rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

betriebliche Altersversorgung. unverfallbare Anwartschaft. Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei unterschiedlichen Konzernunternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der betrieblichen Altersversorgung erfolgt keine generelle Anrechnung von Betriebszugehörigkeitszeiten dahingehend, dass Konzernzugehörigkeitszeiten grundsätzlich als Betriebszugehörigkeitszeiten zu berücksichtigen sind. Die Betriebszugehörigkeit kann aber trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Konzernunternehmen fortbestehen, wenn im Arbeitsvertrag unternehmensübergreifend ein Wechsel durch Versetzung vorgesehen ist und eine Verbindung zum bisherigen Arbeitgeber im Konzernverbund bestehen bleibt.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 1b, 30f

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 18.02.2004; Aktenzeichen 6 Ca 382/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kammern Offenburg – vom 18.02.2004 (6 CA 382/003) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Unverfallbarkeit einer Ruhegeldanwartschaft.

Der am 29.12.1965 geborene Kläger nahm am 01.04.1992 bei der Firma B.-GmbH seine Tätigkeit auf. Zum 01.04.1994 wechselte der Kläger zur Firma A GmbH., die zur sogenannten B.-Gruppe gehört. Dem gingen am 14./15.12.1993 sogenannte B.-Memos voraus, nachdem von Seiten der A. erklärt wurde, dass der Kläger eingestellt werden solle. Zum Thema „Vertragsleistungen und doppelte Haushaltsführung” hat der damalige Personalleiter der A., Herr L. mitgeteilt, dass noch ausreichend Zeit sei, eine vernünftige Regelung zu treffen, der Kläger diesbezüglich so behandelt werde, als ob er in den alten Bundesländern eine vergleichbare Stelle übernommen habe. Unter dem 14.03.1994 hat der Kläger den Einstellungsvertrag mit der A. geschlossen. Mit Wirkung zum 01.01.1995 wurde unter dem Datum vom 12.12.1994 ein neuer Vertrag geschlossen als Leiter des Kundendienstzentrums Übertragungstechnik.

Zum 01.01.1995 ist eine Umfirmierung der A. in B-R GmbH erfolgt.

Während es bei der B. ein Versorgungssystem der betrieblichen Altersversorgung gab, hat bei der A. ein solches Versorgungssystem nicht bestanden.

Zum 01.03.1997 ist der Kläger in die Firma B.-T. GmbH Betriebsstätte O. gewechselt. Bei der Firma B.-T. gab und gibt es Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung. Bei der B.-T. GmbH war der Kläger als sogenannter AT-Angestellter tätig.

Mit Schreiben vom 14.05.1998 erhielt der Kläger zur Betriebszugehörigkeit folgendes Schreiben:

„Sie waren bereits vom 01. April 1992 bis zum 31. März 1994 bei BAW/S1 Werk B. und vom 01. April 1994 bis 28. Februar 1997 bei RaW, R., beides Unternehmen der B.-Gruppe, tätig und sind am 01. März 1997 bei uns eingetreten. Gemäß der F3-Zentralanweisung „Konzernzugehörigkeit” wird dieser Zeitraum voll als Betriebszugehörigkeitszeit anerkannt.

In Anwendung der o. g. Zentralanweisung gilt als rechnerisches Eintrittsdatum in unser Unternehmen der 01. April 1992.”

Die maßgebliche Zentralanweisung für die B.-Gruppe vom 25.10.1991 regelt zum Thema Konzernzugehörigkeit die Betriebszugehörigkeit im Falle des Wechsels zwischen Gesellschaft mit der B. – Gruppe.

Unter dem Punkt 1.1.2 heißt es hierbei:

„Dies gilt nicht für die betriebliche Altersversorgung. Hier werden gemäß Punkt 1.(3), 3. Abs. dieser Zentralanweisung nur die im Rahmen der Zugehörigkeit zur aufnehmenden Gesellschaft verbrachten Zeiten (Beschäftigungs- und Anrechnungszeiten) berücksichtigt, soweit die jeweilige Versorgungsordnung auf die Zentralanweisung verweist.”

Für die B.-Gruppe existierte weiter eine sogenannte ZP-Zentralanweisung zum Thema betriebliche Versorgungsleistungen bei Versetzung in der B.-Gruppe Inland vom 30.09.1992 (Bl. 17 ff. d. A. d. ArbG).

In dieser Zentralanweisung ist das Verfahren bei Versetzungen und einem Wechsel zwischen unterschiedlichen Unternehmen der B.-Gruppe geregelt.

Ab dem 01.01.1999 kam es zu einer Vereinheitlichung und zu einer Neuordnung des Systems zur betrieblichen Altersversorgung bei der B.-T.GmbH durch Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung.

Entsprechende Gesamtvertriebsvereinbarungen wurden bei weiteren Unternehmen der B. – Gruppe, u. a. der B. geschlossen, jedoch nicht für alle Konzernunternehmen.

Nach dieser Gesamtbetriebsvereinbarung erhielt der Kläger ein Schreiben vom 03.07.1999, in dem dieser auf die erfolgte Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung hingewiesen wurde sowie auf die Höhe einer sogenannten Initialgutschrift zum Stichtag.

Am 01.02.2000 ist eine Übernahme der Betriebsstätte O. im Rahmen eines Betriebsüberganges auf die Beklagte erfolgt.

Mit Aufhebungsvertrag vom 27.02.2002 haben die Parteien eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2002 gegen Zahlung einer Sozialabfindung vereinbart. In dieser Vereinbarung wurde u. a. festgelegt, dass Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung bestehen, sofern diese, was zwischen den Parteien streitig war, nach den geset...

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