Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 17.01.1996; Aktenzeichen 2 Ca 424/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.08.1998; Aktenzeichen 9 AZR 83/97)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 17.01.1996 – 2 Ca 434/95 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Heidelberg. Die Beklagte und ihr Sohn … waren seit vielen Jahren für die Klägerin in der Wohnanlage der genannten WEG tätig, die Beklagte mit Putzarbeiten, ihr Sohn mit der Kontrolle der technischen Einrichtungen, nämlich u. a. der Heizungsanlage und der Durchfuhrung von Kleinreparaturen. Die Beklagte erhielt für ihre Tätigkeit zuletzt ein Entgelt von monatlich 325,– DM, ihr Sohn Andreas Breil ein solches von 450,– DM. Beide Arbeitsverhältnisse endeten am 31.12.1993. Danach zahlte die Klägerin auf das Konto des Ehemannes der Beklagten die Vergütung für die Beklagte und ihren Sohn von monatlich zusammen 775,– DM für weitere zwölf Monate, insgesamt mithin in Höhe von 9.300,– DM.

Die Zahlung auf das Konto des Ehemannes in der Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgte ebenso wie in der Zeit des bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrage der Klägerin, weil die Beklagte und ihr Sohn Andreas Breil dies Konto als „Zahlungsstation” der Klägerin angegeben hatten. Über dies Konto hat die Beklagte, wie sie im ersten Rechtszuge in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.1995 eingeräumt hat (Bl. 90 d.A.), Kontovollmacht

Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung des überzahlten Betrages von 9.300,– DM

Die Beklagte hat eingewendet, sie schulde allenfalls den auf sie entfallenden Anteil von 3.900,– DM, nicht aber denjenigen ihres Sohnes Andreas in Höhe von 5.400,– DM. Sie wendet außerdem die Voraussetzungen des § 814 BGB ein und hält sich schließlich gem. § 818 Abs. 3 BGB für nicht mehr bereichert. Im Hinblick auf die zuletztgenannte Bestimmung hat die Beklagte im ersten Rechtszuge ausgeführt (Schriftsatz vom 0707.1995, Bl. 3+4 = Bl. 46+47 d.A.), die auf dem Konto ihres Ehemannes eingegangenen Beträge seien von diesem immer wieder verbraucht worden, er habe damit die in der Familie anfallenden Kosten und den eigenen Lebensunterhalt sowie den seiner Ehefrau bestritten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Auf seine Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Mit ihrer Berufung machen die Beklagten weiterhin geltend, sie seien nach § 814 BGB zur Rückzahlung nicht verpflichtet. Zu einer Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB enthält die Berufung keine Ausführungen. Die Beklagte hat indessen im Eingangssatz ihrer Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 13.05.1996 = Bl. 123 d.A.) ausgeführt, das Urteil werde „in vollem Umfange der Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt”. Im einzelnen wird auf die Berufung der Beklagten Bezug genommen.

Sie beantragen demgemäß im zweiten Rechtszuge;

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 17.01.1996 – Az.: 2 Ca 434/95 – wird aufgehoben.
  2. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Auch auf ihre Berufungsausführungen wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Sie schuldet die Klageforderung in vollem Umfange. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Das Ergebnis des Berufungsverfahrens erlaubt keine andere Würdigung.

1. VERGÜTUNGSANTEIL DER BEKLAGTEN

a) Dessen Rückzahlung schuldet die Beklagte aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB als Leistungskondiktion.

Die Zahlung der Klägerin erfolgte unstreitig ohne „rechtlichen Grund” i. S. der genannten Vorschrift. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien war unstreitig am 31.12.1993 beendet. Danach hat die Beklagte Arbeitsleistungen nicht mehr erbracht. Auf eine Vergütung bestand daher kein Anspruch mehr.

Die Beklagte hat die auf sie entfallenden Vergütungsanteile auch i. S. der genannten Vorschrift „erlangt”. Die Beklagte hat zwar den streitigen Klagebetrag weder soweit er auf sie selbst noch soweit er auf ihren Sohn Andreas Breil entfiel, als Bargeld in die Hand bekommen. Sie hat aber nicht bestritten, daß sie das Konto ihres Ehemannes als „Zahlstation” angegeben habe, und zwar ohne Nennung des der Bank gegenüber angegebenen Kontoinhabers, und weiter auch im ersten Rechtszuge eingeräumt, daß sie für dies Konto verfügungsberechtigt sei. Dann aber muß die Verfügungsberechtigung über ein fremdes Konto im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „erlangt” nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB genauso gewertet werden wie eine Barzahlung des Leistenden an den rechtsgrundlosen Empfänger.

Das gleiche gilt für das Tatbestandsmerkmal „auf dessen Kosten”. Damit ist die notwendige Unmittelbarkeit der Leistung des Entreicherten angesprochen.

Diese darf nicht wegen einer Zahlung auf ein vom Empfänger angegebenes Fremdkonto verneint werden. Das entspricht auch der Rechtsprechung der ordentlich...

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