Verfahrensgang

ArbG Reutlingen (Urteil vom 15.01.1992; Aktenzeichen 3 Ca 505/91)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.10.1996; Aktenzeichen 8 AZR 779/94)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 15.01.1992 – 3 Ca 505/91 – hinsichtlich Ziffern 2, 3, 4 und 6 des Urteilstenors wie folgt abgeändert:

Hinsichtlich Ziffern 2, 3 und 4 des Urteilstenors wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens. Von den Kosten erster Instanz tragen der Beklagte zu 1 1/4 und der Kläger 3/4.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beklagten zu 2 und 3/Berufungsklägerinnen – der Beklagte zu 1 hat Berufung nicht eingelegt – und dem Kläger/Berufungsbeklagten, zwischen dem und der Beklagten zu 3 ein Arbeitsverhältnis besteht, ist, nachdem das Bundesarbeitsgericht im Verfahren 2 AZR 455/93 das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 30.09.1992 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen hat, im Berufungsverfahren im wesentlichen weiterhin im Streit, ob die ordentliche Kündigung, welche die Firma … (im weiteren als „Firma … bezeichnet), die jetzige Gemeinschuldnerin, gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 27.06.1991 erklärt hat, gemäß § 613 a Absatz 4 Satz 1 BGB unwirksam ist und ob die Beklagte zu 2 und anschließend die Beklagte zu 3 gemäß § 613 a Absatz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma … eingetreten ist.

Die Firma … („Firma …”) deren Geschäftsanteile von dem geschäftsführenden Gesellschafter … der Firma, … und von der Firma … gehalten wurden, stellte in ihrem Betrieb in … Maschinen für die chemische Reinigung, Luftreinigungseinrichtungen für chemische Reinigungsmaschinen und andere Einsatzgebiete sowie gewerbliche Wasch-Schleuder-Maschinen mit einem Beladegewicht von 50 kg und 120 kg her, die unter dem Namen … sowie unter den eingetragenen Marken … und … vertrieben wurden.

Der am 23.05.1952 geborene Kläger war bei der Firma … seit 21.01.1980 als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt und im Maschinenaufbau tätig. Sein monatliches Arbeitsentgelt belief sich zuletzt auf DM 4.185,09 brutto zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen.

Die Gewinn- und Verlustrechnung der Firma … wies seit dem Jahr 1988 Jahresfehlbeträge in jeweils zunehmender Höhe aus, für 1990 einen solchen in Höhe von über DM 4.000.000,00. In Verhandlungen, die Anfang 1991 begonnen hatten, konnten sich ihre Gesellschafter über eine angestrebte Kapitalerhöhung nicht einigen. Am 06.05.1991 beantragte die Firma …, die zu diesem Zeitpunkt etwa 120 bis 130 Arbeitnehmer beschäftigte, beim Arbeitsgericht die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens. In diesem wurde der Beklagte zu 1 zum vorläufigen Vergleichsverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 05.06.1991 bot die Firma …, bei der in den Monaten Mai und Juni 1991 kurz gearbeitet wurde, mit Zustimmung des Beklagten zu 1 als vorläufiger Vergleichsverwalter, Wettbewerbsunternehmen, die in der Bundesrepublik hierfür infragekamen, ihr vollständiges Programm zum Kauf an. In diesem Angebot heißt es einleitend, die Gesellschaft habe beschlossen, den Geschäftsbetrieb mit Wirkung zum 30.06.1991 einzustellen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Angebots (Blatt 53 bis 55 der Akten) Bezug genommen. Es kam noch im Juni 1991, so am 21.06.1991, zu Gesprächen mit der Firma ….

Unter dem 20./27.06.1991 vereinbarten die Firma … und ihr Betriebsrat mit Genehmigung des Beklagten zu 1 als vorläufiger Vergleichsverwalter einen Interessenausgleich und Sozialplan. In diesem heißt es, daß der Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen stillgelegt werden muß und der Betriebsrat davon unterrichtet wurde, daß der Betrieb, beginnend mit dem 28.06.1991, mit Auslaufproduktion stillgelegt wird, daß die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter zum frühestmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden müssen und daß nach dem 28.06.1991 allenfalls noch Mitarbeiter beschäftigt werden, deren Kündigungsfrist über diesen Zeitpunkt hinausreicht und für die im Rahmen von Abwicklungstätigkeiten noch Beschäftigung vorhanden ist. Als Gesamtabfindung der betroffenen Arbeitnehmer wurde ein Betrag in Höhe von DM 1.137.452,80 und in der Anlage 1 zum Interessenausgleich und Sozialplan ein Verteilungsschlüssel festgelegt. Auf die Ablichtung von Vereinbarung und Anlage 1 (Blatt 11 bis 17 der Akten) wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen. Nach Abschluß von Interessenausgleich und Sozialplan kündigte die Firma … das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Schreiben vom 27.06.1991 zum 31.12.1991 mit der Begründung, daß der Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen, beginnend mit dem 28.06.1991, stillgelegt und nach dem 28.06.1991 nur noch eine Auslaufproduktion durchgeführt werde.

Unter Ablehnung des Vergleichsantrages eröffnete das Amtsgericht – Konkursgericht – … unter dem Aktenzeichen N 29/91 am 01.07.1...

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