Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldbeitritt Erfüllungsübernahme des Betriebsveräußerers bzgl. Ansprüchen Anwartschaften auf betriebliche Versorgungszusagen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB angeordnete Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber führt hinsichtlich bestehender Versorgungsanwartschaften der aktiven Arbeitnehmer zum Wechsel des Schuldners der Anwartschaften (im Anschluss an BAG, Urteil vom 14.07.1981 – 3 AZR 517/80).

2. Die Anpassung gemäß § 16 BetrAVG richtet sich mangels anderer Regelungen auch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebserwerbers.

 

Normenkette

BetrAVG § 16; BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 07.04.2004; Aktenzeichen 30 Ca 1034/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom07.04.2004 – 30 Ca 1034/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte – neben der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, oder dem P.-Verein – zur Zahlung einer Betriebsrente an den Kläger verpflichtet ist und ob darüber hinaus die bisher gezahlte Betriebsrente rückwirkend zum 01. Juli 2002 wie die Betriebsrenten der Rentner und Rentnerinnen der Beklagten anzupassen ist.

Der am 25.09.1949 geborene Kläger ist im Jahr 1973 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der damaligen Firma I. GmbH, welche mit der jetzigen Beklagten nicht identisch ist, getreten. Er hat eine Anwartschaft auf den Bezug von Leistungen der betrieblichen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach dem bei der damaligen Firma I. GmbH und weiteren Gesellschaften wie der S. Technologie Produkte GmbH geltenden Versorgungswerk (Versorgungswerk der I. Deutschland GmbH – für Mitarbeiter mit Beschäftigungsaufnahme vor dem 1. Januar 1992 – vom 16. Dezember 1992 in der Fassung vom 15.12.1994, ArbG-Akte. 147 ff.) erworben. Das Versorgungswerk geht von einem regulären Bezug der Altersrente ab dem vollendeten 62. Lebensjahr aus (Art. 1 § 7). Eine vorgezogene Altersrente erhält ein Mitarbeiter nach Art. 1 § 8, der nach mindestens zehn I. Dienstjahren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit Zustimmung ausscheidet und vorzeitig in den Ruhestand tritt.

In der Folge einer Umstrukturierung der damaligen Firma I. GmbH ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Jahre 1993 zunächst auf die Firma I. Produktion GmbH und anschließend auf deren Tochtergesellschaft, die Firma I. Leiterplatten GmbH, über. Diese wurde später in Firma STP S. Technologieprodukte GmbH Elektronische Systeme (künftig: STP alt) umfirmiert. Aufgrund entsprechender Betriebsvereinbarungen wurde das betriebliche Versorgungswerk vom 16. Dezember 1992 der damaligen I. GmbH von der STP alt übernommen und fortgeführt.

Am 28. November 1995 schlossen die STP alt und der Kläger einen vom 01. Januar 1996 bis 30. September 1999 befristeten Arbeitsvertrag im Rahmen des Programms „Förderung des Wechsels in individuelle Arbeitszeiten und anschließende Pensionierung” („Teilzeit-Initiative”) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 3.509,00 DM ab (Arbeitsgerichtsakte Bl. 66). Bestandteil des Vertrages sollten neben den gesetzlichen Bestimmungen und den tariflichen Regelungen des Tarifgebietes Nordwürttemberg/Nordbaden die beigefügten Anlagen sein.

Die Anlage zu diesem Arbeitsvertrag (LAG-Akte Bl. 17/18) hatte nachfolgenden Wortlaut:

„Als Ausgleich für den Wechsel in die befristete Teilzeitbeschäftigung und für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der STP GmbH werden entsprechend der Betriebsvereinbarung „Befristete Teilzeitbeschäftigung und anschließende Pensionierung” vom 06.06.1995 folgende Leistungen gezahlt:

  • • Ausgleichszahlung
  • • Abfindungszahlung
  • • Vorgezogene I. Altersrente

1. Ausgleichszahlung

Um die mit dem Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung verbundene Einkommensreduzierung teilweise auszugleichen erhalten Sie eine einmalige finanzielle Ausgleichszahlung nach der Formel: 30% der monatlichen Gehaltsreduzierung X Monate der Teilzeitarbeit

brutto DM 35.519,00

(Deutsche Mark in Worten: fünfunddreißigtausendfünfhundertneunzehn)

Die Auszahlung der Ausgleichszahlung erfolgt im Monat nach dem Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung

2. Abfindungszahlung

Als Ausgleich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten Sie nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und nach Ihrem endgültigen Ausscheiden aus der STP GmbH eine einmalige Abfindung. Der Abfindungsbetrag berechnet sich nach folgender Formel:

0,7 X Bemessungsgrundlage X Dienstjahre

Bemessungsbasis: ist das monatliche Bruttogrundgehalt vom Dezember des Vorjahres vor Beendigung Ihrer Teilzeitbeschäftigung. Dieses Bruttogrundgehalt wird auf der Basis Ihrer bisherigen Arbeitsvertragsstunden auf Vollzeitvertragsstunden hochgerechnet.

Dienstjahre: Bei der Berechnung der Abfindung wird die Betri...

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