Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Eingruppierungsmerkmals „bewährte TÜV-Tätigkeit”. Tarifverträge TÜV-Süddeutschland

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Einstellungsgruppe ist die Grundlage für die Vergütungsgruppenlaufbahn und damit Maßstab für die als Voraussetzung für die Vorrückungsgruppen geforderte „Bewährung” i.S.d Tarifverträge TÜV-Süddeutschland.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 27.09.2006; Aktenzeichen 11 Ca 353/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.09.2009; Aktenzeichen 4 AZR 347/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 27.09.2006 (11 Ca 353/05) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers, die sich aus einem von ihm geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Eingruppierung ergeben.

Der am 0.0.1961 geborene Kläger arbeitet seit 16.05.1988 bei der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängern zunächst als Facharbeiter. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit ursprünglich der „Manteltarifvertrag der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine e.V. für Mitarbeiter, soweit sie zum Stichtag 31.12.1994 betriebszugehörig waren” vom 11.10.1996 (künftig: MTV 1996), später ab 01.01.2001 der „Tarifvertrag für Altbeschäftigte” der Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland vom 18.09.2000 in der Fassung vom 23.07.2003 (künftig: TV-Alt) Anwendung.

Der Kläger war zu Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 1988 der Sache nach in die spätere Vergütungsgruppe A 7 Nr. 10 der Anlage 1 zu § 5 Ziffer 2 Vergütungsgruppenkatalog A des MTV 1996 (künftig Verg.Gr. A 7 Nr. 10 MTV 1996) eingruppiert. Er wurde im Mai 1996 in Verg.Gr. A 8 Nr. 17 MTV 1996 eingruppiert. Die tariflichen Regelungen haben, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:

”Verg.Gr. A 7 Nr. 10 MTV 1996

Einstellungsgruppe für Mitarbeiter mit einschlägiger Lehrabschlussprüfung und mehrjähriger Berufspraxis

oder

Einstellungsgruppe für Mitarbeiter mit langjähriger Praxis, die einer solchen Lehrausbildung gleichgesetzt werden kann, bei entsprechender Tätigkeit

Verg.Gr. A 8 Nr. 17 MTV 1996

Mitarbeiter aus Gruppe A 7 Nr. 10 oder Nr. 11 nach acht Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit

Verg.Gr. A 9 Nr. 19 MTV 1996

Mitarbeiter aus Gruppe A 8 Nr. 16 nach spätestens zwei Jahren TÜV-Tätigkeit”

Seit Inkrafttreten des TV-Alt im Jahr 2001 war der Kläger in Vergütungsgruppe A 8 Nr. 2 der Anlage 1 „Eingruppierungsmerkmale” Teil A „Operative Tätigkeit” zum TV-Alt (künftig: Verg.Gr. A 8 Nr. 2 TV-Alt) eingruppiert, die der Sache nach der bisherigen Verg.Gr. A 8 Nr. 17 MTV 1996 entsprach. Der Kläger schloss im Jahr 2002 eine Ausbildung zum staatlich geprüften Maschinenbautechniker ab und übernahm in der Folgezeit selbständige Prüftätigkeiten. Seit 10.07.2002 wurde der Kläger nach Verg.Gr. A 8 Nr. 1 TV-Alt vergütet, ohne dass sich dadurch an der Höhe seiner Vergütung etwas änderte.

Im Jahr 2003 kam es zwischen der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat zu Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit einer Höhergruppierung des Klägers, insbesondere betreffend die Frage der höchstens zu erreichenden Endstufe. Nach Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Oktober 2003 gruppierte die Beklagte den Kläger rückwirkend zum 01.04.2003 in Verg.Gr. A 9 Nr. 1 TV-Alt ein. Auf einer Mitteilung an den Betriebsrat vom Oktober 2003 (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 5; I/5) ist in diesem Zusammenhang handschriftlich angemerkt: „Nächste Aufrückung: 01.04.2005”. Ferner heißt es in der nächsten Zeile „Endstufe gem. A 11 (3)”.

Die Beklagte bezahlte an den Kläger auch über April 2005 hinaus Vergütung nach Verg.Gr. A 9 Nr. 1 TV-Alt. Einen vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Vergütung nach Verg.Gr. A 10 Nr. 3 TV-Alt lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.10.2005 (I/6 f.) ab. Zwischen den Vergütungsgruppen A 9 Nr. 1 TV-Alt und A 10 Nr. 3 TV-Alt besteht eine monatliche Vergütungsdifferenz von EUR 291,00 brutto. Die diesbezüglichen tariflichen Regelungen haben, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:

”Verg.Gr. A 8 TV-Alt

1) Einstellungsgruppe für Mitarbeiter mit staatl. Techniker- oder einschlägiger Meisterprüfung.

2) Vorrückungsgruppe für Mitarbeiter der Gruppe 7 Nr. 1 und 2, nach 10 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit.

Verg.Gr. A 9 TV-Alt

1) Vorrückungsgruppe für Mitarbeiter der Gruppe A 8 Nr. 1 bei Erteilung amtl. Befugnisse. Mitarbeiter der Gruppe A 8 Nr. 1 bei Durchführung selbständiger Prüftätigkeit spätestens nach 2 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit.

2) Vorrückungsgruppe für Mitarbeiter (ohne selbständige Aufgaben) der Gruppe A 8 Nr. 1 nach 10 Jahren bewährter TÜV-Tätigkeit.

Verg.Gr. A 10 TV-Alt

1) Einstellungsgruppe für Mitarbeiter mit abgeschlossenem Fachhochschulstudium.

2) Vorrückungsgruppe für Mitarbeiter der Gruppe A 9 Nr. 1 mit erweiterten amtlichen Befugnissen und Mitarbeiter der Gruppe A 9 Nr. 1 bei Durchführung entsprechend erweiterter selbs...

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