Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbot der sachgrundlosen Anschlussbefristung. Wartezeit zum Kündigungsschutz
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Verbot der sachgrundlosen Anschlussbefristung gilt vorbehaltlos auch in Fällen, in denen der Kündigungsschutz nicht umgangen wird und ist zeitlich unbeschränkt.
2. Beschäftigungszeiten als „Ferienarbeiter” mit zwölfmonatigem Unterbrechungszeitraum sind nach § 1 Abs. 1 KSchG nicht anzurechnen.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; KSchG § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 19.12.2001; Aktenzeichen 22 Ca 8277/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.12.2001 – 22 Ca 8277/01 – werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit an die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden gebundenen Parteien streiten aufgrund der am 28.09.2001 erhobenen und mit Schriftsatz vom 17.10.2001 am 23.10.2001 erweiterten Klage um die Wirksamkeit einer Befristung sowie einer vorsorglich von der Beklagten erklärten ordentlichen Kündigung.
Der Kläger war zunächst aufgrund Arbeitsvertrags vom 13.03./04.04.2000 in der Zeit vom 04.04.2000 bis 30.06.2000 und sodann wieder aufgrund Arbeitsvertrags vom 23.03./20.06.2001 (Blatt 4 der Akten 1. Instanz) in der Zeit vom 20.06.2001 bis 15.09.2001 jeweils befristet als „Ferienarbeiter” bei der Beklagten in deren Werk xxxxxxxxxxxx zu einem Monatslohn von zuletzt DM 4.825,33 brutto beschäftigt. Die Befristungen erfolgten jeweils ohne einen diese sachlich rechtfertigenden Grund. Nachdem der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 23.03./20.06.2001 gerichtlich geltend gemacht hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12.10.2001 (Blatt 11 der Akten 1. Instanz) vorsorglich ordentlich zum 28.10.2001. Zuvor hatte die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom 04.10.2001 (Blatt 43, 44 der Akten 1. Instanz), welches dieser am 04.10.2001 zur Kenntnis nahm, zu ihrer Kündigungsabsicht angehört und zu deren Begründung angeführt, dass der Kläger die Erwartungen hinsichtlich seiner Teamentwicklungsfähigkeit nicht erfüllt habe und daher mit sozialen Konflikten innerhalb seiner Arbeitsgruppe in zunehmendem Maße zu rechnen sein dürfte.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Befristung zum 15.09.2001 wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unwirksam sei und der Arbeitsvertrag vom 23.03./20.06.2001 daher gemäß § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelte. Das somit über den 15.09.2001 hinaus fortbestehende Arbeitsverhältnis sei auch nicht durch die Kündigung vom 12.10.2001 beendet worden, da diese ebenfalls unwirksam sei. Durch die Kündigung werde der gesetzliche Befristungsschutz umgangen und gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB sowie gegen die im Betrieb geltende Auswahlrichtlinie vom 07.11.1984 verstoßen. Anlass für die Kündigung der Beklagten sei deren Sorge gewesen, dass der Kläger mit seiner Entfristungsklage Erfolg haben könne, auch fehle es angesichts der pauschalen Begründung der Kündigung durch die Beklagte, die ebenso pauschal als falsch bestritten werde, an einer angemessenen Grundlage für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne der auf Blatt 32, 33 der Akten 1. Instanz wiedergegebenen Bestimmungen der betrieblichen Auswahlrichtlinie vom 07.11.1984. Hieraus folge weiter, dass die Kündigung auch gemäß § 1 KSchG, jedenfalls aber gemäß § 242 BGB in Verbindung mit Art. 12 GG unwirksam sei, da es sich bei dieser um eine willkürliche, auf sachfremden Motiven beruhende Kündigung handele. Schließlich sei die Kündigung ferner gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, da dem Betriebsrat der Kündigungsgrund nur pauschal mitgeteilt worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das zuletzt am 23.03./20.06.2001 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien weder aufgrund Befristung zum 15.09.2001 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 12.10.2001 noch durch sonstige Beendigungsgründe aufgelöst worden ist und über den 28.10.2001 hinaus unverändert fortbesteht,
- für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag Ziffer 1 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 23.03./20.06.2001 wie bisher weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass ein Verstoß gegen das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG geregelte Anschlussverbot nicht gegeben sei. Denn der Gesetzgeber habe durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht in die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eingreifen wollen, nach der die Befristung eines Arbeitsvertrages nur dann durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein müsse, wenn durch diese der gesetzliche Kündigungsschutz objektiv umgangen werde, was nach dieser Rechtsprechung auch d...