Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Auslegung einer im Altersteilzeitvertrag getroffenen Regelung des Arbeitszeitumfangs. falsa demonstratio

 

Leitsatz (amtlich)

Vereinbaren die Parteien in einem Altersteilzeitvertrag, dass die wöchentliche regelmäige Arbeitszeit des Mitarbeiters die Hälfte seiner bisher vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden beträgt und hat der Arbeitnehmer tatsächlich in Übereinstimmung mit der einzelvertraglichen und tarifvertraglichen Regelung während der dem Altersteilzeitvertrag vorausgehenden 24 Monate 38,5 Stunden gearbeitet, so ergibt eine Auslegung nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung, dass die wöchentliche regelmäige Arbeitszeit wöhrend der Arbeitsphase 38,5 Stunden beträgt. Die aufgefährte Zahl 35 wirkt nicht konstitutiv, sondern stellt sich als falsa demonstratio dar.

 

Normenkette

ATZG § 6 Abs. 2-3; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 16.08.2007; Aktenzeichen 8 Ca 238/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.08.2009; Aktenzeichen 9 AZR 482/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kn. Villingen-Schwenningen – vom 16.08.2007, Az. 8 Ca 238/07, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger in der Arbeitsphase der vereinbarten Altersteilzeit 38,5 oder aber 35 Stunden pro Woche für die Beklagte tätig werden muss.

Der am 0.0.1949 geborene Kläger ist seit 06.04.1964 bei der Beklagten als technischer Angestellter im Qualitätswesen gegen ein monatliches Bruttoentgelt von ca. EUR 3.250,00 beschäftigt. Die Beklagte, die Elektroschalter, in großem Umfang auch für die Automobilindustrie, herstellt, unterfällt grundsätzlich den Tarifverträgen der Metallindustrie. Der Kläger allerdings ist nicht tarifgebunden.

Unter dem 15.02.2001 schloss die Beklagte mit der IG-Metall unter Beitritt des Betriebsrats einen Zukunftssicherungstarifvertrag 2001, mit dem die von der Vereinbarung erfassten Mitarbeiter einen unentgeltlichen Zeitausgleich von einer Stunde wöchentlich erbringen mussten. Am 01. Februar 2005 schloss die Beklagte mit der IG-Metall unter Beitritt des Betriebsrats eine Ergänzungsvereinbarung zum Zukunftssicherungstarifvertrag 2001, der zum 01.01.2005 in Kraft trat, eine Laufzeit bis 28.02.2007 beinhaltete und den Abruf von 150 Arbeitsstunden zusätzlich zur individuellen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit vorsah. Bei einer Freizeitinanspruchnahme aus dem Zeitkonto sollte eine tägliche Sollarbeitszeit von 7,7 Stunden zugrunde gelegt werden. Ferner erfolgte ein Teillohnausgleich. Der Inhalt des Zukunftssicherungstarifvertrags 2001 und seiner Ergänzung sollte seine Wirkung für die Mitarbeiter entfalten, die sich freiwillig zur Erbringung des Mitarbeiterbeitrags entschieden.

Der Kläger unterwarf sich dem Zukunftssicherungsvertrag und arbeitete seit dem Inkrafttreten der Ergänzungsvereinbarung wöchentlich 38,5 Stunden, erhielt aber nur 35,5 Stunden vergütet. Für die Zeit ab Auslaufen der Ergänzungsvereinbarung vereinbarten die IG-Metall und die Beklagte unter Beitritt des Betriebsrats einen erneuten Zukunftssicherungstarifvertrag, in dem die Arbeitszeit noch einmal auf nunmehr 39,5 Stunden erhöht wurde, diese Vereinbarung galt jedoch nicht für Mitarbeiter im Altersteilzeitverhältnis.

Unter dem Datum 07.07.2006 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag, beginnend ab 01.01.2007 und endend am 31.10.2012. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis sollte im Blockmodell durchgeführt werden, vom 01.01.2007 bis 30.11.2009 in Vollarbeitszeit, sodann bis zum Ende in der Freistellungsphase.

§ 3 „Arbeitszeit” lautete wie folgt:

„Die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit des Mitarbeiters beträgt die Hälfte seiner bisher vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden”.

§ 12 „Schlussbestimmungen” lautete in seinem Absatz 2:

„Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags über Altersteilzeit, des Altersteilzeitgesetzes sowie der Betriebsvereinbarung vom 20.10.2005”.

In der Betriebsvereinbarung über die Altersteilzeit zwischen der Beklagten und ihrem Betriebsrat vom 20.10.2005 ist unter § 9 „Arbeitszeit während der Altersteilzeit” geregelt:

„Die Arbeitszeit vermindert sich durch die Altersteilzeit auf 50 Prozent der bisherigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unter Beachtung der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 ATG”.

In § 6 Abs. 2 ATG heißt es:

„Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben außer Betracht”.

§ 6 Abs. 3 lautet:

„Als tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit i...

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