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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 20.07.1994 - 3 Sa 44/94

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Verfahrensgang

ArbG Ulm (Urteil vom 09.03.1994; Aktenzeichen 6 Ca 447/93)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 28.11.1997; Aktenzeichen 1 BvR 8/96)

BAG (Urteil vom 30.03.1995; Aktenzeichen 6 AZR 765/94)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Ulm vom9. März 1994 – 6 Ca 447/93 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten aufgrund der am 25.06.1993 eingereichten Klage über die Anrechnung der Zeit von Soldatenverhältnissen bei der Bestimmung der Lebensaltersstufe. Der am 08.04.1950 geborene Kläger, der seit November 1990 der Gewerkschaft ÖTV als Mitglied angehört, ist seit 01.08.1990 bei dem beklagten Bundesland angestellt und wird in einer Polizeidienststelle in … beschäftigt. Die Parteien haben in landesüblicher Weise die Geltung des BAT vereinbart.

Der Kläger war seit 05.04.1972 Soldat der Bundeswehr (bis Ende 1980 Zeitsoldat, sodann Berufssoldat). Anfang 1989 plante die Bundeswehr, den Kläger von … nach … zu versetzen. Dieser trug in einem „Personalgespräch” persönliche Gründe (Aktenblatt 28/29) für seine Bitte vor, von der Versetzung Abstand zu nehmen. Bevor seitens der Bundeswehr eine Entscheidung getroffen wurde, erwirkte der Kläger seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis zum 30.09.1989.

Das beklagte Bundesland hat am 20.08.1990 das Vergütungs-Lebensalter des Klägers zum Zeitpunkt des Eintritts in dieses Beschäftigungsverhältnis auf das 35. Lebensjahr festgesetzt (Aktenblatt 8). Mit Schreiben seiner nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten vom 10.05.1993 hat der Kläger erfolglos gebeten, dabei seine Soldatenzeit zu berücksichtigen.

Daran hält er vorliegend fest, wozu er im wesentlichen geltend gemacht hat:

Bleibe die Soldatenzeit unberücksichtigt, stelle das eine unbillige Härte dar. In so...

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