Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldanerkenntis. Schuldbestätigungsvertrag. Auslegung. Betriebsvereinbarung über Verbesserungsvorschläge
Leitsatz (redaktionell)
Die Annahme eines Schuldbestätigungsvertrags ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Parteien einen besonderen Anlass zu seinem Abschluss hatten. Er setzt notwendig einen vorherigen Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit der Parteien über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus.
Normenkette
BGB § 781
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 29.11.2001; Aktenzeichen 6 Ca 6919/01) |
Tenor
1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29. November 2001 – Az: 6 Ca 6919/01 – wird auf Kosten des Berufungsführers als unbegründet zurückgewiesen.
2.Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft in der ersten Stufe in Anspruch.
Der am 27. Juni 1948 geborene Kläger steht auf Grund eines Arbeitsvertrages vom 14. November 1985 seit dem 2. Januar 1986 als Monteur in den Diensten der Beklagten. Er ist im xxxxx xxxxxxx eingesetzt. Unter Ziff. 8 des Formulararbeitsvertrages ist im 4. Absatz ausgeführt:
Eingereichte Verbesserungsvorschläge werden entsprechend der Betriebs vereinbarung über das Betriebliche Vorschlagswesen behandelt und im Falle ihrer Durchführung prämiert.
Hinsichtlich der Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen hat die Beklagte mit dem in ihrem Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrat Betriebsvereinbarungen abgeschlossen. Für Verbesserungsvorschläge, die vor dem 1. Februar 1996 eingereicht worden sind, gilt weiterhin die im Dezember 1976 abgeschlossene Betriebsvereinbarung, welche am 1. Januar 1977 in Kraft getreten ist.
Der Mitarbeiter xxxxx der Beklagten reichte am 5. Februar 1991 einen Verbesserungsvorschlag ein, der eine Vereinfachung der Türmontage der Schlösser durch Anbringung von Passstiften beinhaltete. Dieser Vorschlag wurde am 26. April 1991 wegen mangelnder Durchführbarkeit abgelehnt. Der Vorschlag war nahezu inhaltsgleich mit dem Verbesserungsvorschlag des Klägers vom 23. September 1991, der eine Montagevereinfachung dadurch vorsah, die Schließkeile bzw. Ösen mit einer Arretierung durch zwei Passstifte zu versehen und hierfür vorbereitend im Karosseriebau zwei Löcher bei der Fahrzeugbauerei xxxxx einzubringen seien. Auch dieser Vorschlag, der die Nummer xxxxxxxx erhielt, wurde mit Schreiben vom 4. Februar 1992 mangels Realisierbarkeit abgelehnt. Hintergrund war, dass bei den 1992 produzierten Baureihen die Seitenwände der Karosserien nicht ein- sondern mehrteilig hergestellt wurden, wodurch Tolleranzen auftraten. Mit Schreiben vom 24. November 1993 gab die Fachentwicklungsabteilung einen Betriebsversuch an der Modellreihe xxxxx bezüglich der Schließkeilmontage bekannt, wonach an den Karosserien die Lage des Schließkeils in der Seitenwand durch Passbohrungen vorbestimmt wurde. Daraufhin reichte der Kläger seinen Verbesserungsvorschlag betreffend die Anbringung von Stiften bzw. Nippeln an den Schließösen zur Montageerleichterung unter der Überschrift „Wiederaufnahme” unter Bezugnahme auf die Verbesserungsvorschlagnummer xxxxxxxxxxx am 16. Dezember 1993 erneut ein und beantragte die erneute Bearbeitung seines von ihm in Bezug genommenen Verbesserungsvorschlags. Dieser Verbesserungsvorschlag erhielt durch die Beklagte die Nr. xxxxxxxxx. In einem internen Gutachten der Beklagten vom 15. Juli 1998 wurde die Prämierung dieses Verbesserungsvorschlags befürwortet. Darin war zur Begründung ausgeführt, bei der Baureihe xxx entstünden dadurch im Werk 50 jährliche Einsparungen in Höhe von 371.535,00 DM. Der Verbesserungsvorschlag komme für die Baureihe xxx zum Einsatz. Für die Baureihe xxx sei der Einsatz zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen. Gemessen an 30 % der ermittelten ersten Jahreseinsparung bezahlte die Beklagte an den Kläger im September 1998 eine Prämie in Höhe von 111.500,00 DM brutto, im November 1999 erhielt der Kläger eine weitere Prämie in Höhe von 24.800,00 DM brutto.
Mit seinem Schreiben vom 10. Februar 2000 erinnerte der Mitarbeiter xxx an seinen Verbesserungsvorschlag vom 21. Februar 1991. Der Prüfungsausschuss für das betriebliche Vorschlagswesen kam in der Sitzung vom 27. Februar 2001 zu der Auffassung, auf Grund der Priorität stehe die Prämie dem Mitarbeiter xxxxx und nicht dem Kläger zu. Weitere Prämienzahlungen würden an den Kläger nicht erfolgen. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 13. März 2001 mitgeteilt. Der Kläger legte dagegen mit Anwaltsschriftsatz vom 19. April 2001 Einspruch ein, weil ihm die Priorität zuzusprechen sei. Dieser Einspruch wurde durch den Prüfungsausschuss am 26. Juni 2001 zurückgewiesen. Darüber ist der Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 2001 unterrichtet worden.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Einspruch des Mitarbeiters xxxx vom 10. Februar 2000 sei verfristet. Dessen Prioritätsfrist von zwei...