Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 16.02.1994; Aktenzeichen 11 Ca 213/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 16.02.1994 – Az: 11 Ca 213/94 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob ihr Arbeitsverhältnis rechtswirksam zum 30.09.1993 befristet wurde.
Der im April 1952 geborene Kläger ist Diplom-Volkswirt und schloß mit dem beklagten Land, vertreten durch die Universität M. 6 befristete Arbeitsverträge mit einer Gesamtlaufzeit vom 01.10.1988 bis zum 30.09.1993, nämlich:
Vertrag vom 26.08.1988:
Einstellung des Klägers als vollbeschäftigter Angestellter unter Vereinbarung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) auf bestimmte Zeit nach der Sonderregelung 2 y des BAT (SR 2 y) vom 01.10.1988 bis zum 31.03.1989 zur Vertretung einer beurlaubten Hochschulassistentin (AS 4).
Vertrag vom 21.04.1989:
Weiterbeschäftigung vom 01.04.1989 bis zum 30.06.1989 auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT zur Aushilfe für die Zeit bis zum 30.06.1989 anläßlich der Vakanz einer C 1 – Stelle des Lehrstuhls für Volkswirtschaftslehre und Ökonometrie I (AS 9).
Vertrag vom 31.05.1989:
Einstellung des Klägers gem. § 73 Universitätsgesetz vom 01.07.1989 bis zum 31.12.1989 auf bestimmte Zeit nach § 57 b Hochschulrahmengesetz (HRG) als Zeitangestellter (§ 1 Ziff. 3) unter Hinweis auf die Vergütung des Klägers aus Haushaltsmitteln, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind (§ 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG) „im Rahmen des Programms zur Verbesserung der Ausbildungssituation in besonders belasteten Studiengängen” (AS 8).
§ 2 dieses Vertrages lautet:
„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Angestellten des Landes geltenden Fassung, sowie nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vom 14.06.1985 in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für Angestellte des Landes jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Von den in der SR y 2 BAT enthaltenen Regelungen für Zeitangestellte gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2 y BAT nicht”.
Vertrag vom 28.06.1989:
Weiterbeschäftigung des Klägers auf bestimmte Zeit nach § 57 b HRG vom 01.01.1990 bis zum 31.12.1990, ebenfalls unter Bezugnahme auf § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG „im Rahmen des Programms …” (AS 7).
Vertrag vom 11.12.1990:
Weiterbeschäftigung unter Bezugnahme auf § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG „… im Rahmen des Programms …” (AS 6).
Der Staatshaushaltsplan des beklagten Landes für die Jahre 1993 und 1994 stellt unter dem Kap. 1423 (allgemeine Aufwendungen für die Universitäten) Haushaltsmittel unter folgenden Zweckbestimmungen zur Verfügung:
„Titelgruppe 94: Sonderprogramm für wissenschaftliche Bibliotheken und besonders belastete Studienfächer.
Die Mittel sind übertragbar.
Die Mittel der Titelgruppe 94 und 95 sind gegenseitig deckungsfähig.
Die Ausgabenermächtigung erhöht sich um die Einsparungen durch Nichtbesetzung von Stellen bei Titeln 422 01 Nr. 3 des Stellenplans.
Vergütungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte sowie Vergütungen und Auslagenersatz für Lehraufträge.
Ausgaben sind nur für befristete Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von § 57 b Abs. 4 HRG zulässig …”
Unter der Titelgruppe 95 – 5 lautet es:
„Weitere Vergütungen und Löhne.
Ausgaben sind nur für befristete Beschäftigungsverhältnisse zulässig. Bei wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterin im Sinne von § 57 b Abs. 2 HRG …” (AS 76 + 77).
Vertrag vom 11.08.1992:
Weiterbeschäftigung für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 30.09.1993. Er regelt in § 1 Abs. 5:
„Der Arbeitsvertrag ist befristet abgeschlossen, weil der Angestellte aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird (§ 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG), hier: im Rahmen des Programms zur Verbesserung der Ausbildungssituation in dem besonders belasteten Studiengang Volkswirtschaftslehre” (AS 5).
Der Kläger hat mit seiner zum Arbeitsgericht Mannheim erhobenen Feststellungsklage mit Datum vom 28.09.1993 vorgetragen, die Befristung zum 30.09.1993 ermangele des sachlichen Grundes, weil bereits vor Abschluß des letzten befristeten Vertrages – unstreitig – bekannt war, daß die Haushaltsmittel, derentwegen die Befristung erfolgt war, bis zum Ende des Haushaltsjahrs 1998/1999 zur Verfügung standen. Die Befristung stelle eine funktionswidrige Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes dar.
Außerdem verstoße die Befristung gegen die Protokollnotiz Nr. 3 zu SR 2 y BAT, die gem. § 2 des Vertrages vom 31.05.1989 auch zum Bestandteil des letzten befristeten Vertrages geworden sei.
Wegen des Günstigkeitsprinzips von § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) habe die Sonderregelung SR 2 y nicht durch § 57 a Satz 2 HRG verdr...