Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 09.03.1995; Aktenzeichen 29 Ca 1534/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.10.1996; Aktenzeichen 10 AZR 276/96)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.03.1995 – 29 Ca 1534/94 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen restlichen Abfindungsanspruch der Klägerin aufgrund des am 13.07.1993 geschlossenen Aufhebungsvertrags in Verbindung mit dem zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat der Beklagten am 23.12.1993 vereinbarten Sozialplan.

Nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt, wird von der Darstellung des Sachverhalts im einzelnen abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Aktens. 48 bis 51) wird verwiesen. Mit Urteil vom 09.03.1995, der Klägerin am 10.05.1995 zugestellt, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 30.05.1995 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 31.07.1995 am 05.07.1995 begründete Berufung der Klägerin. Wegen ihres Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 03.07.1995 (Aktens. 66 bis 71) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.03.95 (AZ 29 Ca 1534/94) die Beklagte zu verurteilen, 6.559,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.02.94 an die Klägerin zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ihr Vortrag in der Berufungsinstanz ergibt sich aus der Berufungserwiderung vom 03.08.1995 (Aktens. 79 bis 86), auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.03.1995 ist statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 518, 519 ZPO). Sie konnte jedoch keinen Erfolg haben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gemäß Ziffer 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrags vom 13.07.1993 in Verbindung mit dem Sozialplan vom 23.12.1993 begründet ist oder nicht, da ein solcher Anspruch, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, jedenfalls nach § 17 Abs. 4 des Manteltarifvertrags für die Chemische Industrie vom 24.06.1992, der kraft einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung findet, verfallen wäre. Unstreitig ist die Beklagte Rechtsnachfolgerin der Firma …, mit der der Arbeitsvertrag vom 17.02.1992 abgeschlossen wurde. Gemäß Ziffer 8 dieses Arbeitsvertrags gelten für das Arbeitsverhältnis die jeweiligen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Daß sich die „tariflichen Bestimmungen” auf das Tarifwerk der Chemischen Industrie beziehen, ergibt sich aus Ziffer 4 des Arbeitsvertrags, in dem ausdrücklich der Tarifvertrag der Chemischen Industrie angeführt wird. Unerheblich ist, ob die Klägerin von diesem Tarifvertrag Kenntnis hatte oder nicht. Tarifliche Verfallfristen laufen ohne Rücksicht auf die Kenntnis der Arbeitsvertragsparteien von der Verfallklausel (BAG in ständiger Rechtsprechung z.B. AP Nr. 30 und 82 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

In diesen Arbeitsvertrag vom 17.02.1992 ist die Beklagte gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 und 2 BGB eingetreten. Damit findet auch im Verhältnis zwischen den Parteien der MTV für die Chemische Industrie vom 24.06.1992 Anwendung, der im § 17 Abs. 4 für Ansprüche, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, bestimmt, daß sie spätestens einen Monat nach Fälligkeit geltend gemacht werden müssen. Unstreitig hat die Klägerin ihren Anspruch auf zusätzliche Abfindung erstmals mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 25.01.1994, der Beklagten am 31.01.1994 zugegangen, geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt wäre ein eventueller Anspruch jedoch verfallen gewesen.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch entstand mit Abschluß des Sozialplans (vgl. Fitting-Auffarth-Kaiser-Heither BetrVG 16. Aufl. §§ 112, 112 a Rz. 28) und war jedenfalls mit der durch Aushang im Werk … am 28.12.1993 erfolgten Bekanntgabe fällig (vgl. Hansen in NZA 1985 Seite 609). Die Ausschlußfrist des Tarifvertrags erfaßt auch solche Ansprüche, die sich aus dem Sozialplan (für die Klägerin hier in Verbindung mit dem Aufhebungsvertrag vom 13.07.1993) ergeben (BAG vom 30.11.1994 in NZA 1995 Seite 643).

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich auch nicht aus Abschnitt VIII des Sozialplans vom 23.12.1993 ein späterer Fälligkeitstermin. Nach dieser Regelung erhielten Mitarbeiter, die nach dem offiziellen Schließungstermin am 28.02.1994 noch weiterbeschäftigt wurden, am 01.03.1994 eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der Abfindungssumme, der Rest wurde beim endgültigen Ausscheiden fällig. Für diejenigen Mitarbeiter, die nicht über den 28.02.1994 hinaus weiterbeschäftigt wurden, enthält Abschnitt II Ziff. 2...

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