Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersversorgung. Hinterbliebenenversorgung. Ersatzkassentarifvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach der in den Jahren 2001 und 2002 geltenden Fassung des § 34b Abs. 2 des Ersatzkassentarifvertrag-Manteltarifvertrags i.V.m. der Anlage 7a zum Ersatzkassentarifvertrag hat der gesetzliche Versorgungsfall der teilweisen Erwerbsminderung nicht zur Zahlung einer Betriebsrente geführt.

 

Normenkette

TVG § 1; SGB VI § 43 Abs. 1, § 240 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 27.01.2004; Aktenzeichen 8 Ca 759/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.11.2005; Aktenzeichen 3 AZR 520/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom27.01.2004 (Az.: 8 Ca 759/02) wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf eine Gesamtversorgung für den Zeitraum 01.09.2001 bis 31.03.2002 in Höhe von 24.978,93 EUR geltend.

Der am 07.10.1945 geborene Kläger war bei der Beklagten seit Oktober 1962 als EDV-Spezialist beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien die Anwendbarkeit des Ersatzkassentarifvertrages (EKT) nebst Anlagen.

Der Wortlaut von Anlage 7 a zum EKT – Alters- und Hinterbliebenenversorgung (auszugsweise):

Abschnitt A – Allgemeines

Der Angestellte, dessen Beschäftigungsverhältnis bei einer Kasse vor dem 01.01.1980 begann, hat unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Gesamtversorgung gegen die Kasse.

Abschnitt C – Voraussetzungen für den Anspruch auf Gesamtversorgung

Nr. 5 Kreis der Anspruchsberechtigten

1. Der Angestellte, dessen Zusatzversicherung bis zu den in Abschnitt A Nr. 1 genannten Terminen als Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder als freiwillige Weiterversicherung bei der VBL durchgeführt wurde, hat Anspruch auf eine Gesamtversorgung gegen die Kasse, wenn er die Wartezeit nach Nr. 6 erfüllt hat, Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt wird, der Versorgungsfall (Nr. 7) eingetreten ist und das Beschäftigungsverhältnis bis zu dessen Eintritt bestanden hat.

Nr. 7 Versorgungsfall

1. Der Versorgungsfall tritt ein, wenn der Angestellte

  1. berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung wird,
  2. erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung wird,

Der Kläger arbeitete bei der Beklagten bis zum 31.08.2001. Ab dem 01.09.2001 vereinbarten die Parteien das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gem. § 34 b EKT. Insoweit wird auf den Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 10.08./15.08.2001 Bezug genommen (Bl. 5 d. erstinstanzlichen Akte).

Mit Rentenbescheid vom 18.10.2001 (Bl. 6–10 d. erstinstanzlichen Akte) teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) dem Kläger mit, dass er auf seinen Antrag vom 23.05.2001 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalte. In dem Bescheid ist weiter ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht bestehe. Die Rente beginne am 01.06.2001 und betrage monatlich 1.569,98 DM. Auf den gegen diesen Rentenbescheid eingelegten Widerspruch des Klägers erteilte die BfA dem Kläger am 07.05.2002 einen weiteren Rentenbescheid, in dem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass er ab dem 01.04.2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 1.511,74 EUR erhalte (Bl. 13–18 d. erstinstanzlichen Akte).

Neben der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhielt der Kläger im Zeitraum vom 01.09.2001 bis zum 31.03.2002 von der VBL eine monatliche Rente in Höhe von 167,14 EUR. Ab dem 01.04.2002 erhält der Kläger von der Beklagten die begehrte Gesamtversorgung.

Der Kläger ist der Meinung, dass ihm ein Anspruch auf eine Gesamtversorgung bereits ab dem 01.09.2001 bis zum 31.03.2002 gem. Anlage 7 a zum EKT zustehe. Aus der Anlage 7 a Nr. 7 (Versorgungsfall) gehe hervor, dass die Tarifvertragsparteien keinen Unterschied zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit getroffen hätten. Deshalb trete ein Versorgungsfall nach der zum 01.01.2001 geänderten Fassung des § 43 SGB VI auch dann ein, wenn eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezahlt werde. Im Übrigen seien gem. dem Rentenbescheid der BfA vom 07.05.2002 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.09.2001 erfüllt.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Versorgungsfall der (vollständigen) Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mit teilweiser Erwerbsminderung gleichgestellt werden könne.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.01.2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Urteil an, dass ein Versorgungsfall gem. Nr. 7 der Anlage 7 a EKT nur bei einer vollständigen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gegeben sei. Nach der Neuregelung im SGB VI müsse deshalb eine volle Erwerbsminderung vorliegen. Entscheidender Zeitpunkt für das Tatbestandsmerkmal der vollen Erwerbsminderung sei jedoch der Tag des Rentenbeginnes, nicht der Zeitpunkt, an dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen sind. Wegen der weiteren Begründung des Arbeit...

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