Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 17.03.1994; Aktenzeichen 25 Ca 10148/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil desArbeitsgerichts Stuttgart vom17.03.1994 – 25 Ca 10148/93 – abgeändert, soweit es der Klage entsprochen hat:
Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.
2. Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten aufgrund der am 18.03.1993 eingereichten Klage über Versorgungsansprüche der Klägerin, die in erster Linie die Zahlung einer (Zusatz-Versorgungs-)Rente beansprucht.
Die Klägerin, geb. 08.05.1927, gehört der DPG als Mitglied an. Sie war seit 25.05.1970 als teilzeitbeschäftigte Arbeiterin bei … tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand Anwendung der TV Arb BuPo.
Die regelmäßige vertragliche Arbeitszeit der Klägerin betrug erst ab 01.03.1984 mehr als die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit; im übrigen sind Einzelheiten streitig.
Die Klägerin ist zum 31.05.1987 durch Aufhebungsvertrag wegen Bezugs von vorgezogenem Altersruhegeld aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Arbeitgeber sei verpflichtet gewesen, sie von Beginn des Arbeitsverhältnisses an bei der VAP zu versichern. Die tariflich statuierte Voraussetzung einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von wenigstens der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines Vollbeschäftigten für die Versicherungspflicht sei rechtsunwirksam.
Die Klägerin hat beantragt,
es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin beginnend mit dem 01.06.1987 eine monatliche Zahlung in der Höhe zu zahlen, die zu zahlen wäre, wenn sie in der Zeit vom 25.05.1970 bis 31.05.1987 bei … versichert gewesen wäre.
Hilfsweise
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit vom 25.05.1970 bis einschließlich 31.07.1987 auf Kosten der Beklagten in einer der Höhe des jeweils bezogenen Gehaltes entsprechenden Weise bei der Versorgungsanstalt … nachzuversichern.
Weiterhin hilfsweise
festzustellen, daß die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist, daß die Klägerin von der Beklagten in der Zeit vom 25.05.1970 bis einschließlich 31.05.1987 nicht auf Kosten der Beklagten bei der Versorgungsanstalt … versichert wurde.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, das Klagbegehren sei aus mehreren Gründen unberechtigt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Arbeitsgericht hat für die Zeit ab dem 01.01.1991 nach dem Hauptantrag erkannt.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter, denn das Arbeitsgericht habe die Rechtslage nicht zutreffend gewürdigt.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Mit der am 18.07.1994 eingereichten Anschlußberufung ist sie für die Zeit vom 01.01.1991 bis 31.07.1994 zur Zahlungsklage übergegangen (wegen der Berechnung des Anspruchs vgl. im einzelnen Anschlußberufungs-Schriftsatz S. 3 ff) und hat die – ursprüngliche – Feststellungsklage für den Zeitraum ab 01.08.1994 geändert.
Die Klägerin beantragt,
- an die Klägerin für das Jahr 1991 DM 1.111,16 zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- für das Jahr 1992 DM 1.161,– zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- für das Jahr 1993 DM 1.203,60 zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.07.1994 DM 708,75 nebst 4 % Zinsen aus DM 101,25 seit 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.1994 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an jedem 1. eines Monats – beginnend ab 01.08.1994 – der Klägerin eine monatliche Rente in der Höhe zu zahlen, wie sie sich aus Anwendung der §§ 37, 38, 41a der Satzung der VAP ergibt.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin beginnend mit dem 01.01.1991 eine monatliche Zahlung in der Höhe zu zahlen, die zu zahlen wäre, wenn sie in der Zeit vom 25.05.1970 bis 31.05.1987 bei der Versorgungsanstalt … versichert gewesen wäre.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die von den Parteien im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt mündlich vorgetragen ist, die zu den Akten gegebenen Unterlagen, sie bildeten den Gegenstand der mündlichen Verhandlung, und die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten und die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin sind zulässig, allein die Berufung ist begründet.
A) Die gegen die Zulässigkeit des an sich statthaften Rechtsmittels erhobenen Einwendungen sind nicht gerechtfertigt.
1. Die Rechtsmittelschrift muß von einer postulationsfäh...