Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 08.12.1993; Aktenzeichen 1 Ca 4001/93)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.12.1993 – 1 Ca 4001/93 – wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin/Berufungsbeklagte nimmt die Beklagte/Berufungsklägerin nach einem ihr zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß als Drittschuldnerin auf Zahlung von Arbeitsentgelt in Anspruch.

Die Beklagte, deren Geschäftsführerin die Ehefrau des Streitverkündeten ist, betreibt einen Einzelhandel mit Babyartikeln. Der Streitverkündete ist bei der Beklagten seit August 1991 beschäftigt. Ihm steht für seine Tätigkeit ein monatliches Arbeitsentgelt von DM 600,00 brutto zu, das in den Monaten Mai und Juni 1992 ein monatliches Nettoentgelt von DM 397,59, in den Monaten Juli bis Oktober 1992 ein monatliches Nettoentgelt von DM 403,74 und in den Monaten November 1992 bis August 1993 ein solches von monatlich DM 399,54 ergab. Auf die Ablichtung der entsprechenden Abrechnungen (Blatt 117 bis 131 der Akten) wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Der Streitverkündete bezieht jedenfalls seit Mai 1992 von der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (im weiteren BG) eine monatliche Unfallrente in Höhe von DM 3.381,30. Er hat am 29.10.1991 die eidesstattliche Versicherung geleistet.

Aus einem Vergleich, den sie am 11.10.1991 vor dem Oberlandesgericht … geschlossen haben, steht der Klägerin gegen den Streitverkündeten eine Forderung von DM 10.000,00 nebst 9,5 % Zinsen seit 09.02.1991 zu. Auf die Ablichtung Blatt 5 bis 7 der Akten wird insoweit verwiesen. Wegen einer Forderung von DM 10.960,56 zuzüglich früherer Vollstreckungskosten von DM 1.290,32 ließ die Klägerin durch Beschluß des Amtsgerichts … vom 09.04.1992 (Geschäfts-Nr. VI M 504/92) die Forderungen des Streitverkündeten auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens gegen die Beklagte sowie auf Zahlung der Unfallrente gegen die BG pfänden und sich zur Einziehung überweisen. In dem Beschluß des Amtsgerichts … ist verfügt, daß die Ansprüche des Streitverkündeten aus Unfallrente und Arbeitseinkommen gemäß § 850 e Nr. 2 a ZPO zur Berechnung des nach § 850 c ZPO pfändbaren Teiles des Gesamteinkommens zusammenzurechnen sind und daß die unpfändbaren Beträge in erster Linie der Sozialleistung Unfallrente zu entnehmen sind. Auf die Ablichtung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Blatt 11 bis 15 der Akten) wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurde der BG am 14.04.1992, 10.35 Uhr und der Beklagten am 30.04.1992, 10.35 Uhr zugestellt. Auf die Ablichtungen Blatt 16 und 17 und Blatt 25 und 26 der Akten wird insoweit wegen der Einzelheiten verwiesen.

Die BG hat der Klägerin unter dem 01.03.1993 mitgeteilt, daß fünf im einzelnen aufgeführte, vorrangige Pfändungen vorliegen und sie an den Erstgläubiger ab 01.03.1992 monatlich DM 601,30 bezahlt. Auf die Ablichtung dieses Schreibens (Blatt 57 der Akten) wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Die Beklagte hat der Klägerin durch Schreiben vom 11.07.1992 mitgeteilt, daß der Streitverkündete ein Bruttogehalt von DM 600,00 erhalte und dieser Betrag ihres Wissens nicht pfändbar sei. Auf die Ablichtung der Mitteilung (Blatt 56 der Akten) wird im übrigen Bezug genommen.

Bereits durch Beschluß vom 22.11.1991 hatte die KG das Arbeitseinkommen des Streitverkündeten bei der Beklagten pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Unter dem 14.12.1992 hat sie zusätzlich einen Zusammenrechnungsbeschluß des Amtsgerichts … erwirkt. In diesem Zusammenhang wird auf die Ablichtung des Urteils des Arbeitsgerichts … – 10. Kammer … – vom 08.07.1993 (Blatt 140 bis 143 der Akten) verwiesen, das unter dem Aktenzeichen 10 Ca 1380/92 ergangen ist.

Die Geschäftsführerin der Beklagten und Ehefrau des Streitverkündungsempfängers ist im Besitz eines vom 12.05.1989 datierenden Schriftstückes, das mit Abtretungsvereinbarung überschrieben und vom Streitverkündungsempfänger unterzeichnet ist. Dort heißt es unter anderem:

Zur Sicherung aller bestehenden und künftigen – auch bedingten oder befristeten – Ansprüche der

Frau …

aus Krediten irgendwelcher Art. Bürgschaften, Gewährleistungen, Wechseln, Schecks, Sicherungsverträgen

gegen mich

trete ich hiermit den jeweils pfändbaren Teil meiner gegenwärtigen und zukünftigen Lohn-, Gehalts- und Provisionsansprüche und alle pfändbaren Ansprüche gegen meinen jeweiligen Arbeitgeber sowie den pfändbaren Teil meiner Ansprüche auf laufende Geldleistungen im Rahmen des § 53 Absatz 3 Sozialgesetzbuch wie Krankengeld, Renten jeder Art. Kurzarbeiter-, Schlechtwetter-, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gegen den jeweiligen Leistungsträger an Frau …

Im übrigen wird wegen des Gesamtwortlautes auf die Ablichtung Blatt 67 der Akten verwiesen.

Unter Rücknahme der Klage im übrigen nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung des dem Streitverkündeten für die Monate Mai...

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