Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahrung der dreiwöchigen Klagefrist gemäß § 4 Satz 1 KSchG durch zusätzlich gestellten allgemeinen Feststellungsantrag
Leitsatz (amtlich)
Ein mit einem Feststellungsantrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG verbundener allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 ZPO wahrt die dreiwöchige Klagefrist hinsichtlich späterer Kündigungen nicht, wenn zu seiner Begründung nicht mehr vorgetragen wird als die Absicht, eine solche allgemeine Feststellungsklage zusätzlich erheben zu wollen.
Normenkette
KSchG § 4; ZPO § 256
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 12.09.1995; Aktenzeichen 14 Ca 10423/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 12.09.1995 – Aktenzeichen 14 Ca 10423/94 – wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob ordentliche Kündigungen, welche die Beklagte/Berufungsbeklagte, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, durch Schreiben vom 18.10.1994 zum 30.04.1995 und durch Schreiben vom 28.02.1995 zum 31.08.1995 erklärt hat, sowie eine außerordentliche Kündigung, welche sie durch Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 03.04.1995 erklärt hat, das seit 01.04.1987 bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers/Berufungsklägers als Dachdecker und Isolierer wirksam beendet haben.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage, die er am 28.10.1994 gegen die erste Kündigung eingereicht hat, die er am 14.03.1995 auf die zweite Kündigung erweitert und in die er am 04.07.1995 auch die außerordentliche Kündigung vom 03.04.1995 einbezogen hat, gegen alle drei Kündigungen. Der Kläger hat geltend gemacht, die beiden ordentlichen Kündigungen seien mangels sie rechtfertigender Gründe sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam. Hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung vom 03.04.1995, auf deren Unwirksamkeit er sich im vorliegenden Verfahren später als drei Wochen nach ihrem Zugang berufen hat, hat er die Auffassung vertreten, die Klagefrist sei gewahrt, weil sich der allgemeine Feststellungsantrag, mit dem er sich unter dem 28.10.1994 gegen die ordentliche Kündigung gewandt habe, auch auf diese spätere außerordentliche Kündigung erstrecke. Außerdem habe sein Prozeßbevollmächtigter die außerordentliche Kündigung unverzüglich zurückgewiesen, nachdem er sie ihm vorgelegt habe, weil ihr keine wirksame Vollmacht beigefügt gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt:
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 18.10.1994 zum 30.04.1995, noch durch die Kündigung der Beklagten vom 28.02.1995 zum 31.08.1995, noch durch die Kündigung der Beklagten vom 03.04.1995 aufgelöst wird, sondern über den 30.04.1995 bzw. über den 31.08.1995 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich zur Begründung der ersten ordentlichen Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse und auf häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten des Klägers berufen und allein auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers, die zu konkreten Betriebsstörungen geführt und sie mit hohen Lohnfortzahlungskosten belastet hätten, zur Begründung der zweiten ordentlichen Kündigung. Die Beklagte ist auch dem gegen die außerordentliche Kündigung vom 03.04.1995 gerichteten Klagebegehren entgegengetreten.
Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Blatt 67 bis 69 der Akten) sowie auf den schriftlichen Vortrag der Parteien in erster Instanz Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 12.09.1995 die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe mit dem Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 03.04.1995 vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfristen geendet, weil der Kläger gegen diese Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen Klage erhoben habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Blatt 69 bis 71 der Akten) Bezug genommen.
Mit seiner am 26.10.1995 eingereichten und am Montag, dem 27.11.1995 begründeten Berufung wendet sich der Kläger gegen das ihm am 29.09.1995 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und wendet er sich gegen die Rechtsauffassung des Arbeitsgericht, er sei gegen die außerordentliche Kündigung vom 03.04.1995 nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen gerichtlich vorgegangen. Er macht geltend, er habe auch die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist geltend gemacht, weil der allgemeine Feststellungsantrag, mit dem er Klage erhoben habe, sich auch auf die außerordentliche Kündigung vom 03.04.1995 erstrecke, worauf er in seinem Schriftsatz vom 13.03.1995 ausdrücklich abgehoben habe.
Der Kläger/Berufungskläger beantragt:
- Das Urteil...