Entscheidungsstichwort (Thema)

Nebeneinander von Kündigung und Anfechtung. Keine Offenbarungspflicht tilgungsreifer Straftat im Bewerbungsgespräch. Nichtangabe eines Gefängnisaufenthaltes im beruflichen Werdegang begründet Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Unterschiedliche Streitgegenstände bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Anfechtung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rechtskraft des Urteils in einem Vorprozess, demgemäß eine zum 30.09.2015 ausgesprochene Kündigung vom 24.06.2015 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat, steht einer späteren gerichtlichen Feststellung nicht entgegen, wonach das Arbeitsverhältnis durch eine am 27.04.2017 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mit Ablauf des 03.05.2015 als dem Zeitpunkt der faktischen Außerfunktionsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgelöst wurde.

 

Normenkette

BGB § 119 Abs. 2, § 123 Abs. 1, § 124 Abs. 1, § 142 Abs. 1, § 242; KSchG § 4 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ArbGG § 64 Abs. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 19.10.2017; Aktenzeichen 27 Ca 80/17)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 19. Oktober 2017 - 27 Ca 80/17 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

  • II.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 19. Oktober 2017 - 27 Ca 80/17 - wird zurückgewiesen.

  • III.

    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • IV.

    Für den Kläger wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über den 3. Mai 2015 hinaus. Der Kläger hat außerdem einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt.

Der am 0000 in X1 geborene, ledige Kläger hatte sich am 00.00.2014 per E-Mail auf eine Stellenanzeige (Bl. 222 f der ArbG-Akte) der Beklagten, die X2 produziert und mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt, beworben. Im Rahmen seiner Bewerbung reichte der Kläger einen Lebenslauf (Bl. 163 bis 165 der ArbG-Akte) ein und füllte einen Personalbogen (Bl. 166 der ArbG-Akte) aus. Eine Mitarbeiterin der Personalabteilung der Beklagten führte mit dem Kläger als einem von drei aus zuvor fünf bis sechs Bewerbern im Oktober 2014 ein Telefon- und am 5. November 2014 ein Skype-Interview, worin die einzelnen Stationen des Lebenslaufs des Klägers und die dadurch erlangte Berufs- und Führungserfahrung ausführlich thematisiert wurden. Für die Einstellung des Klägers schlussendlich ausschlaggebend waren die angegebenen zusätzlichen Erfahrungen im Ausland und die damit verbundenen Kenntnisse aus den Jahren 1998 bis 2006. Dadurch setzte sich der Kläger letztlich gegen einen weiteren Bewerber durch. Die Einstellung des Klägers erfolgte auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 27. November 2014 (Bl. 7 bis 14 der ArbG-Akte) zum 1. Dezember 2014 als GY zu einem Monatsgehalt von 0000 Euro brutto.

Die Beklagte kündigte das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis erstmals mit Schreiben vom 6. Mai 2015 zum 20. Mai 2015 und sodann nochmals mit Schreiben vom 24. Juni 2015 zum 30. September 2015. Auf die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage stellte das Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Aalen - durch Urteil vom 25. Februar 2016 (Aktenzeichen 27 Ca 227/15) die Unwirksamkeit der Kündigung vom 6. Mai 2015 fest und wies die Klage gegen die weitere Kündigung vom 24. Juni 2015 ab. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers änderte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die arbeitsgerichtliche Entscheidung durch Urteil vom 8. Februar 2017 (Aktenzeichen 2 Sa 35/16) ab und stellte - inzwischen rechtskräftig - fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die Kündigung vom 24. Juni 2015 nicht aufgelöst wurde. Der Kläger war vom 4. Mai 2015 bis 13. Mai 2015 arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 14. Mai 2015 stellte die Beklagte den Kläger von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Er hat seitdem seine Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr aufgenommen. Die Beklagte leistete bis einschließlich September 2015 Vergütungszahlungen an den Kläger. Der Kläger, der einen Grad der Behinderung von XY aufweist, stellte am 0000 einen Gleichstellungsantrag, dem am 0000 rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung stattgegeben wurde.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 forderte die Beklagte den Kläger auf, ab dem 27. Februar 2017 zur Arbeit zu erscheinen. Als dieser aufforderungsgemäß erschien, wurde ihm ein auf den 24. Februar 2017 datiertes Schreiben (Bl. 16 der ArbG-Akte) übergeben, in dem die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien erneut zum 31. Mai 2017 kündigte. Die Beklagte forderte den Kläger sodann noch am 27. Februar 2017 auf, das Betriebsgelände zu verlassen, und stellte ihn bis zum 31. Mai 2017 unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Ein weiteres Exemplar des Kündigungsschreibens vom 24. Februar 2017 ging dem Kläger am 28. Februar 2017 pe...

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