Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 24.03.1999; Aktenzeichen 30 Ca 878/99) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.03.1999 – 30 Ca 878/99 – teilweise abgeändert.
Aus Gründen der Klarstellung wird der Tenor wie folgt neu gefasst:
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 30.11.1998 hinaus fortbesteht.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
4. Der Kläger trägt 1/5, die Beklagte 4/5 der Kosten des Rechtsstreits.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über den 30.11.1998 hinaus fortbesteht und ob der Kläger von der Beklagten weiterzubeschäftigen ist.
Der am 10.08.1939 geborene Kläger ist Dipl.-Ing. der Fachrichtung Nachrichtentechnik. Er wurde von der Beklagten, der …, seit 01.04.1972 in Stuttgart im Unternehmensbereich „Verteidigungssysteme” als Qualitätsingenieur beschäftigt (Vertrag ArbG ABl. 62 ff). Es handelte sich um einen eigenständigen Unternehmensbereich mit einer Unternehmensbereichsleitung und zentralen Funktionen wie z. B. Unternehmensbereichs-Controlling. Die Leitung des Unternehmensbereichs halte dem Vorstand der Beklagten Bericht zu erstatten. Nach von einer Einigungsstelle am 21.01.1983 beschlossenen Auswahlrichtlinien (LAG ABl. 56 ff) ist eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb des Vertretungsbereichs des Gesamtbetriebsrats mit oder ohne für das Unternehmen zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen möglich ist. Die Kündigung ist ferner zu vermeiden, wenn der betroffene Arbeitnehmer unter geänderten Vertragsbedingungen weiterbeschäftigt werden kann und er hierzu sein Einverständnis erklärt. In 6.2.6. heißt es: „Im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Arbeitsplätze, auf denen mit dem zu kündigenden Arbeitnehmer austauschbare Leiharbeitskräfte fähig sind, als freie Arbeitsplätze anzusehen.”
Mit Schreiben vom 15.12.1997 (ArbG ABl. 66 f.) informierte die Beklagte die Arbeitnehmer des Unternehmensbereichs Verteidigungssysteme darüber, ein Teil dieser Unternehmensbereichs werde zum Jahreswechsel 1997/98 in die neu gegründete … eingebracht und damit rechtlich verselbständigt werden. Mit der Einbringung würden die entsprechenden Arbeitsverhältnisse gemäß § 613 a BGB auf die … übergehen. Die Beklagte wies gleichzeitig darauf hin, die betroffenen Arbeitnehmer könnten dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses bis 16.01.1998 widersprechen. Der bisherige Leiter des Unternehmensbereichs Verteidigungssysteme wurde Vorsitzender der Geschäftsführer der GmbH. Betriebsorganisatorische Änderungen erfolgten im Zusammenhang mit der „Einbringung” des Unternehmensbereichs … in die neu gegründete GmbH. eine 100%ige Tochter der Beklagten, nicht. Die Geschäftsführer der GmbH hatten dem Vorstand der Beklagten zu berichten. Der Betrieb … wurde gemeinsam von der Beklagten und der … führt. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 15.01.1998 (ArbG ABl. 68). Er wurde danach auf seinen bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt. Der Kläger bewarb sich am 10.03.1998 vergeblich um die intern ausgeschriebene Stelle 30/023/03/98.
Bei der Beklagten in Stuttgart bestand ein Betriebsrat für die „Zentralen Bereiche” (Betriebsrat ZB) und ein Betriebsrat für den Bereich … (Betriebsrat VS). Anläßlich der im Jahr 1998 durchgeführten Betriebsratswahl war der Kläger Wahlbewerber für den Betriebsrat. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses, der Kläger war nicht unmittelbar in den Betriebsrat gewählt worden, erfolgte am 13.03.1998. Am 20.03.1998 nahm der Kläger an einer Sitzung des Betriebsrats teil (vgl. ArbG ABl. 115 f.).
Mit Schreiben vom 19.03.1998 (ArbG ABl. 69) wies die … den Kläger darauf hin, auf Grund seines Widerspruchs werde er als Mitarbeiter der Beklagten unter der Kostenstelle 01/601 geführt. Es werde geprüft, welche Folgen sich aus dem vom Kläger erklärten Widerspruch ergeben würden. Das Schreiben erhielt der Kläger am 20.04.1998. Davor hatte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 09.04.1998 (ArbG ABl. 192) mitgeteilt, seine Bruttobezüge seien ab 01.04.1998 auf DM 10.044,– festgesetzt worden.
Mit zwei Schreiben vom 09.04.1998 (ArbG ABl. 70 f.) informierte die Beklagte den Betriebsrat VS darüber, es sei geplant, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 30.11.1998, hilfsweise ausserordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30.11.1998 zu kündigen. Verwiesen wurde jeweils auf eine „Anlage zu den Kündigungs-Mitteilungen” (ArbG ABl. 72). Der Betriebsrat nahm jeweils am 23.04.1998 Stellung. Er erhob sowohl gegen die geplante ordentliche als auch gegen die geplante ausserordentliche Kündigung Widerspruch (ArbG ABl. 73 f.) mit der Begründung, mit dem Kläger seien zwei von der Beklagten intern ausgeschriebene Stellen besetzbar. Mit Schreiben vom 24.04.1998 (ArbG ABl. 6), das dem Kläger am 30....