Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 07.09.1995; Aktenzeichen 3 Ca 177/95 KA)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.05.1998; Aktenzeichen 8 AZR 418/96)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Karlsruhe vom 07.09.1995 – AZ; 3 Ca 177/95 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen aufgrund eines Betriebs(teil)übergangs ein einen Beschäftigungsanspruch zeitigendes Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger trat am 03.05.1982 eine Stelle als Mitarbeiter im Sicherungsdienst bei der ein Bewachungsunternehmen betreibenden Firma … an. Dieses Unternehmen setzte ihn nach Maßgabe eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Blatt 7 bis 10 der Akten) im Rahmen eines mit dem Forschungszentrum Karlsruhe GmbH. einer dem Atomgesetz unterfallenden kerntechnischen Anlage, abgeschlossenen Bewachungsvertrages als Objektschützer ein und betraute ihn vor Ort (zusammen mit anderen Wachleuten) mit den Arbeitsaufgaben Bewachung des Außenzauns, Tordienst. Streifendienst und Gebäudestreifen. 1994 kündigte das Forschungszentrum, das den Schutz seiner Einrichtungen teils dem vorgenannten Unternehmen und teils der Firma Wachdienst Rheinland-Westfalen übertragen hatte, die betreffenden Verträge (zum 30.11.). Anschließend schrieb es den Bewachungsauftrag, der bis dahin von 36 Arbeitnehmern der … und 54 Mitarbeitern der Firma … ausgeführt worden war, mit reduziertem Leistungsumfang (vgl. dazu die inhaltlich unstreitige Auflistung Blatt 99 der Akten) neu aus. Um die Auftragsvergabe bewarb sich u. a. die Beklagte. Mit Schreiben vom 06.09.1994 (Blatt 126 der Akten) teilte das Forschungszentrum dieser mit, daß sie mit dem Zuschlag rechnen könne. Nach der Bestätigung dessen bzw. der definitiven Auftragserteilung, die mit der Forderung des Kunden nach dem grundsätzlichen Einsatz ausschließlich geprüfter Werkschutzfachkräfte mit Sicherheitsüberprüfung und Waffenschein verbunden war (vgl. zu den inhaltlichen Qualifikationsanforderungen den unstreitigen Katalog auf Seite 5 der Berufungsbegründung, Blatt 100 der Akten), gingen bei der Beklagten, die vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt am 12.08.1994 die Genehmigung zur Bewachung von Anlagen mit atomrechtlichem Charakter erhalten hatte, etliche Bewerbungen von Mitarbeitern der beiden vorerwähnten Bewachungsunternehmen, darunter diejenige des (zwar nicht im Besitz der o. a. Qualifikation befindlichen, aufgrund einer Ausnahmeregelung aber gleichwohl weiter dort einsetzbar gewesenen) Klägers ein. Die Beklagte, die sich zur Erledigung des von ihr seit dem 01.12.1994 ausgeführten Bewachungsauftrags in gleicher Weise wie die zuvor damit betrauten Bewachungsunternehmen der Räumlichkeiten, der Eingangspforten, der Funkgeräte, der Betriebsstoffe für die Kraftfahrzeuge, der Formulare, der Fahrräder, der Waffenschränke, des Waffentresors und der stationären Sicherungsanlagen des Forschungszentrums bedient, übernahm 22 der 36 vor Ort eingesetzten Objektschützer der …, nicht jedoch den damals 49jährigen schwerbehinderten Kläger, dem aaraufhin seitens seines vormaligen Arbeitgebers mit Schreiben vom 29.12.1994 (Blatt 39 und 40 der Akten) zum 31.01.1995 gekündigt wurde.

Mit Schreiben vom 17.02.1995 (Blatt 13 der Akten) forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf sie (nach § 613 a BGB) zu bestätigen. Die Beklagte wies dieses Ansinnen zurück (vgl. ihr Antwortschreiben vom 27.02.1995, Blatt 12 der Akten).

Vor diesem Hintergrund erhob der Kläger am 10.04.1995 Klage zum Arbeitsgericht. Er vertrat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Auffassung, daß die Funktionsnachfolge der Beklagten in bezug auf den Bewachungsauftrag als Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB zu bewerten sei und machte im übrigen im wesentlichen geltend, daß die Beklagte ohne die von ihr genutzte Kenntnis, die Erfahrung und die Qualifikation der Mitarbeiter der Firma … zu dessen Übernahme mangels Verfügbarkeit mangels eigener ausgebildeter, geprüfter und eingearbeiteter Objektschützer überhaupt nicht in der Lage gewesen sei.

Der Kläger beantragte im ersten Rechtszug.

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 01.12.1994 in ungekündigter Form auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 02.11.1987 fortbestehe.
  2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Objektschützer im Forschungszentrum Karlsruhe auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 02.11.1987 bei einem Lohn von mindestens DM 16,70 weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte stellte demgegenüber den Antrag.

die Klage abzuweisen.

Sie hielt der Rechtsschutzbitte des Klägers unter Rekurs auf die (frühere) BAG-Rechtsprechung entgegen, daß kein Betriebsübergang vorliege, wenn der alte Arbeitgeber den Auftrag aufgrund einer Neuausschreibung seitens des Auftraggebers ohne Übergang sachlicher oder immaterieller Mittel an ein Konkurrenzunternehmen verloren habe und stellte a...

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