Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Lehrern. Aufbaustudium Dipl. Pädagogen

 

Leitsatz (amtlich)

Eine angestellte Lehrkraft, die zunächst ein Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und dann ein viersemestriges Aufbaustudium zum Dipl. Pädagogen absolviert hat, erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die EG 12 oder 13 nach § 4 TVL-Ü Teil B.

 

Normenkette

TVL-Ü Teil B

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 27.05.2011; Aktenzeichen 14 Ca 284/10)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 4 AZR 993/11)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 27.05.2011, Az. 14 Ca 284/10 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt zuletzt die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.11.2006 nach der Entgeltgruppe 13 nach Anlage 2 TVÜ-L Teil B einzugruppieren, die Klägerin entsprechend zu vergüten und die jeweiligen Differenzbeträge zwischen der bisherigen Entgeltgruppe 11 und der Entgeltgruppe 13 nachzuzahlen.

Die Klägerin ist als Lehrkraft an der M.-Schule in F. beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Formular – Arbeitsvertrag vom 17.03.1988 zugrunde.

Dort heißt es unter § 4 – Vergütung:

„Die Eingruppierung erfolgt gemäß den Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes, auf welche der BAT Anwendung findet vom 18.05.1982 in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Richtlinien des Finanzministeriums vom 08.02.1985 in ihrer jeweils geltenden Fassung.”

Mit Schreiben vom 19.04.2007 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie in die Endgruppe 11 nach § 4 TVÜ-L i.V.m. Anlage 2 TVÜ-L Teil B übergeleitet wird, da sie zum Stichtag in die Vergütungsgruppe BAT III eingruppiert sei.

Bereits mit Schreiben vom 31.01.2007 regte die Klägerin gegenüber dem Regierungspräsidium F. ihre Höhergruppierung an. Nach längerem Schriftwechsel lehnte das beklagte Land eine Höhergruppierung der Klägerin ab.

Die Klägerin hat folgenden beruflichen Werdegang:

Am 01.06.1979 legte die Klägerin die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nach einem entsprechenden Studium ab. Am 11.12.1980 absolvierte sie ebenfalls erfolgreich die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Danach studierte die Klägerin Diplom-Erziehungswissenschaften im Rahmen eines Aufbaustudiengangs mit der Fachrichtung Sozialpädagogik an der Pädagogischen Hochschule F. Ihr wurde von der Pädagogischen Hochschule F. der akademische Grad einer Diplom-Pädagogin am 00.00.1986 verliehen.

Die Klägerin arbeitete zunächst als nebenberufliche Lehrkraft an der Kaufmännischen Schule in W. Mit dem genannten Arbeitsvertrag vom 29.04.1988 wurde das bestehende nebenberufliche Arbeitsverhältnis zum 01.01.1988 in ein Arbeitsverhältnis, welches sich nach dem BAT richtet, umgestellt. Im Arbeitsvertrag wurde festgehalten, dass die Vergütungsgruppe der Klägerin im Wege der abgesenkten Vergütung IV a BAT ist.

Ab September 1997 war die Klägerin an die M.-Schule F. abgeordnet. Mit Schreiben des Oberschulamtes vom 28.06.2000 wurde die Klägerin auf ihren Antrag mit Wirkung zum 01.08.2000 an die Fachschule für Sozialpädagogik an der M.-Schule F. versetzt. Sie unterrichtet hier die Unterrichtsfächer Erziehungswissenschaftliche Lernfelder sowie Sozialpädagogisches Handeln.

Der Aufbaustudiengang Diplom-Pädagogik an der Pädagogischen Hochschule sieht eine Regelstudienzeit von 4 Semestern vor. Er setzt u.a. voraus, dass vorher ein Studium für das Lehramt Grund- und Hauptschule erfolgreich abgeschlossen worden ist.

Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Klägerin wird auf die Seiten 5 bis 8 des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 27.05.2011 Bezug genommen.

Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.11.2006 die Klägerin nach der Entgeltgruppe 13 Ü nach Überleitung aus der Vergütungsgruppe IIa des BAT einzugruppieren.
  2. Hilfsweise zu Antrag Ziffer 1:

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.11.2006 nach der Entgeltgruppe 13 nach Überleitung aus der Vergütungsgruppe IIa des BAT einzugruppieren.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2010 nach der Entgeltgruppe 13 Ü nach Überleitung aus der Vergütungsgruppe IIa des BAT zu vergüten und die jeweiligen Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 11 und der Entgeltgruppe 13 Ü ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
  4. Hilfsweise zu Antrag 3:

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2010 nach der Entgeltgruppe 13 nach Überleitung aus der Vergütungsgruppe IIa des BAT zu vergüten und die jeweiligen Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 11 und der Entgeltgruppe 13 ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Das beklagte Land...

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