Entscheidungsstichwort (Thema)
gemeinsame Dienststelle. gemeinsamer Betrieb
Leitsatz (amtlich)
Die Annahme einer „gemeinsamen Dienststelle” entsprechend dem „gemeinsamen Betrieb” i.S.v. §§ 23 II KSchG durch konkludente Führungsvereinbarung zweier Öffentlich-rechtlicher Körperschaften ist rechtlich ausgeschlossen.
Normenkette
KSchG § 23 Abs. 2, 1
Verfahrensgang
ArbG Lörrach (Urteil vom 19.06.2007; Aktenzeichen 1 Ca 146/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 19.06.2007, Az. 1 Ca 146/07 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der von den Beklagten ausgesprochenen Kündigungen der Arbeitsverhältnisse zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Beklagten.
Der zum Zeitpunkt der Kündigung 48-jährige, verheiratete und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist hauptberuflich als Kommunalbeamter bei der Gemeinde S. in der Besoldungsgruppe A 13 tätig. Der Kläger wurde als Finanzbeamter der Stadt S. durch Bescheid vom 30.03.2007, der nicht rechtskräftig ist, zwangsweise zur Ruhe gesetzt. Hiergegen ist beim Verwaltungsgericht Freiburg unter dem Aktenzeichen 3 K 1710/07 eine Klage anhängig.
Zudem ist der Kläger seit dem 26.04.1996 angestellter Geschäftsführer Beklagte zu 1 und zum anderen des Beklagten zu 2. Aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis erhält der Kläger eine Vergütung von etwa 200,00 EUR monatlich.
Der Tätigkeit des Klägers als angestellter Geschäftsführer der beiden Zweckverbände liegt ein Besprechungsergebnis, das in einer Aktennotiz vom 26.04.1996 festgehalten wurde, zugrunde, in der es heißt, dass der Fachbeamte für das Finanzwesen, Herr D1, mit sofortiger Wirkung die Geschäftsführung der Zweckverbände Wasser und Abwasser übernimmt (Anlage K1 der arbeitsgerichtlichen Akte). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt.
Verbandsvorsitzender des Beklagten zu 1 wie auch des Beklagten zu 2 ist der Bürgermeister der Gemeinde S., Herr B1.
Am 16.04.2007 erhielt der Kläger von den beiden Beklagten jeweils ein Schreiben vom 11.04.2007 (Aktenseite 8 bzw. 10, jeweils Anlage K 3 der erstinstanzlichen Akten). Darin heißt es:
Die Verbandsversammlung hat in nichtöffentlicher Sitzung vom 10.04.2007 beschlossen, Ihre Bestellung als Geschäftsführer aufzuheben und die Zahlung der Entschädigung zum 30.04.3007 einzustellen.
Beide Schreiben sind unterschrieben von dem Verbandsvorsitzenden, Herrn B1.
Gegen die damit verbundene Beendigung seiner Tätigkeit erhob der Kläger jeweils unter dem Datum vom 03.05.2007 eine Kündigungsschutzklage gegen den Beklagten zu 1 wie auch gegen den Beklagten zu 2 zunächst in zwei getrennten Verfahren. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.05.2007 wurden nach Anhörung der Parteien die Rechtsstreite miteinander verbunden.
Nach der Verbandssatzung des Beklagten zu 1 (Anlage B3, Aktenseite 41 der erstinstanzlichen Akte) ist nach § 6 Abs. 6 Nr. 13 die Verbandsversammlung zuständig für die Beschlussfassung über grundsätzliche organisatorische und personelle Verbandsangelegenheiten, insbesondere über die Verbandsgeschäftsführung, die Wirtschaftführung und das Rechnungswesen des Verbandes und nach Nummer 14 für Personalentscheidungen i. S. v. § 24 Abs. 2 Gemeindeordnung sowie bei ständig vollbeschäftigten Angestellten mit Beschäftigungsaufträgen, die zu den Merkmalen höherer Vergütungsgruppen als VI b BAT gehören.
Nach der Verbandssatzung des Wasserzweckverbandes Gruppenwasserversorgung H. (Beklagte zu 2) ist nach § 7 Abs. 6 Nr. 15 die Verbandsversammlung zuständig für die Beschlussfassung über grundsätzliche organisatorische und personelle Verbandsangelegenheiten, insbesondere über die Verbandsgeschäftsführung, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Verbandes und nach Nr. 16 über Personalentscheidungen i. S. v. § 24 Abs. 2 Gemeindeordnung bei Beamten sowie bei ständigen vollbeschäftigten Angestellten mit Beschäftigungsaufträgen, die zu den Merkmalen höherer Vergütungsgruppen als VI b BAT gehören.
Zwischen den Parteien ist die betriebliche Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes streitig.
Zwischen den beiden Beklagten und der Gemeinde S. findet in verschiedener Weise eine Zusammenarbeit statt. So wird die Verwaltungstätigkeit für die Beklagten im wesentlichen durch Mitarbeiter der Gemeinde S. im Rahmen von deren Arbeitsverhältnissen mit der Gemeinde S. vorgenommen. Diese Verwaltungstätigkeit wird der Gemeinde S. durch die Beklagten im Rahmen der angefallenen Personalkosten vergütet.
Das gleiche gilt für Tätigkeiten von Mitarbeitern, die zu keinem der beiden Beklagten in einem Arbeitsverhältnis stehen, sondern ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zu der Gemeinde S.. Deren Aufwand, der für Tätigkeiten für einen der beiden Beklagten entsteht, wird ermittelt und von dem jeweiligen Beklagten der Gemeinde S. erstattet.
Umgekehrt erbringen auch Arbeitnehmer der...