Verfahrensgang
ArbG Reutlingen (Urteil vom 15.01.1992; Aktenzeichen 3 Ca 497/91) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 15.01.1992 – 3 Ca 497/91 – hinsichtlich Ziffern 2, 3, 4 und 6 des Urteilstenors wie folgt abgeändert:
Hinsichtlich Ziffern 2, 3 und 4 des Urteilstenors wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens. Von den Kosten erster Instanz tragen der Beklagte zu 1 1/4 und der Kläger 3/4.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beklagten zu 2 und 3/Berufungsklägerinnen – der Beklagte zu 1 hat Berufung nicht eingelegt – und dem Kläger/Berufungsbeklagten, zwischen dem und der Beklagten zu 3 ein Arbeitsverhältnis besteht, ist, nachdem das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 30.09.1992 im Verfahren 2 AZR 456/93 durch Urteil vom 25.11.1993 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat, im Berufungsverfahren im wesentlichen weiterhin im Streit, ob die ordentliche Kündigung, welche der Beklagte zu 1 als Konkursverwalter der Firma … gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 13.08.1991 erklärt hat, gemäß § 613 a Absatz 4 Satz 1 BGB unwirksam ist und ob die Beklagte zu 2 und anschließend die Beklagte zu 3 gemäß § 613 a Absatz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma … eingetreten ist.
Die Firma … (im weiteren als „Firma … bezeichnet), deren Geschäftsanteile von dem geschäftsführenden Gesellschafter …, der Firma … für die deutsche … mbH der Firma … halten wurden, stellte in ihrem Betrieb in für die chemische Reinigung, Luftreinigungseinrichtungen für chemische Reinigungsmaschinen und andere Einsatzgebiete sowie gewerbliche Wasch-Schleuder-Maschinen mit einem Beladegewicht von 50 kg und 120 kg her, die unter dem Namen … sowie unter den eingetragenen Marken Shopstar, Airstar, Bestwasher und Multitex vertrieben wurden.
Der am 13.07.1945 geborene Kläger war bei der Firma … seit 06.10.1967 auf dem Prüfstand beschäftigt. Sein monatliches Arbeitsentgelt belief sich zuletzt auf etwa DM 4.332,00 brutto zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen. Der Kläger gehörte dem Betriebsrat der Firma … an.
Die Gewinn- und Verlustrechnung der Firma … wies seit dem Jahr 1988 Jahresfehlbeträge in jeweils zunehmender Höhe aus, für 1990 einen solchen in Höhe von über DM 4.000.000,00. In Verhandlungen, die Anfang 1991 begonnen hatten, konnten sich ihre Gesellschafter über eine angestrebte Kapitalerhöhung nicht einigen. Am 06.05.1991 beantragte die Firma …, die zu diesem Zeitpunkt etwa 120 bis 130 Arbeitnehmer beschäftigte, beim Amtsgericht … die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens. In diesem wurde der Beklagte zu 1 zum vorläufigen Vergleichsverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 05.06.1991 bot die Firma …, bei der in den Monaten Mai und Juni 1991 kurz gearbeitet wurde, mit Zustimmung des Beklagten zu 1 als vorläufiger Vergleichsverwalter, Wettbewerbsunternehmen, die in der Bundesrepublik hierfür infragekamen, ihr vollständiges Programm zum Kauf an. In diesem Angebot heißt es einleitend, die Gesellschaft habe beschlossen, den Geschäftsbetrieb mit Wirkung zum 30.06.1991 einzustellen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Angebots (Blatt 53 bis 55 der Akten) Bezug genommen. Es kam noch im Juni 1991, so am 21.06.1991, zu Gesprächen mit der Firma ….
Unter dem 20./27.06.1991 vereinbarten die Firma … und ihr Betriebsrat mit Genehmigung des Beklagten zu 1 als vorläufiger Vergleichsverwalter einen Interessenausgleich und Sozialplan. In diesem heißt es, daß der Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen stillgelegt werden muß und der Betriebsrat davon unterrichtet wurde, daß der Betrieb, beginnend mit dem 28.06.1991, mit Auslaufproduktion stillgelegt wird, daß die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter zum frühestmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden müssen und daß nach dem 28.06.1991 allenfalls noch Mitarbeiter beschäftigt werden, deren Kündigungsfrist über diesen Zeitpunkt hinausreicht und für die im Rahmen von Abwicklungstätigkeiten noch Beschäftigung vorhanden ist. Als Gesamtabfindung der betroffenen Arbeitnehmer wurde ein Betrag in Höhe von DM 1.137.452,80 und in der Anlage 1 zum Interessenausgleich und Sozialplan ein Verteilungsschlüssel festgelegt. Auf die Ablichtung von Vereinbarung und Anlage 1 (Blatt 10 bis 16 der Akten) wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen. Nach Abschluß von Interessenausgleich und Sozialplan kündigte der Zeuge … das Arbeitsverhältnis des Klägers namens des Konkursverwalters durch Schreiben vom 13.08.1991 zum 31.12.1991 mit der Begründung, daß der Betrieb der … aus wirtschaftlichen Gründen, beginnend mit dem 28.06.1991, habe stillgelegt werden müssen und nach dem 28.06.1991 nur noch die Auslaufproduktion durchgeführt würde. Wegen der Einzelheiten...