber hinaus Geschäftsführer der … Verwaltungsgesellschaft mbH Nach § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der … GmbH (ABl. 433 ff.) bedurfte u. a. die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen der Zustimmung der übrigen Gesellschafter gemäß § 9 Abs. 2 hatte der Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu allen über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehenden Handlungen einzuholen. Nach § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags hatte der Geschäftsführer dafür zu sorgen, daß solange, wie die Gesellschaft die Kapital- und Stimmenmehrheit bei der … Verwaltungsgesellschaft mbH und bei der … GmbH & Co. KG hält, die Gesellschafter der … GmbH bei Entscheidungen in diesen Gesellschaften in entsprechender Weise mitwirken können wie bei den Entscheidungen der ff GmbH. Die Entscheidungen in der … GmbH sollten dabei der gleichen Mehrheit bedürfen, wie sie erforderlich wäre, wenn es sich um eigene Angelegenheiten der … GmbH gehandelt hätte. Nach § 12 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages bedurften die Entscheidungen der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für besondere Angelegenheiten war eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Gemäß § 3 des Einbringungsvertrages trat die … GmbH & Co. KG in die Rechte und Pflichten der per 01.01.1987 bestehenden Arbeitsverhältnisse der … GmbH ein. Mit Wirkung ab 01.11.1987 wurde der Aufgabenbereich des Klägers geändert. Er war bei der späteren Gemeinschuldnerin zuständig für das Versicherungswesen, Kostenkontrolle, Statistik, Organisationsabläufe, Schaffung und Betreuung eines …-Archivs sowie „Sonstiges” (vgl. Schreiben vom 06.11.1987 [ABl. 65 f.]); gleichzeitig wurde er dem Leiter des Finanz- und Rechnungswesens, Herrn …, unterstellt. Der Kläger hatte ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von DM 6.000,00 zu beanspruchen. Im Organisationsplan für den Bereich Finanz-/Rechnungswesen – Stand 01.05.1995 – (ABl. 67) ist die Stelle des Klägers als Stabsstelle „Allgem. Verw.” gekennzeichnet.
Zumindest bis Herbst 1992 war der Kläger in dem ihm zugewiesenen Bereich als Arbeitnehmer tätig. Er bearbeitete Schadensfälle aus dem Bereich des Versicherungswesens, fertigte Statistiken, führte Soll-/Ist-Vergleiche im Rahmen der Finanzbetreuung durch. Ab dem Jahr 1993 wurden für den Kläger keine Leistungsbeurteilungen mehr vorgenommen; in der Zeit davor war dies jährlich geschehen (vgl. ABl. 97 ff.). Spätestens ab April 1993 stellte der Kläger keine Urlaubsanträge mehr. Er legte keine Arbeitsunfähigkeitsbescheiniungen vor. Die für den Kläger geführten Anwesenheitskarteien enthalten seit September 1992 keine Eintragungen (vgl. ABl. 73 f.).
Am 02.04.1993 verpfändete Herr …, der seine Frau im Jahr 1992 beerbt hatte, Anteile in Höhe von DM 6.400.990,00 an die … GmbH (= 32 % des Gesamt...