Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergangsgeld. Schadenersatz
Leitsatz (redaktionell)
Dem Arbeitgeber können, je nach Fallkonstellation im Einzelnen, beim Abschluß von Aufhebungsverträgen, insbesondere bei der Regelung der Altersversorgung, Hinweis- und Aufklärungspflichten obliegen. Bei einem Verstoß hiergegen kommt nicht nur die Verpflichtung zum Ersatz des negativen Interesses, sondern ggf. auch ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers in Betracht, der auf das Erfüllungsinteresse gerichtet ist. Letzteres setzt die Annahme voraus, dass der Arbeitnehmer bei ordnungsgemäßer und zutreffender Aufklärung den Vertrag mit dem Arbeitgeber nur zu denjenigen Bedingungen abgeschlossen hätte, die sich für den Arbeitnehmer als vorteilhaft erwiesen hätten.
Normenkette
Ü-VersTV-Lotsen § 5; VersTV § 11
Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Urteil vom 24.07.2001; Aktenzeichen 6 Ca 66/01) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 24.07.2001 – 6 Ca 66/01 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gem. § 543 Abs. 1 ZPO wird von der gesonderten Darstellung des Sachverhalts abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das Begehren der Klägerin ist unter keinem näher in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkt gerechtfertigt. Ihr steht weder ein vertraglicher Erfüllungs- noch ein Schadensersatzanspruch zu, demzufolge die Beklagte der Klägerin Übergangsgeld in der von der Klägerin verlangten Höhe (DM 9.017,93 brutto bis einschließlich Mai 2001, DM 9.270,54 brutto ab Juni 2001) zu gewähren hätte. Die gegenteilige Argumentation der Klägerin vermag auch im Berufungsverfahren nicht durchzudringen. Vielmehr bleibt es bei der vom Arbeitsgericht bereits richtig getroffenen und sorgfältig begründeten Entscheidung.
1.
Wie vom Arbeitsgericht zutreffend und eingehend ausgeführt, muß die schriftliche Vereinbarung der Parteien vom 28.08./19.09. 2000 „Vertrag zur Übergangsversorgung”) einer Auslegung anhand der Regeln der §§ 133, 157 BGB unterzogen werden.
a.)
Hierbei kann nach Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck für die Berufungskammer kein Zweifel daran bestehen, daß jedenfalls kein Vertrag über die Zahlung eines Übergangsgeldes i. H. von DM 9.017,93 brutto zustande gekommen ist. Insoweit fehlt es an einer dahingehenden Willenserklärung der Beklagten. Denn es stand zu keiner Zeit zur Debatte, daß die Beklagte der Klägerin etwas anderes, geschweige denn mehr, als die der Klägerin nach den einschlägigen Tarifverträgen als Übergangsgeld zustehenden Leistungen gewähren wollte. Die tariflich geregelte Höhe des Übergangsgeldes (§ 5 Abs. 1 Ü-VersTV-Lotsen) besagt u. a., daß bei Teilzeitbeschäftigung § 11 VersTV sinngemäß anzuwenden ist, der wiederum beim Berechnungsmodus die Berücksichtigung von Teilzeit nach dem sog. durchschnittlichen Beschäftigungsgrad vorsieht. Davon, daß sich das Übergangsgeld der Klägerin nach einem anderen Modus, unter Außerachtlassung der Teilzeitbeschäftigung, berechnen sollte, war unstreitig von keiner Partei und zu keiner Zeit die Rede. Im Gegenteil. Die Maßgeblichkeit des § 5 Ü-Vers TV-Lotsen für die Berechnung des Übergangsgeldes ist ausdrücklich in § 2 der Vereinbarung vom 28.08./19.09.2000 erwähnt. Entsprechend verhält es sich mit der der Klägerin vor Vertragsabschluß übergebenen schriftlichen Berechnung der von ihr zu beanspruchenden tariflichen Leistungen „Berechnung der Übergangsversorgung nach § 5 Ü-Vers TV-Lotsen”). An der Maßgeblichkei allein der vorgesehenen tariflichen Leistungen änderte sich schließlich auch nicht das Geringste deshalb, falls die Klägerin, wie von ihr behauptet, desöfteren bei der zuständigen Personalsachbearbeiterin nachgefragt haben sollte, ob die ihr als Übergangsgeld berechneten DM 9.017,93 brutto auch stimmten.
b.)
Demzufolge kann hinsichtlich der Vereinbarung der Parteien vom 28.08./19.09.2000 allenfalls in dogmatischer Hinsicht diskutiert werden, ob womöglich wegen eines versteckten Dissenses (§ 155 BGB) überhaupt kein wirksamer Vertragsschluß vorliegt. Dies setzte die Annahme voraus, daß in der Vertragsurkunde ausgewiesener Betrag und ebenso ausgewiesener Berechnungsmodus gleichwertig nebeneinander stünden, weil es der einen Partei, nämlich der Klägerin, entsprechend ihrem Vorbringen ausschließlich auf den Betrag angekommen wäre. Dann hätte die Klägerin den Betrag, die Beklagte aber nur die damit nicht übereinstimmende tarifliche Leistung gewollt und es fehlte an den für einen Vertragsschluß erforderlichen objektiv deckungsgleichen Willenserklärungen. Mehr spricht aber für die auch vom Arbeitsgericht gewählte Lösung, wonach der objektive Erklärungswert der beiderseits abgegebenen Willenserklärungen auf die tarifliche Leistung gerichtet und mit diesem Inhalt ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Ein derartiger „normativer Konsens”, der sich aus dem nach den §§ 133, 157 BGB maßgeblichen objektiven Vertr...